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Findok · Richtlinien

ZK-2370

3.3. Sicherheit

überholte Fassung (bis 19.01.2022)Richtlinie2021-0.382.476gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.01.2022.

Wortlaut laut Findok

3.3. Sicherheit Da über die Sicherheitsleistung bereits anlässlich der formellen Bewilligungserteilung abgesprochen werden muss, ist im Rahmen der Überführung in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager keine weitere Sicherheitsleistung erforderlich. Betreffend die Sicherheitsleistung, die im Rahmen der Bewilligungserteilung erfolgt, siehe Abschnitt 2.3.3. Die Art der Sicherheitsleistung ist in der Zollanmeldung zur Überführung von Waren ins Zolllager zu codieren. 3.4. Handelspolitische Maßnahmen Handelspolitische Maßnahmen sind anlässlich der Überführung in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager nur dann anzuwenden, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union beziehen. Maßnahmen, die ausschließlich für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen sind, sind bei der Überführung ins Zolllager/Verwahrungslager nicht anwendbar. 3.5. Verbote und Beschränkungen Bei der Überführung von Nichtunionswaren in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager sind die jeweiligen Vorschriften bezüglich Verbote und Beschränkungen, soweit sich diese auch auf das Zolllagerverfahren/die vorübergehende Verwahrung beziehen, zu beachten. 3.6. Umbuchungen 3.6.1. Vom Verwahrlager ins Zolllager Wenn an derselben Örtlichkeit ein Verwahrungs- und ein Zolllager bewilligt wurden, können die im Verwahrungslager gelagerten Waren ohne physische Lagerbewegung aus der vorübergehenden Verwahrung in das Zolllagerverfahren übergeführt werden. Für die Überführung in das Zolllagerverfahren ist jedoch eine Zollanmeldung erforderlich. Mit der Überlassung der Waren zum Zolllagerverfahren hat der Bewilligungsinhaber eine Umbuchung in den Bestandsaufzeichnungen vorzunehmen. 3.6.2. Von einer Lagerstätte in eine andere Lagerstätte (Umlagerung) Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung zugelassenen Lagerstätten (Umlagerung) kann ohne Verfahrenswechsel und ohne weitere Förmlichkeiten erfolgen. Aus den Bestandsaufzeichnungen müssen aber der jeweilige Standort der Lagerwaren sowie der physische Lagerbestand an jedem Lagerort jederzeit ersichtlich sein, was eine Umbuchung erforderlich macht. 3.7. Waren aus einem besonderen Verfahren Sollen Waren aus einer aktiven Veredelung oder vorübergehenden Verwendung in das Zolllagerverfahren überführt werden, so ist im Feld 44 der Zollanmeldung der entsprechende zusätzliche Informationscode (siehe e-zoll Codeliste NC_49000) aufzunehmen: [Grafik]   Dasselbe gilt, wenn aus den Vorpapieren der Einlagerung hervorgeht, dass bestimmte Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Die Vermerke müssen fixer Bestandteil der Aufzeichnungen sein und begleiten die Waren in Form gleichartiger Vermerke in den weiteren Zollpapieren und Zollverfahren.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.382.476
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis 19.01.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF