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Findok · Richtlinien

ZK-2370

7.6. Belege und Evidenz

geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Wortlaut laut Findok

7.6. Belege und Evidenz Neben den normierten Bestandsaufzeichnungen für das Zoll- oder Verwahrungslager sind grundsätzlich keine weiteren Aufzeichnungen, Statistiken oder Belege erforderlich. 7.6.1. Belegsammlung, Lageraufzeichnung Sämtliche Warenbewegungen bzw. Veränderungen im Zoll- bzw. Verwahrungslager sind in einer einzigen (gemeinsamen) Aufzeichnung = Lagerbestandsaufzeichnung zu erstellen. Bei Verwahrungslagern und Zolllagern, die als Sendungslager geführt werden, ist nach Erledigung aller Subpositionen einer Lagerbestandsaufzeichnung - dh. wenn der automatisch zuletzt ermittelte Bestand Null ist - die Lagerbestandsaufzeichnung einschließlich der Erledigungsvermerke auszudrucken und chronologisch abzulegen. Die Lagerbestandsliste ist ein Ausdruck aller zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Posten und muss jederzeit ausgedruckt werden können. Sie ergibt sich aus der Summe aller Lageraufzeichnungen, deren jeweiliger (einzelner) Bestand nicht Null ist. Die Bestandsliste ist der Überwachungszollstelle vierteljährlich vorzulegen, wobei in Absprache mit der Überwachungszollstelle dies auch mittels eines EDV-Datenträgers oder per E-Mail erfolgen kann. 7.6.2. Evidenz 7.6.2.1. Lagernummer Struktur der Lagernummer bei Zolllagern, die als Sendungslager geführt werden: a. TTMMJJ b. AB c. 123456 a. Datum der Einlagerung Verwahrungslager bzw. der Einlagerung Zolllager b. Leitzeichen (zweistellig) - ZL - Zolllager - VL - Verwahrungslager - UW - Unionsware c. die laufende sechsstellige Nummer besteht aus einem Nummernkreis; sie ist für sämtliche durch die jeweiligen Leitzeichen dargestellte Anwendungsbereiche bestimmt, beginnt jährlich mit 1 und wird das ganze Jahr durchnummeriert. 7.6.2.2. Angaben in den Bestandsaufzeichnungen Einlagerung Zolllager - Verfahrenscode mit MRN und Datum sowie Lagernummer Einlagerung Verwahrungslager - Lagernummer mit Anführung der Verwahrungsfrist Benutzung Zolllager (Unionswaren, aktive Veredelung) - ausschließlich Angabe der Lagernummer 7.6.2.3. Erklärung zu den spaltenweisen Vermerken Buchung Buchungsnummer des Lagerhalters Zusatz E - Eingang B - Bestand A - Ausgang LB - Lagerbehandlung VE - Vorübergehendes Entfernen KO - Korrektur BL - Befristeter Lagerort Erledigung Anzugeben sind grundsätzlich: die Codes des Zollverfahrens sowie dessen MRN bei Lagerbehandlungen gegebenenfalls die Geschäftszahl der Bewilligung bei vorübergehender Entfernung die Geschäftszahl der Bewilligung und im Bestand die entfernte Menge bei Korrekturen die erforderliche Begründung bzw. Feststellung bei einem befristeten Lagerort die MRN, der Lagerort, die Frist sowie die Nämlichkeit Summe aller Positionen bei der Einlagerung Anzugeben ist der Bestand der erstmaligen Einlagerung, ohne dabei sämtliche Datenzeilen einer Position anzuführen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.694.414
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF