Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0041-L/02
Zuschätzungen bei Schwarzumsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-L/02vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr
betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1992 bis 1993
entschieden:
1)
Der Berufung gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1992
und 1993 wird teilweise Folge gegeben.
2) Die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 wird abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund
einer anonymen Anzeige wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Bw als
Präsident des gemeinnützigen Vereines BÖ den Handel mit
Elektrolytgetränken betreibe sowie Gewinne als Veranstalter unter dem Namen
VR erziele. Die Erlöse aus den genannten Tätigkeiten würden nicht
dem gemeinnützigen Verein BÖ, sondern in Wirklichkeit dem Bw
zufließen.
Das Finanzamt führte aufgrund dieser Anzeige beim Bw
eine Nachschau durch, um zu überprüfen, wem die Umsätze und
Erlöse aus dem Handel mit Elektrolytgetränken und aus der
Veranstaltungstätigkeit zuzurechnen sind.
In der Niederschrift vom 24. Oktober 1994 traf der Bp
folgende Feststellungen:
Aufgrund einer anonymen Anzeige wurden vom Bw die
Unterlagen des Verbandes zum Zwecke einer Nachschau abverlangt, diese wurden
jedoch erst nach mehrmaliger Aufforderung übergeben. Aus den
eingesehenen Unterlagen wurden Erlöse und der Wareneinkauf von
Elektrolytgetränken festgestellt. Erlöse und Aufwendungen aus
Veranstaltungsmanagement wurden nicht aufgezeichnet. Der Bw wurde
mehrmals unter Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen aufgefordert, die
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder bekannt zu geben und die Berichte
der Generalversammlung und Rechnungsprüfer vorzulegen. Die Namen und
Anschriften der Vorstandsmitglieder wurden erst nach Festsetzung von
Zwangsstrafen bekannt gegeben, die Berichte der Generalversammlung und der
Rechnungsprüfer wurden nicht vorgelegt. Aus den vorgelegten
Aufzeichnungen ist eine Überprüfung durch den Kassier des Vereines
bzw. durch einen Rechnungsprüfer nicht ersichtlich, außerdem wurden
die Aufzeichnungen vom Bw und nicht vom Kassier geführt. Laut dem
vorliegenden Statut ist die Aufbringung von Geldmitteln durch den Handel mit
Elektrolytgetränken nicht vorgesehen. Da die Berichte der
Generalversammlung und der Rechnungsprüfer, aus denen eine Verrechnung
über den Verein ersichtlich wäre, nicht vorgelegt wurden, sind die
Erlöse aus dem Handel mit Elektrolytgetränken und die Erlöse aus
dem Veranstaltungsmanagement dem Steuerpflichtigen und nicht dem Verein
zuzurechnen. Festgestellte Erlöse aus dem Handel mit
Elektrolytgetränken bzw. Wareneinkauf: 1991: kein Wareneinkauf,
keine Erlöse 1992: (August - Dezember): Bruttoerlöse
99.370,00 S, Wareneinkauf 97.576,00 S 1993: (Jänner
- Juli): Bruttoerlöse 255.225,00 S, Wareneinkauf
205.611,00 S Erlöse aus Veranstaltungsmanagement: Aus
einem vorliegenden Schreiben an den BÖ ist ersichtlich, dass jährlich
zwei Veranstaltungen durchgeführt wurden, für diese Veranstaltungen
hat der Bw die Werbe- und Filmrechte um je 35.000,00 S vom Verband
erworben. Die bei diesen Veranstaltungen erzielten Erlöse aus
Eintrittsgeldern und Werbungen wurden vom Bw nicht bekannt gegeben und sind
daher im Schätzungswege zu ermitteln.
Folgende Schätzungsgrundlagen sind der Veranlagung
zugrunde zu legen:
|
1992
|
WEK
|
RAK
|
Umsatz
|
USt
%
|
USt
|
Erlöse aus
Handel mit Elektrolytgetränken:
WEK 1992 netto 81.313,00
(Monate 8-12/92)
|
|
|
|
|
|
81.313,00 : 5 x 12
(Jahresbetrag)
|
195.150,00
|
1,5
|
292.725,00
|
|
|
Erlöse aus
Veranstaltungsmanagement:
|
|
|
150.000,00
|
|
|
Gesamtumsatz
netto
|
|
|
442.725,00
|
20
|
88.545,00
|
Vorsteuer vom
festgestellten Wareneinkauf:
|
|
|
|
|
16.262,60
|
Zahllast
1992
|
|
|
|
|
72.282,40
|
|
|
|
|
|
|
1993
|
WEK
|
RAK
|
Umsatz
|
USt
%
|
USt
|
WEK 1993 netto 171.342,00
(Monate 7-12/93)
|
|
|
|
|
|
171.342,00 : 7 x 12
(Jahresbetrag)
|
293.730,00
|
1,5
|
440.595,00
|
|
|
Erlöse aus
Veranstaltungsmanagement
|
|
|
150.000,00
|
|
|
Gesamtumsatz
netto
|
|
|
590.595,00
|
20
|
118.119,00
|
Vorsteuer vom
festgestellten Wareneinkauf:
|
|
|
|
|
34.269,00
|
Zahllast
1993
|
|
|
|
|
83.850,00
Gewinnschätzung
1992 und 1993:
|
1992:
|
|
|
|
|
|
Erlöse
netto
|
|
|
|
|
442.725,00
|
|
|
|
|
|
|
Wareneinkauf
netto
|
|
|
81.313,00
|
|
|
Ausgaben Werbe-
und Filmrechte
|
|
|
70.000,00
|
|
|
Sonst. Aufwand (25
% vom Nettoumsatz)
|
|
|
110.681,25
|
|
261.994,25
|
|
|
Gewinn
1992
|
|
180.730,75
|
1993:
|
|
|
|
|
|
Erlöse
netto
|
|
|
|
|
590.595,00
|
|
|
|
|
|
|
Wareneinkauf
netto
|
|
|
171.342,00
|
|
|
Ausgaben Werbe-
und Filmrechte
|
|
|
70.000,00
|
|
|
Sonst. Aufwand (25
% vom Nettoumsatz)
|
|
|
147.648,75
|
|
388.990,75
|
|
|
Gewinn
1993
|
|
201.604,25
Den Ausführungen des Bp folgend erließ das
Finanzamt die nun angefochtenen Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993, jeweils vom
3. März 1995.
Aus dem Akteninhalt gehen hervor, die Statuten des BÖ
(später N lt. Bescheid vom 29. November 1993) sowie weiters eine
Mitteilung des Veranstaltungsmanagements des Bw an den BÖ mit dem Inhalt,
dass der Bw aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit Bodybuildingveranstaltungen
sich entschlossen habe, die Werbe- und Filmrechte sämtlicher
Meisterschaften des BÖ für das Jahr 1991 zu erwerben und zwar für
die Bezahlung eines Betrages von 35.000,00 S. Der BÖ verpflichte sich
dafür, dem Vermarkter die gesamte werbliche Vermarktung der nationalen
Bodybuildingmeisterschaften 1991 zu übertragen. Weiters liegt ein Schreiben
des Veranstaltungsmanagements des Bw an den BÖ betreffend
Bodybuildingmeisterschaften 1991 auf, aus dem hervorgeht, dass der Bw nun
bereits von 1987 bis 1990 nationale Bodybuildingmeisterschaften für den
BÖ veranstaltet habe, insgesamt seien das, die Herbstmeisterschaften 1990
dazugerechnet, acht Veranstaltungen und weiters, dass es, um wieder neue
Maßstäbe für das Jahr 1991 setzen zu können, natürlich
wiederum notwendig sei, alle nationalen Meisterschaften 1991 auszutragen.
Außerdem befinden sich im Akt mehrere Werbeaussendungen,
Zeitschrifteninserate und Preislisten, in denen Sportlernahrung und
-getränke angeboten werden, wobei als Anbieter in der Mehrzahl der
Fälle die Firma E und die Firma N per Wohnadresse des Bw, angeführt
sind. Insbesondere geht auch aus einer Werbeeinschaltung in der Zeitschrift U
hervor, dass die Vertretung für Österreich für die Produkte der
Firma E der Bw, mit Angabe seiner Wohnadresse, innehabe.
Mit Schreiben vom 3. April 1995 erhob der steuerliche
Vertreter Berufung gegen die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 und ersuchte um
Einräumung einer weiteren Frist von einem Monat, um eine Begründung
der Berufung nachzureichen.
In Folge erstreckte das Finanzamt die Frist zur
Mängelbehebung bis zum 30. Juni 1995.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 beantragte die (neu in
das Verfahren eingetretene) steuerliche Vertreterin abermals die
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bzw. die Frist zur Behebung der
Mängel bis zum 4. Juli 1995, da eine starke Arbeitsüberlastung
bestehe.
Das Finanzamt gab diesem Ansuchen mit Bescheid vom
24. Juli 1995 statt und verlängerte die Frist zur Behebung der
Mängel bis zum 4. Juli 1995.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1995 brachte die steuerliche
Vertreterin die Ergänzung zur Berufung gegen die Umsatzsteuer-,
Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993
nach. Sämtliche in den Jahren 1992 und 1993 erzielten Erlöse aus dem
Handel mit Elektrolytgetränken und aus dem Veranstaltungsmanagement
würden auf Schätzungen seitens der Finanzbehörde beruhen. Die
Umsatzzuschätzungen bzw. Gewinnzurechnungen seien zu Unrecht vorgenommen
worden. Es werde beantragt, diese Zurechnungen bzw. Schätzungen zur
Gänze aufzuheben und die daraus resultierenden Nachzahlungen zu stornieren.
Die Einkäufe bzw. Einnahmen hinsichtlich der Elektrolytgetränke seien
im Verein erfasst. Die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel sei in
§ 5 der Vereinsstatuten festgelegt: "durch Erträge/Einnahmen von
sportlichen und anderen Veranstaltungen, Vermächtnissen und Geschenken".
Ebenso seien die Erlöse aus Eintrittsgeldern und Werbungen im
Schätzungswege ermittelt worden, pro Jahr 80.000,00 S Gewinnzurechnung
(150.000,00 S geschätzte Erlöse - 70.000,00 S
geschätzte Ausgaben). Diese Schätzungen seien gleichfalls zu Unrecht
vorgenommen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. November 1995 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die Berufung einerseits gegen die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen aus dem Handel mit einschlägiger Sportlernahrung und
Elektrolytgetränken sowie aus dem Management von Veranstaltungen und der
Vermarktung von Werbe- und Filmrechten an Sportveranstaltungen und andererseits
gegen die Zurechnung dieser Einkünfte an den Bw richte. Im Zeitraum 1992
und 1993 seien die oben erwähnten Produkte (Sportlernahrung und
-getränke) in Form von Werbeaussendungen, Zeitschrifteninseraten und
Preislisten interessiertem Publikum angeboten worden, wobei als Anbieter in der
Mehrzahl der Fälle die Firma N per Wohnadresse des Bw und die Firma E
angeführt seien. Die Bezeichnung BÖ scheine zwar auf einem der
vorliegenden Preislisten ebenfalls auf, trete aber gegenüber den genannten
Firmenangaben völlig in den Hintergrund, sodass potentielle Kunden in jedem
Fall davon ausgehen mussten, dass ein gewerblicher Unternehmer und nicht ein
gemeinnütziger Verein Anbieter der Waren sei. Auch die in den Preislisten
angeführte Mehrwertsteuer bekräftige diesen Eindruck. In einer
Werbeeinschaltung in der Zeitschrift U, Ausgabe Frühjahr 1993, seien durch
die deutsche Firma E die gleichen Produkte wie oben beschrieben angeboten
worden, wobei als Vertreiber für Österreich die Firma E mit
Wohnadresse des Bw bzw. in einer anderen Werbeeinschaltung als Landesvertretung
für Österreich, der Bw selbst mit seiner Wohnadresse angeführt
sei. Auch die Vereinsstatuten würden keinen Hinweis darüber
enthalten, dass der Verein derartige Geschäfte zur Aufbringung der
erforderlichen Geldmittel tätige. Aus der Textierung des § 5
Abs. 2 der Vereinsstatuten könne eine derartige geschäftliche
Aktivität nicht abgeleitet werden. Wie aus einer anonymen Anzeige aus dem
Jahr 1994 hervorgehe, seien weder die übrigen Vorstands- noch die
Vereinsmitglieder von derartigen Geschäften des Vereines unterrichtet
gewesen. Neben den erwähnten Geschäften seien noch
Bodybuildingmeisterschaften und ähnliche Veranstaltungen organisiert
worden, wobei als Veranstalter die Firma VR mit Adresse des Bw aufscheine.
Desgleichen liege beim Finanzamt ein Schriftverkehr über den Erwerb von
Werbe- und Filmrechten vom Verein BÖ durch die Firma VR vor, aus dem
eindeutig hervorgehe, dass diese Rechte durch den Bw persönlich vermarktet
worden seien. In einem dieser Schreiben sei sogar das Recht ausgehandelt worden,
die gefertigten Filme unter dem Namen N zu verkaufen. Nach den
wirtschaftlichen Gesichtspunkten seien gem. § 21 BAO die
Einkünfte dem Bw und nicht dem Verein BÖ bzw. N zuzurechnen.
Was die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffe, müsse
vorerst bemerkt werden, dass dem Finanzamt bis dato keinerlei steuerliche
Aufzeichnungen des Bw betreffend seiner betrieblichen Aktivitäten vorgelegt
worden seien. Lediglich die Kassabücher des Vereines BÖ für den
Zeitraum 1990 bis 1993 samt den dazugehörigen Belegen seien nach
mehrmaliger Urgenz vorgelegt worden, wobei die sachliche Richtigkeit dieser
Aufzeichnungen in Frage gestellt werde, zumal eine kalkulatorische Verprobung
erhebliche Abweichungen zu den Aufzeichnungen und Belegen ergeben habe. Eine
Gegenüberstellung der aufgezeichneten Wareneinsätze und der erzielten
Erlöse hätten im Jahr 1992 einen Rohaufschlag von 1,84 % und im
Jahr 1993 einen solchen von 24,13 % ergeben, wogegen aufgrund der
durchgeführten Fakturenanalyse Rohaufschläge von durchschnittlich
56,6 % festzustellen gewesen seien. Da der Berufungswerber auch nach
mehrmaligen Aufforderungen zur Nachreichung von Unterlagen und der Bitte um
Aufklärung der festgestellten Kalkulationsdifferenzen nicht bereit gewesen
sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, sei das Finanzamt gezwungen
gewesen, die Besteuerungsgrundlagen iSd. § 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln. Als Grundlage seien dabei ua. die beim Verein
aufgezeichneten Wareneinkäufe herangezogen worden, weil angenommen werden
müsse, dass dies die einzigen Aufzeichnungen seien, welche auf den
tatsächlichen Wareneinkauf des Bw schließen lassen. Die auch beim
Verein nicht aufgezeichneten Wareneinkäufe seien durch Hochrechnung der
vorhandenen Daten geschätzt worden. In gleicher Weise seien die
Einnahmen aus dem Veranstaltungsmanagement und der Verwertung der Filmrechte
aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu schätzen gewesen. Der oben
beschriebene Sachverhalt sei dem Bw mit Schreiben vom 29. August 1995
vorgehalten und ihm Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen.
Nach mehrmaliger Verlängerung der dabei gesetzten Frist sei dieser Vorhalt
unbeantwortet geblieben, weshalb das Finanzamt von der Richtigkeit des
zugrundeliegenden Sachverhaltes, nämlich von der Tatsache, dass der Bw im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt habe und dass die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtvorlage von materiell richtigen steuerlichen
Aufzeichnungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln
seien, ausgehen habe können. Was die Höhe der geschätzten
Besteuerungsgrundlagen betreffe, sehe das Finanzamt keine Veranlassung von der
angewandten Schätzungsmethode abzugehen.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 stellte die
steuerliche Vertreterin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Zeitraum 1992 und 1993 seien
Sportlernahrung und -getränke den Mitgliedern des Verbandes innerhalb
Österreichs angeboten worden. Für jeden Kunden sei ersichtlich
gewesen, dass er Energy-Produkte vom Verein gekauft habe. Die zwei
Werbeeinschaltungen in der Vereinszeitschrift U, erschienen im Herbst 1993,
würden sich auf die beabsichtigte Gründung der Firma E im Jänner
1994 beziehen, um den Kunden die Neufirma bekannt zu geben. Aus den
Vereinsstatuten des Vereines lt. § 5 Abs. 2 ("durch
Erträge/Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen,
Vermächtnissen und Geschenken") könne sehr wohl eine derartige
geschäftliche Aktivität abgeleitet werden. Die Vereinsmitglieder
hätten sehr wohl von diesen Geschäften gewusst, es würden
Sitzungsprotokolle darüber bestehen. Betreffend der Veranstaltungs- und
Filmrechte seien die Bodybuildingveranstaltungen vom Veranstaltungsmanagement
des Bw durchgeführt worden, es sei jedoch nachweisbar, dass daraus kein
Gewinn erzielt worden sei. Es seien vom Bw die Kassabücher des
Vereines für den Zeitraum 1990 bis 1993 samt den dazugehörigen Belegen
der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden. Die unterschiedlichen
Rohaufschläge in den Jahren 1992 und 1993 seien dadurch verursacht worden,
dass den Mitgliedern dementsprechender Rabatt beim Verkauf gewährt worden
sei. Seitens der Finanzbehörde seien die im Verein ordentlich
aufgezeichneten Wareneinkäufe einfach hochgerechnet worden und die Gewinne
hieraus dem Bw zugerechnet worden.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 1996 ersuchte das
Finanzamt den Bw, sämtliche Sitzungsprotokolle des Vereines für den
Zeitraum 1991 bis 1993 sowie sämtliche steuerliche Aufzeichnungen samt der
dazugehörigen Unterlagen betreffend das Veranstaltungsmanagement des Bw
für den obigen Zeitraum bis spätestens 2. Februar 1996 zur
Einsichtnahme vorzulegen, somit die im Vorlageantrag beantragten Beweise
nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Bw jedoch nicht nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aus dem Handel
mit einschlägiger Sportlernahrung und Elektrolytgetränken (betrifft
USt, ESt, GwSt 1992 und 1993):
Unstrittig ist, dass Erlöse aus dem Verkauf von
Elektrolytgetränken bzw. Sportlernahrung erzielt wurden, strittig ist
hingegen, wem diese Erlöse zurechenbar sind.
Der Bw behauptet, dass die Elektrolytgetränke von den
Mitgliedern des Bodybuilding-Verbandes direkt vom Verein bezogen wurden. Das
Finanzamt vertritt hingegen die Ansicht, dass die Erlöse aus dem Handel mit
Elektrolytgetränken dem Bw zuzurechnen sind.
Gem. § 21 Abs. 1 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend.
Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es
entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so
über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese
disponieren kann. Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist
derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen
auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wobei
maßgeblich die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der
Dinge und die rechtliche Gestaltung nur soweit von Bedeutung ist, als sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (VwGH vom 9.7.1997,
95/13/0025).
In den vom Bw getätigten Werbeeinschaltungen scheint
als Anbieter zumeist der Verband auf, jedoch ist als Adresse die Wohnadresse des
Bw angeführt. Zudem geht aus einer Werbeeinschaltung in der Zeitschrift U
direkt hervor, dass der Bw selbst die Vertretung der Produkte
(Elektrolytgetränke und Sportlernahrung der Fa. E) für Österreich
inne hat. Ebenso deutet der Ausweis der Mehrwertsteuer auf den Preislisten
darauf hin, dass es sich beim Anbieter nicht um einen gemeinnützigen Verein
gehandelt hat.
Rein optisch lässt der Inhalt der vom Bw
getätigten Werbeeinschaltungen den Schluss zu, dass die Einnahmen nicht dem
Verein, sondern dem Bw als Privatperson zugeflossen sind.
Die Vereinsstatuten enthalten lediglich den Hinweis, dass
die erforderlichen Mittel durch allfällige Einnahmen von sportlichen und
anderen Veranstaltungen, Vermächtnissen und Geschenken aufgebracht werden.
Durch die vom Bw getätigten Werbeeinschaltungen gehen die Einnahmen aus dem
Verkauf der Elektrolytgetränke und der Sportlernahrung jedoch über die
in den Statuten angeführten allfälligen Einnahmen von sportlichen und
anderen Veranstaltungen hinaus und sind daher entgegen der Behauptung des Bw von
den Statuten nicht erfasst.
Es liegt daher der dringende Verdacht vor, dass die
Einnahmen aus dem Handel mit Elektrolytgetränken und Sportlernahrung nicht
gemeinnützigen, dem Sport dienenden Zwecken zugeführt wurden, sondern
in die eigene Tasche des Bw geflossen sind.
Der Bw wurde, um die gegen ihn vorliegenden
Verdachtsmomente zu entkräften, aufgefordert, die Berichte der
Generalversammlung und der Rechnungsprüfer vorzulegen, um die Verrechnung
der Erlöse über den Verein ersichtlich zu machen. Dieser Aufforderung
ist der Bw jedoch nicht nachgekommen.
Der Umstand, dass der Bw eine Verrechnung der Erlöse
über den Verein nicht nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen konnte,
geht zu seinen Lasten.
Nach sorgfältiger Prüfung der oben dargestellten
Ermittlungsergebnisse ergibt sich einwandfrei, dass die Einnahmen aus dem
Verkauf der Elektrolytgetränke bzw. der Sportlernahrung nicht dem Verein,
sondern dem Bw als Privatperson zugeflossen und ihm daher auch wirtschaftlich
iSd § 21 BAO zurechenbar sind.
Aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen ergeben sich im Jahr
1992 von August bis Dezember Bruttoerlöse in Höhe von S 99.370,--
und Wareneinkäufe in Höhe von S 97.576,-- sowie 1993 von
Jänner bis Juli Bruttoerlöse in Höhe von S 255.225,-- und
Wareneinkäufe in Höhe von S 205.611,--.
Die vom Bw erst nach mehrmaliger Aufforderung vorgelegten
Unterlagen umfassen nur einen Teilbereich der Jahre 1992 und 1993, die
restlichen Monate wurden vom Bp zugeschätzt. Da Aufzeichnungen nur
über jeweils ein paar Monate vorliegen, ist es wahrscheinlich und kann
angenommen werden, dass auch in den Monaten, in denen Aufzeichnungen fehlen,
Erlöse aus dem Verkauf von Elektrolytgetränken bzw. Sportlernahrung
erzielt wurden, zumal der Bw (als Fitnessstudiobetreiber) schon länger in
der Bodybuildingszene etabliert ist und auch Bodybuildingmeisterschaften
veranstaltet hat. Bestätigt wird diese Vorgangsweise des Bp auch dadurch,
dass der Bw im Vorlageantrag zugestanden hat, dass in den Jahren 1992 und 1993
Erlöse erzielt wurden. Ebenso deckt sich der vom Bp angenommene Zeitraum
von Anfang 1992 bis Ende 1993 mit der zeitlichen Angabe in der
anonymen Anzeige. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Bw im
gesamten Berufungszeitraum 1992 bis 1993 Erlöse aus dem Verkauf von
Elektrolytgetränken erzielt hat.
Hinsichtlich der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen hat
der Bp bei der Gegenüberstellung der aufgezeichneten Wareneinsätze und
der erzielten Erlöse im Jahr 1992 einen Rohaufschlag von 1,84 %
und im Jahr 1993 einen Rohaufschlag von 24,13 % festgestellt, wobei
die festgestellten Kalkulationsdifferenzen nicht aufgeklärt werden
konnten.
Aus den vorliegenden Preislisten geht bei den einzelnen
Produkten ein Aufschlag von über 50 % (vgl. empfohlener Verkaufspreis)
hervor. Der vom Bp verwendete RAK in Höhe von 1,5 befindet sich der
Höhe nach daher durchaus im Rahmen und wurde vom Bw auch nicht unmittelbar
beanstandet.
Wenn nun der in den Jahren 1992 und 1993 festgestellte
Wareneinsatz netto auf den Jahresbetrag hochgerechnet wurde und mit dem RAK in
Höhe von 1,5 multipliziert wurde, um so zu den Umsätzen aus dem Handel
mit Elektrolytgetränken zu gelangen, so hat der Bp die Hochrechnung der
Erlöse korrekt vorgenommen und kann auf Einnahmenseite in dieser Methode
kein Fehler erblickt werden.
Auf der Ausgabenseite hat der Bp in den Jahren 1992
und 1993 jeweils den vom Bw aufgezeichneten Wareneinkauf netto sowie einen
weiteren betrieblichen Aufwand in Höhe von 25 % vom Nettoumsatz
abgezogen.
Hier ergibt sich eine Änderung in Bezug auf den
Bp-Bericht zugunsten des Bw. Abweichend vom Bericht des Bp wird für die
Monate der Zuschätzung als Betriebsaugabe nicht 25 % des
Nettoumsatzes, sondern stattdessen der hochgerechnete Wareneinkauf festgesetzt.
In Folge ergibt sich im Jahr 1992 neben dem bisher berücksichtigten
Wareneinsatz ein zusätzlicher Wareneinsatz in Höhe von
S 113.838,-- (7 Monate) sowie 1993 ein zusätzlicher Wareneinkauf
von S 122.387,-- (5 Monate).
Da der Bw bei der Behauptung bleibt, die Einnahmen aus dem
Handel mit den Elektrolytgeräten seien solche des Vereines und ihm daher
nicht zurechenbar und er ansonsten kein substantiiertes Vorbringen zur Methode
und Höhe der vorgenommenen Schätzung getätigt hat, bleibt es mit
Ausnahme des neu festgesetzten Wareneinkaufes bei den von der
Betriebsprüfung im Bericht festgesetzten
Besteuerungsgrundlagen.
Die genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen für
die Ermittlung von Einkommen- und Gewerbesteuer ist am Ende der rechtlichen
Erwägungen ersichtlich. Die in den Jahren 1992 und 1993 festgesetzte
Umsatzsteuer bleibt dabei unverändert.
Dem Berufungspunkt 1 war daher hinsichtlich Einkommensteuer
und Gewerbesteuer 1992 und 1993 teilweise stattzugeben, hinsichtlich
Umsatzsteuer 1992 und 1993 war der Berufungspunkt hingegen
abzuweisen.
2. Erlöse aus dem Veranstaltungsmanagement (betrifft
USt, ESt, GwSt 1992 und 1993):
Fest steht, dass der Bw ein Veranstaltungsmanagement im
eigenen Namen betreibt. Er managt Sportler und kauft Werbe- und Filmrechte auf,
um diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Hiezu gibt der Bw lediglich an, dass
keine Gewinne erzielt wurden.
Aus einem vorliegenden Schreiben an den Bundesfachverband
ist ersichtlich, dass jährlich mehrere Veranstaltungen durchgeführt
werden, für die der Bw die Werbe- und Filmrechte um S 35.000,-- vom
Verband erworben hat. Die bei diesen Veranstaltungen erzielten Erlöse aus
Eintrittsgeldern und Werbungen wurden vom Bw nicht bekannt gegeben, es wurde
lediglich zugegeben, dass Einnahmen erzielt wurden. Es handelt sich hier daher
um eine Konstellation, die die Behörde zur Schätzung
berechtigt.
In den Berufungsjahren setzte das Finanzamt die Erlöse
jeweils mit S 150.000,--, den Kauf für die Werbe- und Filmrechte mit
S 70.000,-- (S 35.000,-- x 2) sowie den sonstigen Aufwand mit
25 % der Erlöse, das sind S 37.500,-- pro Jahr, fest. Es hat sich
daher in beiden Berufungsjahren ein Gewinn von S 42.500,--
ergeben.
Der Bw hat mehrere Veranstaltungen jährlich
durchgeführt. Wenn die Finanzbehörde nun in jedem Jahr einen Gewinn
von S 42.500,-- festsetzt, wobei auch entsprechende Ausgaben
berücksichtigt wurden, so hätte der Bw die Möglichkeit gehabt,
dieser Schätzung entgegenzutreten und die tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben bekannt zu geben (entsprechend der in § 119 BAO normierten
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht). Da der Bw diese Möglichkeit nicht
wahrgenommen hat, dürfte das ohnehin nicht besonders hohe
Schätzungsergebnis in Kauf genommen werden und ist nicht zu
beanstanden.
In der Berufung wurde eingewendet, dass die
Gewinnzurechnung in Höhe von S 80.000,-- zu hoch sei, hier wird
darauf hingewiesen, dass diese nur S 42.500,-- pro Jahr
beträgt.
Da der Finanzbehörde wenig Anhaltspunkte für die
Schätzungsgrundlagen hinsichtlich des vom Bw durchgeführten
Veranstaltungsmanagements bekannt gewesen sind, der Bw aber in seinem
Vorlageantrag von neuerlichen Beweismitteln gesprochen hat, wurde dieser mit
Schreiben vom 17. Jänner 1996 ersucht, Unterlagen vorzulegen aus denen der
Geschäftsumfang des Veranstaltungsmanagements abzuleiten sei. Dieser
Aufforderung ist der Bw jedoch nicht nachgekommen und hat somit keine
erfolgreichen Einwendungen gegen die vom Bp vorgenommenen Schätzung
getätigt. Da sich der Bw geweigert hat, bei der Ermittlung der materiellen
Wahrheit entsprechend mitzuwirken, muss dieser die mit jeder Schätzung
verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH vom 30.9.1998,
97/13/0033).
Der Berufungspunkt 2 war daher
abzuweisen.
Gewinnschätzung 1992 und 1993:
|
1992
|
|
|
|
Erlöse netto
|
|
|
442.725,00
|
Wareneinkauf netto (5 Mo
81.313,00+7 Mo 113.838,00
|
|
195.151,00
|
|
Ausgaben Werbe- und
Filmrechte
|
|
70.000,00
|
|
Sonst. Aufwand (25 % vom
Nettoumsatz- Veranstaltungs-management)
|
|
37.500,00
|
302.651,00
|
|
Gewinn 1992
|
|
140.074,00
|
1993
|
|
|
|
Erlöse netto
|
|
|
590.595,00
|
Wareneinkauf netto (7 Mo
171.342,00+5 Mo 122.387,00)
|
|
293.729,00
|
|
Ausgaben Werbe- und
Filmrechte
|
|
70.000,00
|
|
Sonst. Aufwand (25 % vom
Nettoumsatz-Veranstaltungs-management)
|
|
37.500,00
|
401.229,00
|
|
Gewinn 1993
|
|
189.366,00
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilagen: 6
Berechnungsblätter
Linz, 15.
Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungGetränkeHochrechnungWareneinkaufErlöseZurechnungVereinGewinnzurechnungVeranstaltungsmanagement
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-L/02
- Stammnummer
- 7817
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF