Findok · Richtlinien
ZK-2370
3.3. Sicherheit
überholte Fassung (bis 14.12.2022)Richtlinie2022-0.760.047gilt ab 20.01.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2022 bis 14.12.2022.
Wortlaut laut Findok
3.3. Sicherheit
Da über die Sicherheitsleistung bereits anlässlich der formellen Bewilligungserteilung abgesprochen werden muss, ist im Rahmen der Überführung in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager keine weitere Sicherheitsleistung erforderlich.
Betreffend die Sicherheitsleistung, die im Rahmen der Bewilligungserteilung erfolgt, siehe Abschnitt 2.3.3. Die Art der Sicherheitsleistung ist in der Zollanmeldung zur Überführung von Waren ins Zolllager zu codieren.
3.4. Handelspolitische Maßnahmen
Handelspolitische Maßnahmen sind anlässlich der Überführung in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager nur dann anzuwenden, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union beziehen. Maßnahmen, die ausschließlich für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen sind, sind bei der Überführung ins Zolllager/Verwahrungslager nicht anwendbar.
3.5. Verbote und Beschränkungen
Bei der Überführung von Nichtunionswaren in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager sind die jeweiligen Vorschriften bezüglich Verbote und Beschränkungen, soweit sich diese auch auf das Zolllagerverfahren/die vorübergehende Verwahrung beziehen, zu beachten.
3.6. Umbuchungen
3.6.1. Vom VerwahrlagerVerwahrungslager ins Zolllager
Wenn an derselben Örtlichkeit ein Verwahrungs- und ein Zolllager bewilligt wurden, können die im Verwahrungslager gelagerten Waren ohne physische Lagerbewegung aus der vorübergehenden Verwahrung in das Zolllagerverfahren übergeführt werden. Für die Überführung in das Zolllagerverfahren ist jedoch eine Zollanmeldung erforderlich. Mit der Überlassung der Waren zum Zolllagerverfahren hat der Bewilligungsinhaber eine Umbuchung in den Bestandsaufzeichnungen vorzunehmen.
3.6.2. Von einer Lagerstätte in eine andere Lagerstätte (Umlagerung)
Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung zugelassenen Lagerstätten (Umlagerung) kann ohne Verfahrenswechsel und ohne weitere Förmlichkeiten erfolgen. Aus den Bestandsaufzeichnungen müssen aber der jeweilige Standort der Lagerwaren sowie der physische Lagerbestand an jedem Lagerort jederzeit ersichtlich sein, was eine Umbuchung erforderlich macht.
3.7. Waren aus einem besonderen Verfahren
Sollen Waren aus einer aktiven Veredelung oder vorübergehenden Verwendung in das Zolllagerverfahren überführt werden, so ist im Feld 44 der Zollanmeldung der entsprechende zusätzliche Informationscode (siehe e-zoll Codeliste NC_49000) aufzunehmen:
[Grafik]
Dasselbe gilt, wenn aus den Vorpapieren der Einlagerung hervorgeht, dass bestimmte Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Die Vermerke müssen fixer Bestandteil der Aufzeichnungen sein und begleiten die Waren in Form gleichartiger Vermerke in den weiteren Zollpapieren und Zollverfahren.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.760.047
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 20.01.2022 bis 14.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF