Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3944-W/02
Kapitalertragsteuer: finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit, Vertrauensschutz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3944-W/02vom 20.01.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 10. Dezember 2003
über die Berufungen der Bw. gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 8.
Juli 2002 des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch
Oberrätin Mag. Anneliese Kollienz, betreffend Kapitalertragsteuer April
1998, Juli 1998 und August 1998 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen betreffend die Monate Juli 1998 und August 1998 werden als
unbegründet abgewiesen. Die Höhe der Kapitalertragsteuer, für die
die Bw. zu Haftung herangezogen wird, bleibt unverändert und beträgt:
|
Juli 1998
|
€
|
17.088,65
|
das
entspricht S
|
235.145,.
|
August 1998
|
€
|
5.444,36
|
das
entspricht S
|
74.916,-
Die
Berufung betreffend den Monat April 1998 wird die Berufung aufgrund der
Zurücknahme im Schreiben vom 12. November 2002 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Ab dem Jahr 2000 wurden vom
Finanzamt für den 23. Bezirk im Hinblick auf ungewöhnlich hohe
Kapitalertragsteuergutschriften in den Kapitalertragsteueranmeldungen mehrerer
Banken Prüfungen gemäß
§ 151 BAO veranlasst. Dabei
stellte sich heraus, dass diese hohen Gutschriften im Zusammenhang mit dem
Verkauf von bestimmten Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) standen.
Ein Zero Bond stellt eine
Anleiheform dar, die eine Nominalverzinsung von null aufweist. Anstatt der
jährlichen Zinszahlungen fällt der gesamte Zahlungsstrom, bestehend
aus Kapitaltilgung und Zinserträgen, am Ende der Laufzeit an. Die gesamte
Verzinsung kommt in der begebenen Anleihe in einem hohen Disagio zum Ausdruck,
wobei das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst
wird (Schiestl, Nullkuponanleihen in Österreich, ÖBA 1991,
114).
Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert am Ende
der Laufzeit der Nullkuponanleihe gehört gemäß
§ 27 Abs 2 Z
2 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei einem
kapitalertragsteuerpflichtigen Eigentümer der Anleihe ist von diesem
Unterschiedsbetrag gemäß den §§ 95 f EStG 1988 von der als
kuponauszahlender Stelle agierenden Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten und
abzuführen.
Wird eine Nullkuponanleihe vor
dem Ende der Laufzeit veräußert, so werden im Kaufpreis auch
anteilige Kapitalerträge abgegolten. Von diesen Kapitalerträgen wird
im Hinblick auf § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein Kapitalertragsteuerabzug beim
Veräußerer vorgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine
Besteuerung in Österreich vorliegen.
Für den Erwerber der
Nullkuponanleihe stellen die vom Veräußerer verrechneten anteiligen
Kapitalerträge einen vorweggenommenen Kapitalertrag dar. Dies ergibt sich
daraus, dass der zur Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch
die Bezahlung der bisher angefallenen Zinsen vorbelastet ist. Der Erwerber
erhält daher eine Kapitalertragsteuergutschrift. Da am Ende der Laufzeit
der Nullkuponanleihe Kapitalertragsteuer für den gesamten
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabepreis und Einlösungswert anfällt,
soll durch diese Gutschrift erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den
Kapitalerträgen jenes Zeitraumes entspricht, in dem ein Steuerpflichtiger
die Nullkuponanleihe auch tatsächlich gehalten hat. Der Erwerber
erhält die Kapitalertragsteuergutschrift allerdings nach der
Verwaltungspraxis auch dann, wenn der Veräußerer in Österreich
nicht kapitalertragsteuerpflichtig ist und daher bei ihm kein
Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit der
Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 22% bei Einlagen bei Banken und
Forderungswertpapieren ab 1.1.1993 gestattete das Bundesministerium für
Finanzen im Hinblick auf die Abgrenzung der Zinsen für Zeiträume vor
und nach dem 1.1.1993 mit Erlass vom 12. Februar 1993, GZ. 14 0602/1-IV/14/93,
Pkt. 5. (1) bzw. Pkt. 4. 5 (2), für die Ermittlung des
Kapitalertragsteuerabzuges die Berechnung des monatlichen Kapitalertrages in
Form einer linearen Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ausgabewert
und dem Einlösungswert auf die gesamte Laufzeit. Bei kurzen Laufzeiten der
Anleihen und kleinen Zinssätzen sind dabei die Unterschiede zu einer
exakteren kalkulatorischen Berechnung nur gering.
Bei diesen hochverzinsten und
langfristigen Nullkuponanleihen führt die lineare Verteilung der Zinsen auf
die gesamte Laufzeit zu hohen Abweichungen zu einer kalkulatorischen Berechnung
der einzubehaltenen oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer.
Dadurch hatten die Erwerber der
Papiere nur mehr die (meist geringe) Differenz auf den Kaufpreis aufzuzahlen,
bei einer der Wertpapiere, einer langfristigen Zlotyanleihe führt dies
sogar dazu, dass der Erwerber des Papiers eine Gutschrift erhält, die
höher ist als der Kaufpreis. Da die Papiere von den Banken im Ausland
besorgt wurden, kam es aber andererseits in diesen Fällen zu keinem
korrespondierenden Kapitalertragsteuerabzug.
In weiterer Folge wurden in
vielen Fällen die erworbenen Wertpapiere aus den Depots der Bank entnommen,
wobei bei der Entnahme von der Bank keine Kapitalertragsteuer den Kunden
angelastet wurde.
Einige Banken dürften bei
Verkäufen von Nullkuponanleihen, gestützt auf eine seitens des
Bundesministeriums für Finanzen erteilte Anfragebeantwortung, dass auch
eine exakte Berechnung der zeitanteiligen Kapitalerträge möglich ist
und die im Erlass dargestellte vereinfachende Abgrenzung hinter eine angestrebte
genaue Berechnung zurückzutreten hat (vgl. BMF vom 23.7.1996 zitiert in
Schönstein, KESt und Zero-Bonds, SWK 14/2001, 404), die Stückzinsen
finanzmathematisch berechnet haben. Dies wurde offenbar von einigen Kunden dazu
genutzt, den sich aus den beiden unterschiedlichen Berechnungsweisen ergebenden
Differenzbetrag zu lukrieren, indem sie Wertpapiere bei einer linear
abrechnenden Bank kauften, die Papiere aus dem Depot entnahmen und bei einer
finanzmathematisch abrechnenden Bank wieder verkauften. Weiters wurden
wahrscheinlich Wertpapiere nach der Depotentnahme ins Ausland verbracht und dort
steuerfrei verkauft und verblieb dadurch die beim Kauf erhaltene
Kapitalertragsteuergutschrift dem Kunden als endgültiger Vorteil.
Im Zuge der Prüfung bei
der Bw. über die Voranmeldungszeiträume April, Juli und August 1998
wurde von der Betriebsprüfung bei folgenden hochverzinsten und
langfristigen Nullkuponanleihen die Ermittlung der Kapitalertragsteuer
abweichend von der linearen Ermittlung durch die Bw. aufgrund einer
kalkulatorischen Berechnungsmethode ermittelt.
Als Begründung wurde
angeführt, dass die vereinfachende Ermittlung gemäß Punkt 5.1.
des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, Z 14 0602/1/1-IV/14/93 nicht
anwendbar sei, weil die so ermittelten rechnerischen Zinsen im Ergebnis
unverhältnismäßig hoch von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Zinsen abweichen (zwischen 35% und 94% gegenüber der
finanzmathematischen Ermittlung).
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Wertpapierkennnummer
|
Wertpapierbezeichnung
|
Laufzeit
in Jahren
|
Kürzung
in % rund
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|
|
|
|
175060
|
AB Svensk Exportkredit Zero Coupon Notes
|
30
|
93
|
193960
|
Electricity Supply Comm
|
30
|
89
|
19448
|
Electricity Supply Comm
|
35
|
90
|
230525
|
Intl Bk Recon & Develop
|
30
|
94
|
405371
|
British Gas Intl Finance
|
30
|
63
|
407285
|
LKB Baden-Württenberg Finance Zero
Cpn.
|
20
|
35
Weiters wurde
festgestellt, dass in einem Fall betreffend die WKN 405371 von einem Kunden
erworbene Wertpapiere aus den Depot entnommen wurden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien in Hinblick auf
§ 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 auch bei körperlicher Entnahme eines
Wertpapiers die im Zeitpunkt der Entnahme im Wert des Papiers enthaltenen
Stückzinsen der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Mit Bescheiden vom 8. Juli 2002
setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die sich aufgrund der von den
Erklärungen der Bw. abweichenden finanzmathematischen Berechnung der
Erwerbe und Verkäufe und der aufgrund der steuerpflichtig angesehenen
Ausfolgungen von Wertpapieren resultierende Kapitalertragsteuer für
|
April 1998
|
mit S
14.902,-
|
Juli 1998
|
mit S
235.145,.
|
August 1998
|
mit S
74.916,-
fest und zog die Bw.
dafür zur Haftung heran. Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der
Beträge und ihre Verteilung auf Käufe, Verkäufe und
Ausfolgungen(Entnahmen) wird auf die Darstellung in der Niederschrift der
Betriebsprüfung vom 6. Juni 2002 verwiesen
Dagegen erhob die Bw. Berufungen und beantragte die
Aufhebung der Haftungs- und Abgabenbescheide und die
erklärungsgemäße Festsetzung der Kapitalertragsteuer.
Mit Schreiben vom 12.November 2002 wurde die Berufungen
betreffend den Monat April 1998 zurückgenommen, die Berufung bezüglich
des Monates Juli 1998 wurde auf einen nachgeforderten Betrag von
S 11.434,67 und hinsichtlich des Monates August 1998 auf S 74.915,76
eingeschränkt. Dazu wurde erläuternd ausgeführt, dass einige
Kunden mittlerweile im Vertrauen auf die in den angefochtenen Bescheiden zum
Ausdruck kommende nunmehrige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung disponiert
hätten und mit den auf sie entfallenden Beträgen aus der Berufung
herausgenommen werden wollten. Die Einschränkung der Berufung betrifft auch
die Depotentnahme (Ausfolgung zu WKN 405371) im Monat August 1998 (daraus
resultierende KESt Vorschreibung ATS 133.816,80), sodass in weiterer Folge auf
diese Problematik in den weiteren Ausführungen nicht mehr eingegangen
wird.
Zur Begründung ihres eingeschränkten
Berufungsbegehrens führte die Bw. zusammengefasst zu den noch offenen
Berufungspunkten folgendes aus:
Zeitliche
Abgrenzung von Kapitalerträgen
I.
Die Abgrenzung habe linear zu erfolgen
Die maßgebende gesetzliche Vorschrift, anhand der
zu beurteilen sei , nach welcher Methode die Kapitalerträge bei
Null-Kuponanleihen für Zwecke der Kapitalertragsteuer abzugrenzen sind, sei
die Vorschrift des § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, die wiederum an § 27
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 anknüpfe. Nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988
gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
"Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im
Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des
Wertpapiernominales überstiegen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes
trete an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis." Nach
§ 93 Abs. 4 EStG 1988 seien "Unterschiedsbeträge gemäß
§ 27 Abs, 2 Z 2" auch kapitalertragsteuerpflichtig.
Der Wortlaut der erwähnten Vorschriften bringe
nicht gerade deutlich zum Ausdruck, nach welcher Formel der Kapitalertrag zu
ermitteln sei. Der Umstand, dass der Wortlaut alleine noch nicht zu einem
zwingenden Interpretationsergebnis führe, könne aber nicht dazu
führen, den Interpretationsvorgang bereits abzubrechen. Vielmehr sei nach
systematischen, teleologischen und historischen Argumenten zu fragen, die
geeignet sein könnten, den Wortlaut zu erhellen. Aus systematischer Sicht
sei es naheliegend, andere ertragsteuerliche Vorschriften zu betrachten. Im
Steuerrecht stelle sich nämlich häufig die Frage, ob eine Abgrenzung
linear vorgenommen werden solle oder vielmehr den konkreten wirtschaftlichen
Gegebenheiten entsprechend erfolgen solle. Eine Analyse zahlreicher
steuerrechtlicher Vorschriften zeige, dass das Ertragsteuerrecht eine
Präferenz für die lineare Abgrenzung habe und dabei in Kauf nehme,
dass diese Abgrenzungsmethode nicht immer mit den konkreten wirtschaftlichen
Gegebenheiten im Einklang stehe. Dies zeige sich beispielsweise in den
Regelungen über die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 f
EStG 1988. Nach § 7 Abs 1 EStG 1988 seien die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten "gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen". Die gleichmäßige
Verteilung sei unabhängig davon vorzunehmen, ob eine höhere
Abschreibung am Anfang oder in späteren Perioden die wirtschaftlich
zutreffendere Vorgangsweise wäre. Ebenso normiere § 7 Abs 2 EStG
1988, dass dann, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als 6 Monate
genutzt werde, der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen sei, sonst
die Hälfte dieses Betrages. Der Gesetzgeber nehme daher beispielsweise in
Kauf, dass bei einer Nutzung eines Wirtschaftsgutes, die in den letzten Wochen
eines Wirtschaftsjahres beginne, noch die Hälfte des auf das
Wirtschaftsjahr entfallenden Betrages abzusetzen sei.
Die lineare Verteilung ziehe sich als Prinzip auch durch
§ 8 EStG 1988. So seien in § 8 Abs 1 EStG 1988 Verteilungsregeln
vorgesehen, die eine Absetzung für Abnutzung in der Höhe von 2%, 2,5%
und 3% - je nach dem um welche Arten von Gebäuden es sich handle -
vorsehen. § 8 Abs 2 EStG 1988 sehe dann eine Verteilung
"gleichmäßig auf 10 Jahre" vor. Der Firmenwert sei bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben ebenfalls
gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen.
Ähnliche Regelungen, die zu einer linearen
Verteilung führten, gebe es beispielsweise in § 14 EStG 1988 der die
Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder regle. Nach
§ 14 Abs 3 EStG 1988 sei bei erstmaliger Bildung der Rückstellung
das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses
Ausmaß sei gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende
Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. § 14 Abs 3 letzter Satz EStG 1988
normiere ausdrücklich, dass eine Änderung dieses Ausmaßes
unzulässig sei.
Darüber hinaus existierten noch zahlreiche andere
Regelungen, die ebenfalls eine lineare Verteilung vorsehen würden.
Beispielhaft erwähnt werde nur § 29 Abs 1
Umgründungssteuergesetz, der vorsehe, dass die dort geregelten
Ausgleichsposten gleichmäßig verteilt auf 15 Wirtschaftsjahre
abzusetzen oder aufzulösen seien. Nach § 19 Abs 3 EStG 1988 seien die
dort erwähnten Vorauszahlungen "gleichmäßig auf den Zeitraum der
Vorauszahlung" zu verteilen. Eine lineare Verteilung sehe auch § 26
Hypothekenbankgesetz vor. All diese Regelungen zeigten deutlich auf, dass der
Gesetzgeber eine Präferenz dafür habe Abgrenzungen nicht nach den
konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzunehmen, sondern pauschal in
linearer Form. Dafür seien offenbar Gründe der Praktikabilität
maßgebend. Im Rahmen einer systematischen Interpretation strahle dieses
Ergebnis auch auf die kapitalertragsteuerrechtlichen Vorschriften aus. Aufgrund
der sonst einwandfrei nachweisbaren Gesetzessystematik sei daher auch für
kapitalertragsteuerliche Zwecke davon auszugehen, dass - mangels gegenteiliger
Regelung - die lineare Abgrenzungsmethode zu wählen sei.
Neben systematischen Argumenten würden auch
teleologische Argumente dafür sprechen, dass die lineare Abgrenzung bei der
Kapitalertragsteuer die einzig richtige Methode sei: Die
kapitalertragsteuerlichen Vorschriften seien im wesentlichen nicht vom Fiskus,
sondern von Dritten zu administrieren. Die Einhaltung der
kapitalertragsteuerlichen Vorschriften werde durch die Haftungsbestimmungen
sichergestellt. Da der Fiskus auf diese Weise die Erhebung der Steuern
weitgehend auf Dritte verlagere, müsse sichergestellt sein, dass die
Steuererhebung auch einfach administriert werden könne. Wenn daher selbst
bei steuerlichen Vorschriften, die von den Finanzämtern zu vollziehen
seien, lineare Verteilungsmöglichkeiten zum Zwecke der Vereinfachung
vorgesehen seien, sei erst recht davon auszugehen, dass diese vereinfachenden
Regelungen auch und gerade dann zum Tragen kommen, wenn die Steuervorschriften
nicht in erster Linie von der Finanzverwaltung selbst, sondern eben von Dritten
zu vollziehen seien. Daher sei dem Gesetz zu unterstellen, eine möglichst
einfache Form der Berechnung der zu erhebenden Steuer gewählt zu haben.
Dies spreche ganz eindeutig dafür, den gesetzlichen Vorschriften, die
für die Kapitalertragsteuer gelten, die lineare Verteilungsmethode als
zwingend zu unterstellen.
Aus teleologischer Sicht spreche nicht nur die einfache
Administrierbarkeit, sondern auch die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen
Regelung dafür, die lineare Abgrenzungsmethode als dem Gesetz entsprechend
anzusehen: Schließlich könne dem Haftungsverpflichteten nicht
zugemutet werden, eine äußerst unbestimmte Regelung zunächst
anzuwenden, deren Anwendung dann aber von der Verwaltung nachgeprüft werde,
sodass der Haftungspflichtige letztlich dann das Risiko tragen müsste, dass
die Finanzverwaltung den unbestimmten Gesetzesbegriff eben anders verstehe.
Dieses teleologische Argument spreche dafür, der Regelung jedenfalls ein
eindeutiges Verständnis beizumessen. Aus diesem Blickwinkel sei es
undenkbar, der Regelung zu unterstellen, ein Auswahlermessen einzuräumen,
da dieses Ermessen zwar zunächst vom Haftungspflichtigen ausgeübt,
aber dann letztlich von der Finanzverwaltung im Rahmen der Geltendmachung einer
Haftung zu beurteilen sei. Aufgrund des Umstands, dass es nicht eine richtige
finanzmathematische Methode gäbe, sondern die Finanzmathematik
unterschiedliche Möglichkeiten der Berechnung offen lasse, könne daher
dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, sich ohne jede Präzisierung
für die Anwendung finanzmathematischer Methoden ausgesprochen zu haben. Die
einzige Auslegungsmöglichkeit, die vor diesem Hintergrund bleibe, sei die
lineare Abgrenzung.
Die Notwendigkeit einer Regelung, die völlig klar
und eindeutig sei, werde auch deutlich, wenn man sich vor Augen halte, welche
Auffassungen offenbar die Finanzverwaltung aus dem Gesetz ableite: Die in der
Niederschrift enthaltene Begründung sehe offenbar die
"Unverhältnismäßigkeit" als entscheidungserhebliches
Abgrenzungskriterium: Wenn das Ergebnis "verhältnismäßig" sei ,
wäre demnach die lineare Methode anwendbar, sonst die finanzmathematische
Ermittlung. Irgend ein Anhaltspunkt dahingehend, was als
verhältnismäßig anzusehen sei, lasse sich jedoch nicht finden.
In eine ähnliche, aber im Detail etwas andere Richtung gehe Niescher
(Kapitalertragsteuer beim Erwerb von Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) während
der Laufzeit, ÖStZ 2001, 102, 103), der offenbar dem Gesetz entnehme, dass
die lineare Methode "bei eher kurzen Laufzeiten und kleinem Zinsfuss" anzuwenden
sei, sonst aber die finanzmathematische Methode. Er gäbe aber keinen
Anhaltspunkt, was er unter einer "eher kurzen Laufzeit" und einem "kleinen
Zinsfuss" verstehe. Dem Gesetz könnten diese Unbestimmtheiten, die dann
letztlich auf dem Rücken des Haftungspflichtigen auszutragen wären,
wohl nicht unterstellt werden. Eine derart unbestimmte Rechtslage, die der
Haftungspflichtige auszubaden hätte, würde das Gesetz wohl
verfassungswidrig erscheinen lassen. Auch dies spreche somit ganz klar
dafür, dem Gesetz zu entnehmen, dass die lineare Methode bei
Nullkuponanleihen generell - und zwar ohne Ausnahme - anzuwenden sei.
Schließlich würden auch noch die historischen
Argumente ganz eindeutig dafür sprechen von der linearen Abgrenzungsmethode
auszugehen: Die Gesetzesmaterialien zum EStG 1988 brächten nämlich an
verschiedenen Stellen klar und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Regelungen
über die Kapitalertragsteuer vom seinerzeitigen Zinsertragsteuergesetz und
vor allem den dazu ergangenen Zinsertragsteuerrichtlinien (AÖFV 30/1984)
geprägt seien (vgl zB 621 BlgNR, XVII. G P, 92, 93). Daher sei auch
für Fragen der zeitlichen Abgrenzung auf die Zinsertragsteuerrichtlinien
zurückzugreifen. Dies brächten die Erläuterungen zum
Ministerialentwurf unzweifelhaft zum Ausdruck: "Den Beginn der
Kapitalertragsteuerpflicht regle § 128. Abgrenzungsfragen seien nach den
Grundsätzen der Zinsertragsteuerrichtlinien zu lösen" (ÖStZ 1988,
132). Diese Richtlinien würden wiederum in ihrem Punkt 15 vorsehen, dass
sich der zu aliquotierende Zinsertrag nach derselben Formel berechne, die sich
auch in den Kapitalertragsteuerrichtlinien finde, also linear. Eine
finanzmathematische Abgrenzung sei nach den Zinsertragsteuer-Richtlinien nicht
vorgesehen (Schönstein, SWK 2001 S 404). Die Abgrenzungsregeln der
Zinsertragsteuer-Richtlinien dienten im damaligen Kontext der zeitlichen
Abgrenzung von Einlagenzinsen, die in den Anwendungsbereich der
eingeführten Zinsertragsteuer fallen sollten. Die Bezugnahme auf § 128
EStG in der damaligen Entwurfsfassung mache deutlich, dass diese Regelung im
Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes auch für die Abgrenzung der
Kapitalertragsteuer auf Wertpapierzinsen gelte. Es sei nicht anzunehmen, dass
für die zeitliche Zurechnung von Zinsen für individuelle Besitzzeiten
andere Regelungen anzuwenden seien als jene, die für die Ermittlung von
Zinsenanteilen gelten, die in den Anwendungsbereich der Kapitalertragsteuer oder
in einen bestimmten Steuersatz fielen. Dies zeige, dass nicht nur systematische
und teleologische Argumente, sondern auch die historische Interpretation
dafür spreche, dass dem Gesetz letztlich ausschließlich die lineare
Abgrenzung entnommen werden könne.
Hier sei auch zu beachten, dass in der Zeit der Geltung
des ZEStG und auch noch bei Einführung der KESt in vielen Fällen eine
nicht automationsunterstützte KESt-Abgrenzung "händisch"
durchgeführt werden musste, in der eine finanzmathematische Abgrenzung
größte Hemmnisse bedeutet hätte. In den Erlässen zur KESt
sei aus diesen Gründen daher auch zugestanden worden, dass die
KESt-Abgrenzung nicht auf Tagesbasis erfolgen müsse, sondern dass auch eine
Abgrenzung pro Monat ausreiche.
Im jüngsten Schrifttum sei von Moritz (SWK 2001 S
361, 364 f) die These aufgestellt worden, dass die entscheidende gesetzliche
Vorschrift § 95 Abs 6 EStG 1988 wäre. Gemäß dieser
Bestimmung dürften im Fall von rückgängig gemachten
Kapitalerträgen die gutgeschriebenen Beträge an Kapitalertragsteuer
die von diesen Beträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer
nicht übersteigen. Aus dieser Regelung schließe Moritz, dass die
Anwendung der linearen Methode nicht dem Gesetz entsprechen würde (SWK 2001
S 365). Eine Begründung dafür gebe er aber nicht an. Schönstein
(SWK 2001 S 406) habe demgegenüber daher auch zutreffend eingewendet, dass
§ 95 Abs 6 EStG überhaupt keinen Hinweis dahingehend enthalten
würde, dass die lineare Methode nicht dem Gesetz entsprechen würde.
Sinn des Gesetzes sei es nämlich, eine übereinstimmende Vorgangsweise
bei allen Beteiligten sicherzustellen. § 95 Abs 6 EStG setze diese
einheitliche Vorgangsweise eben voraus (Schönstein, SWK 2001 S 406; vgl
auch Moritz, SWK 2001 S 364 f). Wenn alle Beteiligten einheitlich vorgehen und
daher dieselbe Methode anwenden würden, sei der Voraussetzung des
§ 95 Abs 6 EStG 1988 jedenfalls entsprochen. Daher stehe § 95 Abs
6 EStG dem bisher gewonnenen Interpretationsergebnis überhaupt nicht
entgegen, sondern unterstreiche es noch dadurch, indem diese Vorschrift
vorauszusetzen scheine, dass eine einheitliche Methode zu wählen sei. Diese
einheitliche Methode könne - nach allen angeführten systematischen,
teleologischen und historischen Argumenten - nur die lineare Methode sein. Dazu
komme noch, dass man nicht von einer finanzmathematischen Methode, die als
Alternative zur linearen Abgrenzung in Betracht käme, sprechen könne.
Vielmehr gäbe es eine Reihe von verschiedenen finanzmathematischen
Abgrenzungsformen (vgl. die Beispiele bei Schönstein, SWK 2001 S 404).
Abgesehen von der erlaubten Berechnungsbandbreite in der neu gefassten Rz 6186
der EStR 2000 sei vor allem der einjährige Kapitalisierungszeitraum
fraglich, da verschiedene laufend verzinste Emissionen in verschiedenen
Währungen häufig oder üblicherweise kürzere als
einjährige Zinszahlungszeiträume vorsehen würden. Denkbar seien
weiters zB Laufzeitstreckungen (Rückbeziehungen der Laufzeit auf den Beginn
von Rechnungsperioden) oder Verfahren mit kundgemachten Emissionsrenditen.
Hätte der Gesetzgeber daher eine bestimmte finanzmathematische Abgrenzung
vor Augen gehabt, wäre es ihm wohl auch zuzusinnen gewesen, Anhaltspunkte
dafür anzugeben, welche Form der finanzmathematischen Abgrenzung
heranzuziehen sei (Schönstein, SWK 2001 S 404).
Aus all diesen Gründen verwundere es daher nicht,
dass auch die Finanzverwaltung immer die lineare Form der Abgrenzung als die
sich aus dem Gesetz ergebende Interpretation betrachtet habe. Dies zeige sich
beispielsweise bei Quantschnigg/Schuch (Einkommensteuer-Handbuch, 1993, §
95 Tz 9.4). Quantschnigg/Schuch gingen ganz klar davon aus, dass die lineare
Abgrenzungsmethode die Methode sei, die dem Gesetz zu entnehmen sei. Eine
alternative Abgrenzungsmöglichkeit würden die beiden Autoren nicht
einmal andiskutieren. Auch die Kapitalertragsteuer-Richtlinien seien dann
selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Kapitalertrag bei
Nullkuponanleihen nach der in Punkt 5.1. Abs 1 dargestellten Formel, die eine
lineare Methode vorsehe, abgegrenzt werden könne. Die lineare Abgrenzung
sei als völlig unbestrittener Gesetzesinhalt angesehen worden, bis die
Finanzbehörde begonnen habe, in Erlässen und Richtlinien eine neue
Auffassung zu vertreten. Diese neue Auffassung sei aber überhaupt nicht
begründet, sondern sei vielmehr lediglich als taktische Maßnahme
-abseits und jenseits des Gesetzes - zu verstehen, um die derzeit
anhängigen Betriebsprüfungen und Rechtsmittelverfahren
"vorzubereiten".
Der hier bekämpfte Bescheid gehe im Übrigen
sogar selbst davon aus, dass die lineare Methode jene Methode sei, die sich aus
dem Gesetz ergeben würde. Die Behörde erachte diese Methode im
konkreten Fall nur deshalb nicht "anwendbar, da das Ergebnis
unverhältnismäßig von der finanzmathematischen Ermittlung
abweiche". Somit gehe die Behörde offenbar davon aus, dass im Regelfall die
lineare Methode und im Ausnahmefall die finanzmathematische Methode zur
Anwendung käme. Ein derartiges Regel-Ausnahmeverhältnis sei aber dem
Gesetz keinesfalls entnehmbar. Wenn es - wie die Behörde offenbar annehme -
zutreffend sei, dass aus dem Gesetz zumindest im Regelfall die lineare
Abgrenzung abgeleitet werden könne, müsse dies generell gelten, da
eben kein Anhaltspunkt dafür bestehe, unter welchen Voraussetzungen eine
andere Methode zum Tragen kommen solle. Selbstverständlich bringe es die
lineare Methode als ein pauschales und einfaches Verfahren der Abgrenzung mit
sich, dass das Ergebnis der Abgrenzung nicht in allen Fällen den
wirtschaftlichen Gegebenheiten zu 100% entspreche. Es liege eben im Wesen einer
linearen Abgrenzung der zeitanteiligen Kapitalerträge, die ein pauschales,
den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer völlig entsprechendes
Verfahren darstelle, dass es im Einzelfall zu Vorteilen für den
Abgabepflichtigen, im Einzelfall aber auch zu Vorteilen für den Fiskus
kommen könne. So sei beispielsweise die Kapitalertragsteuerbelastung bei
Besitzzeiten, die in die erste Laufzeithälfte einer über mehrere Jahre
laufenden Nullkuponanleihe fielen, bei linearer Abgrenzung in der Regel
höher als bei einer finanzmathematischen Abgrenzung. Der Gesetzgeber nehme
dieses Ergebnis in Kauf, in dem er eben keine - wie auch immer geartete
-finanzmathematische Methode vorgeschrieben habe, sondern von der
Maßgeblichkeit der linearen Abgrenzung ausgehe. Genauso, wie es der Fiskus
akzeptiere, wenn die lineare Methode für ihn zu Vorteilen führe, habe
er es daher im Einzelfall auch hinzunehmen, wenn sich die lineare Methode als
nachteilig erweise.
Angesichts der hier vorgebrachten Argumente und des bis
zum Jahr 2000 einheitlichen Meinungsstandes innerhalb der Finanzverwaltung, der
sich mit dieser Auffassung gedeckt habe, erweise sich der bekämpfte
Bescheid jedenfalls als rechtswidrig: Dem Gesetz - verstanden in seinem
historischen, systematischen und teleologischen Kontext - könne eben nur
die lineare Methode entnommen werden. Den Kapitalertragsteuervorschriften sei
weder entnehmbar, dass eine der verschiedenen finanzmathematischen Methoden zum
Tragen käme, noch eine Einschränkung dahingehend, dass die lineare
Methode nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn das Ergebnis nicht
"unverhältnismäßig" - was immer das bedeuten möge- von der
finanzmathematischen Methode abweichen würde. Die Rechtswidrigkeit des hier
angefochtenen Bescheides liege daher auf der Hand.
II.
In eventu: Verstoß gegen Treu und Glauben
Der Umstand, dass im Schrifttum darüber diskutiert
werde, worin die eigentliche Rechtsgrundlage des Grundsatzes von Treu und
Glauben zu sehen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis: Eine Auffassung
gehe nämlich dahin, den Grundsatz von Treu und Glauben unmittelbar aus der
Verfassung abzuleiten (vgl Sameli, ZSR 1977/11, 288 ff, 294). Dieser Auffassung
zufolge stehe das Prinzip von Treu und Glauben über dem einfachen Gesetz
und sei daher bei der Rechtsanwendung jedenfalls zu beachten. Folglich
dürfe die Verwaltung von Verfassung wegen nicht eine bestimmte Auslegung
für zulässig erklären, um - nachdem sich der Steuerpflichtige an
dieser Auffassung orientiert habe - diese Auffassung im Nachhinein für
rechtswidrig zu erklären. Aber auch dann, wenn man den Grundsatz von Treu
und Glauben auf derselben Stufe wie das einfachgesetzliche Recht ansehe (Stoll,
Steuerschuldverhältnis 80), führe dies zum selben Ergebnis, da in
diesem Fall eben aus einfachgesetzlichen Gründen die Verwaltung zu ihrem
Wort stehen müsse. Gleiches gelte, wenn man davon ausgehe, dass der
Grundsatz von Treu und Glauben jeder Rechtsnorm innewohne (Mattern, DStZ A 1959,
43, 44).
Die jüngere - von Werndl (in: W. Doralt ua, Hrsg,
Steuern im Rechtsstaat, FS Stoll, 1990, 375, 380 ff) begründete -
Auffassung sehe die Frage von Treu und Glauben als Interpretationsproblem.
Demnach decke sich der Anwendungsbereich von Treu und Glauben mit dem Bereich
der interpretationsfähigen Vorschriften. Treu und Glauben habe daher immer
dann Bedeutung, wenn ein Auslegungsspielraum verbleibe. Dieser
Auslegungsspielraum sei durch die Grundsätze von Treu und Glauben zu
füllen. Angewendet auf den konkreten Fall bedeute dies, dass dann, wenn man
- gestützt auf den bloßen Wortlaut des Gesetzes - einen
Auslegungsspielraum sehe, ob die lineare Methode oder eine der
finanzmathematischen Methoden zur Abgrenzung heranzuziehen sei, jene Auslegung
als dem Gesetz entsprechend anzusehen sei, die von der Verwaltung nahegelegt
wurde und an der sich der Steuerpflichtige orientiert habe. Wenn daher sowohl
die Einkommensteuer-Richtlinien 1984 als auch die Kapitalertragsteuerrichtlinien
ausdrücklich die lineare Methode als dem Gesetz entsprechend ansehen
würden, könne dem Steuerpflichtigen nicht entgegengetreten werden,
wenn er sich an diesem Verständnis orientiert habe.
Wenn man die Rechtsprechung der Höchstgerichte auf
den vorliegenden Fall anwende, bestätige sich das Ergebnis, dass der
Bescheid des Finanzamts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben
rechtswidrig sei. Nach der Rechtsprechung liege unter bestimmten Voraussetzungen
sogar dann ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn
die Behörde von einer zuvor vertretenen rechtswidrigen Auffassung abgehe
(vgl zB VwGH 27.6.1991, 90/13/0156). Wenn aber die von der Verwaltung
früher vertretene Auffassung nicht rechtswidrig sei, sondern sich eindeutig
im Rahmen des Auslegungsspielraumes bewege, dann liege noch umso mehr eine
Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben vor, wenn die Behörde von
einer einmal bezogenen Auffassung wiederum abgehe. Doralt/Ruppe (Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Bd II, 3. Aufl, 1996, 174) würden die
Rechtsprechung wie folgt zusammen fassen: "Stand die bisherige Vorgangsweise der
Behörde mit dem Gesetz nicht im Widerspruch, weil ein Ermessenspielraum
gegeben war oder weil - wie dies zB bei den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung der Fall ist - unterschiedliche
Auslegungen möglich waren, so kann ein unbegründetes Abweichen von
einer einmal eingenommenen (vertretbaren) Auffassung einen Verstoß gegen
Treu und Glauben, damit einen Willkürakt und eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes darstellen".
Der Umstand, dass es das Bundesministerium für
Finanzen in den Einkommensteuer-Richtlinien und den
Kapitalertragsteuer-Richtlinien gewesen sei, das die lineare Abgrenzung
ausdrücklich für zulässig erklärt habe, und eine andere
Methode überhaupt nicht erwähnte, könne den Schutz von Treu und
Glauben im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigen: Zwar werde gelegentlich
die Auffassung vertreten, dass eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
folgende Bindung an eine erteilte Auskunft nur jene Behörde treffen
könne, die die entsprechende Auskunft gegeben hat (eindeutig ablehnend W.
Doralt/Ruppe, Grundriss II 173), doch habe der VwGH in einem völlig
vergleichbaren Fall die Bindungswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben
auch im Falle eines Erlasses bejaht: Im Erkenntnis vom 31.5.1963, 1796 f/61, sei
es um einen Erlass gegangen, in dem festgehalten worden sei , dass von
Vergütungen bestimmter Mitglieder eines Kuratoriums keine
Aufsichtsratsabgabe einzubehalten sei. Der VwGH sei davon ausgegangen, dass es
gegen Treu und Glauben verstoße, wenn einem Kuratoriumsmitglied
nachträglich -nach Aufhebung des gesetzwidrigen Erlasses - die
Aufsichtsratsabgabe vorgeschrieben werde. Dieses Erkenntnis des VwGH zeige, dass
auch Erlässe eine Bindungswirkung auslösen könnten. Im Fall, der
dem Erkenntnis vom 31.5.1963, 1796 f/61 zugrunde gelegen sei, sei es um einen im
Amtsblatt veröffentlichten Erlass gegangen, der eine gesetzwidrige
Auffassung vertreten habe. Noch viel mehr müsse daher die Bindungswirkung
zum Tragen kommen, wenn es um eine in Erlässen vertretene Auffassung gehe,
die nicht gesetzwidrig gewesen sei, sondern sich im möglichen
Auslegungsspielraum bewegt habe.
Die Bindungswirkung von Auffassungen, die in den
Einkommensteuer-Richtlinien und in den Kapitalertragsteuer-Richtlinien
festgeschrieben war, müsse auch deshalb gegeben sein, da nach allen
praktischen Erfahrungen zu erwarten sei, dass die dem BMF nachgeordneten
Dienststellen die in den Richtlinien vertretene Auffassung des BMF entweder als
Weisung betrachten oder aber dieser Auffassung jedenfalls faktisch folgen
würden. Es wäre in der Praxis absurd, wenn eine Bindungswirkung nur
dann erreicht werden könnte, wenn man auch das sachlich und örtlich
zuständige Finanzamt jedes Mal fragen müsste, ob es auch
tatsächlich der kundgemachten Auffassung der übergeordneten
Behörde folgen werde. Die Antwort würde selbstverständlich so
lauten, dass jedes Finanzamt der Auffassung des Finanzministeriums, wie es in
den Einkommensteuer-Richtlinien oder in den Kapitalertragsteuer-Richtlinien
festgeschrieben ist, folgt. Die Richtlinien dienten ja gerade der Durchsetzung
"einer einheitlichen Vorgangsweise" (vgl zB Einleitung zu den
Einkommensteuer-Richtlinien 1984). Es würde nicht nur eine für den
Steuerpflichtigen und die Verwaltung besondere Belastung bedeuten, sondern von
der Behörde geradezu als mutwillige Verhaltensweise gewertet werden, wenn
man in jedem Fall bei jeder einzelnen in Einkommensteuer- oder
Kapitalertragsteuer-Richtlinien festgehaltenen Auffassung beim jeweiligen
Finanzamt nachfragen würde, ob das Finanzamt der im Weisungs-Zusammenhang
übergeordneten Behörde folge. Noch dazu hätte überhaupt kein
Zweifel bestanden, dass das Finanzamt auch in diesem Fall der Auffassung des
Ministeriums folgen werde, da die jahrelang verfolgte Praxis der linearen
Abgrenzung in Betriebsprüfungen niemals beanstandet worden sei. Aus all
diesen Gründen erweise sich der Bescheid als - gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstoßend und daher - rechtswidrig.
Eine Auskunft der Finanzdienststellen über die
gebotene Vorgangsweise bei Zero Bonds sei überdies nicht erhältlich
gewesen.
Die einschlägige Problematik sei beispielsweise der
de facto für KESt-Fragen ausschließlich kompetenten Abteilung IV/14
im BMF bereits Mitte 99 und sodann im Dezember 99, schließlich noch
häufig im Jahr 2000 vorgetragen worden aber ohne Antwort geblieben.
Dem zuständigen FA 23 habe die Bw. den Sachverhalt
bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2000 (anlässlich der Abfuhr der KESt
für Dezember 1999, bei der auch die involvierten Beträge zu erkennen
waren) präzise, auch mit Beschreibung des Effekts der linearen Abgrenzung
geschildert. Eine Antwort oder Reaktion sei jedoch ausgeblieben da eine
Lösung nicht gefunden worden sei. Erst im Dezember 2000 sei es zu einer
einheitlichen Meinung der Finanzdienststellen gekommen, welche rückwirkend
die finanzmathematische Methode als möglich und sogar als verpflichtend
angesehen habe.
Im vorliegenden Fall bürde somit die
Finanzverwaltung ihre eigene, über einen langen Zeitraum währende
Unschlüssigkeit hinsichtlich eines geeigneten Lösungsansatzes einem
Haftungspflichtigen mit Rückwirkungsfolgen auf, dem die gesetzlichen Mittel
für solche Problemlösungen (z.B. Instanzenzug, Hoheitsgewalt usw.)
nicht zur Verfügung stehen würden.
Letztlich würden die angefochtenen Bescheide auch
gegen den besonderen Vertrauensschutz des § 117 BAO verstoßen ,zumal
sich die lineare Abgrenzung auch auf als "Richtlinie" bezeichnete Erlässe
des BMF stütze, im besonderen auf die Richtlinien zur Erhebung der
Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren, AÖF 1993/158.
III.
In eventu: Verstoß gegen § 307 Abs 2 BAO
Selbst wenn man die Grundsätze von Treu und Glauben
nicht anwenden würde, erweise sich der Bescheid deshalb als rechtswidrig,
da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO vorliege, die
aus teleologisch-systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen hier
sinngemäß heranzuziehen sei. § 307 Abs 2 BAO habe folgenden
Wortlaut: "In der Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren
Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs oder auf
eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen stützt,
nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden."
Klar sei, dass formal keine Wiederaufnahme des
Verfahrens vorliege, da eben seinerzeit kein Bescheid ergangen sei, der nunmehr
nach der erfolgten Prüfung durch die Abgabenbehörde wiederaufgenommen
werden könnte. Dies liege aber einzig und allein daran, dass es sich bei
der Kapitalertragsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handle. Würde es
sich um keine Selbstbemessungsabgabe handeln, sondern hätte die
Behörde die Kapitalertragsteuer von vornherein mit Bescheid vorzuschreiben,
wäre klar, dass sich die Abgabenbehörde an der früheren
Rechtsauffassung des Ministeriums orientiert hätte und daher - entsprechend
dem Antrag des Steuerpflichtigen - bescheidmäßig die lineare
Abgrenzung angewendet hätte. Wenn es nunmehr zu einer Wiederaufnahme
gekommen wäre, wäre völlig klar, dass der Schutz des § 307
Abs 2 BAO zum Tragen kommt: Schließlich sei eine "Änderung der
Rechtsauslegung" eingetreten, die sich auf "eine allgemeine Weisung des
Bundesministeriums für Finanzen" stütze. Das BMF habe
schließlich in den Einkommensteuer-Richtlinien 2000 die - gegenüber
den Einkommensteuer-Richtlinien 1984 und den Kapitalertragsteuer-Richtlinien
völlig geänderte -Rechtsauffassung vertreten, wonach primär die
finanzmathematische Methode anzuwenden wäre und nur im Ausnahmefall die
lineare Methode zum Tragen kommen könne.
Der Umstand, dass die Kapitalertragsteuer seinerzeit
nicht durch Bescheid vorgeschrieben werden konnte, dürfe dem
Steuerpflichtigen keineswegs zum Nachteil gereichen. Daher müsse auch in
diesen Fällen § 307 Abs 2 BAO sinngemäß angewendet werden.
Es würde sonst einen unerträglichen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn
der durch § 307 Abs 2 BAO gegebene Schutz nur dann greifen würde, wenn
es sich um eine Steuererhebung handle, die zuvor durch Bescheid erfolgt
wäre. Gerade im Fall einer Selbstbemessungsabgabe sei ein
Steuerpflichtiger, der sich an der Rechtsauffassung der Behörde orientiere,
noch schutzwürdiger als in einem Veranlagungsverfahren, in dem es von
vornherein an der Behörde liege, eine bestimmte Rechtsauffassung zu
vertreten und durchzusetzen. Die sinngemäße Anwendung des § 307
Abs 2 BAO sei daher aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da die
sonst bestehende Rechtsschutzlücke zu einer Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes führen würde.
IV.
In eventu: Ermessensmissbrauch
Selbst wenn man aber ausblenden würde, dass die
Abgabenbehörden die vom Steuerpflichtigen gewählte Vorgangsweise
ausdrücklich für zulässig erklärt hätten und die
Steuerpflichtigen damit geradezu angeleitet hätten, die lineare Abgrenzung
zu wählen oder wenn die Abgabenbehörden niemals eine
diesbezügliche Auffassung vertreten hätten, sei der Bescheid dennoch
als rechtswidrig zu betrachten, da es sich um einen eklatanten
Ermessensmissbrauch handle: Ob die Abgabenbehörde nämlich jemanden zur
Haftung heranzieht oder nicht, sei eine Frage des Ermessens (vgl VwGH 23.1.1997,
95/15/0173; 24.2.1997, 96/17/0066). Im Falle des Ermessens dürfe die
Behörde nicht beliebig vorgehen, sondern müsse die im Gesetz zum
Ausdruck kommenden Wertungen beachten. Wenn sich die Behörde nicht von den
Intentionen des Gesetzes leiten lasse, liege Ermessensmissbrauch vor (Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Aufl, 1999, §20 Rz 10).
Zu beachten sei nämlich, dass bei der Erhebung der
Kapitalertragsteuer Aufgaben auf Private -nämlich die Banken -
überwälzt würden, die sonst von der Abgabenbehörde erledigt
werden müssten. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs habe
klargelegt, dass eine derartige Übertragung von sonst hoheitlich
ausgeübten Aufgaben auf Dritte zulässig sei, jedoch nicht ohne
Grenzen. Der Gesetzgeber könne derartige Aufgaben nur dann auf Dritte
übertragen, denen dann auch die Haftung zukomme, wenn dafür eine
sachliche Rechtfertigung bestehe. Aus diesem Grund sei beispielsweise die
Haftung des Verpächters für Getränke- oder
Vergnügungssteuerschulden des früheren Pächters sachlich
gerechtfertigt (VfSIg 2.896/1 955, 11.921/1988, 12.572/1990), nicht aber die
Haftung des Pächters für Getränkesteuerschulden des früheren
Pächters (VfSIg 11.771/1988). Gerechtfertigt werden könne auch die
Haftung des Grundeigentümers für Abwassergebühren von Personen,
die auf seinem Grundstück Wasser nehmen und in einen öffentlichen
Kanal einleiten (VfSIg 6.903/1972) oder die Haftung des Erwerbers eines
Unternehmens für die bestehenden Abgabenschulden (VfSIg 12.764/1991,
12.844/1991). Keine sachliche Rechtfertigung bestehe hingegen für die
Haftung des Herausgebers eines Druckwerkes für die Anzeigenabgabe, da der
Herausgeber an der Unternehmensgestion im Anzeigenbereich nicht mitwirke (VfSIg
13.583/1993). Weiters sei zu beachten, dass die konkreten Folgen einer
bestimmten Haftungsbestimmung nicht unverhältnismäßig sein
dürften (VfSIg 14.380/1995; VfGH 15.3.2000, G 141-150/99). Selbst dann,
wenn eine Haftung dem Grund nach sachlich gerechtfertigt sei, müsse daher
eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges bestehen. Korinek/Holoubek
(in: Gassner/Lechner, Hrsg, Steuerbilanzreform und Verfassungsrecht, 1991, 73,
89f) halten dazu fest: "Selbst wenn für die Haftung an sich ein
sachlich-objektiver Grund, das heiße im konkreten Fall eine sachlich
begründbare Nahebeziehung zwischen dem Primärschuldner und dem in
Haftung Genommenen vorliege, dürfe die konkrete Ausgestaltung der
Haftungsregelung dennoch nicht übermäßig erfolgen."
Vor diesem Hintergrund sei es nicht als
verhältnismäßig - und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz als
unvereinbar - anzusehen, wenn eine Bank dann zur Haftung herangezogen werde,
wenn sie eine Rechtsauffassung vertrete, die sich im Rahmen des
Auslegungsspielraumes bewege. Die Abgabenbehörde habe eben im Rahmen ihrer
Ermessensübung zur Kenntnis zu nehmen, dass jede im Rahmen des
Interpretationsspielraumes befindliche Auslegung hinzunehmen sei. Es dürfe
nicht zur Inanspruchnahme zur Haftung nur deshalb kommen, weil der zur Einhebung
und Abfuhr der Kapitalertrag steuerverpflichtete Steuerpflichtige eine
Rechtsauffassung vertrete, die sich - wie sich nachträglich herausstellt -
von der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde unterscheide. Eine
Unbestimmtheit des Gesetzes dürfe keineswegs zulasten des
Haftungspflichtigen gehen. Es wäre unverhältnismäßig und
daher eindeutig gleichheitswidrig, wenn das Haftungsrisiko eines
Haftungsverpflichteten sich dadurch erhöhe, weil die gesetzlichen
Grundlagen, die die Vorschreibung der Steuer regeln, zu deren Haftung der
Haftungspflichtige herangezogen werde, verschiedene Auslegungsmöglichkeiten
zulassen würden. Wenn der Gesetzgeber Normen schaffe, die nicht nur ein
richtiges Auslegungsergebnis, sondern mehrere vertretbare Auslegungsergebnisse
nebeneinander zulassen, müsse eben auch hingenommen werden, dass dem zur
Abfuhr der Steuer Verpflichteten die Entscheidung überlassen bleibe,
welcher der vertretbaren Rechtsauffassungen er sich anschließe. Jedes
andere Ergebnis würde zu einem unverhältnismäßigen Umfang
der Haftung führen. Da das Finanzamt, das den Haftungsbescheid erlassen
hat, dies nicht berücksichtigt habe, liege ein Ermessenmissbrauch vor, der
den Bescheid rechtswidrig mache.
Noch verschärft werde die Rechtswidrigkeit des
Haftungsbescheides dadurch, dass der zur Haftung herangezogene Steuerpflichtige
nicht ausschließlich aus eigener Beurteilung zu der von ihm verfolgten
Rechtsauffassung gekommen sei, sondern deshalb, weil diese Rechtsauffassung von
der Abgabenbehörde in den Einkommensteuer-Richtlinien und den
Kapitalertragsteuer-Richtlinien sowie in Einzelerledigungen ausdrücklich
als zutreffend erachtet worden sei. Aus diesem Grund sei es völlig
willkürlich und grob unsachlich, jemanden zur Haftung heranzuziehen, der
sich auf den Boden einer Rechtsauffassung gestellt habe, die von der
Abgabenbehörde geradezu nahegelegt worden sei.
Im vorliegenden Fall sei auch zusätzlich noch zu
berücksichtigen, dass es sich nicht nur um ein zweiseitiges
Abgabenrechtsverhältnis zwischen der die Kapitalertragsteuer einhebenden
Bank und dem Fiskus handle, sondern dass eine Dreiecksbeziehung zwischen dem
Fiskus, der Bank und dem eigentlichen Steuerpflichtigen vorliege. Die Bank habe
im Wege der Kapitalertragsteuer die Steuer des eigentlichen Steuerpflichtigen zu
erheben. Sie sei daher auch bestimmten Erwartungen des Steuerpflichtigen
ausgesetzt. Diese Erwartungen gründeten sich verständlicherweise
ebenfalls auf die - nicht nur den Banken, sondern auch allen Steuerpflichtigen
bekannten - Einkommensteuer- und Kapitalertragsteuer-Richtlinien. Von der Bank,
die für den Fiskus die Steuer einhebt, könne nicht erwartet werden,
dass sie eine Rechtsauffassung ablehne und ihre Handhabung verweigere, wenn
diese Rechtsauffassung ausdrücklich in den Einkommensteuer-Richtlinien und
den Kapitalertragsteuer-Richtlinien als gesetzeskonform angesehen werde. Dies
würde die ohnehin weitgehenden Verpflichtungen, die der Bank auferlegt
seien, bei weitem überspannen.
Zu beachten sei auch, dass jede Bank, die von sich aus
die finanzmathematische Abgrenzungsmethode gewählt habe, sich einem
äußerst großen Risiko ausgesetzt hätte: Nach allen bis zum
vergangenen Jahr bekannten Verwaltungsauffassungen und Interpretationen sei
davon auszugehen gewesen, dass auch die Finanzverwaltung die Auffassung
vertreten werde, dass dem Gesetz einzig und allein die lineare Methode zu
entnehmen sei. Eine Bank, die von sich aus die finanzmathematische Methode
angewendet hätte, wäre daher das Risiko eingegangen, dass die
Abgabenbehörde im Haftungsweg die lineare Methode durchgesetzt hätte,
zumal die lineare Methode ja in vielen Fällen für den Fiskus ein
deutlich besseres Ergebnis bringe als die finanzmathematische
Abgrenzungsmethode. Es wäre nicht nur weltfremd gewesen, sondern dem
Haftungspflichtigen auch gar nicht zumutbar gewesen, sich einer Methode zu
bedienen, die nach der damaligen völlig einheitlichen Verwaltungspraxis und
der herrschenden Auffassung gesetzwidrig war. Daher müsse die Behörde
im Rahmen der Ermessensübung jedenfalls berücksichtigen, dass dem
Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden konnte, sich gegen die völlig
herrschende Lehre und Verwaltungspraxis zu stellen.
Dazu komme noch, dass die Banken nicht nur Aufgaben des
Fiskus bei der Steuererhebung wahrzunehmen haben, sondern sich auch am Markt
bewegten. Wenn eine Bank daher bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer eine
Rechtsauffassung vertrete, die noch viel strenger sei als jene Rechtsauffassung,
die das Finanzministerium selbst in den diversen Richtlinien vertrete, sei
anzunehmen, dass die Kunden dann eben mit einer anderen Bank kontrahieren
werden. Da die Banken eben auch dem Markt ausgesetzt seien, wäre es
völlig unverhältnismäßig, von ihnen zu erwarten,
"päpstlicher als der Papst" zu agieren und gegenüber dem Kunden die
Anwendung einer Rechtsauffassung zu verweigern, die vom Ministerium
ausdrücklich als zulässig angesehen wurde.
Im Rahmen der Ermessensübung hätte die
Behörde all diese Umstände berücksichtigen müssen. Dies
hätte eindeutig dazu geführt, dass kein Haftungsbescheid erlassen
hätte werden dürfen. Die Behörde habe daher das ihr
eingeräumte Ermessen grob missbraucht. Auch aus diesem Grund erweise sich
der Bescheid ganz eindeutig als rechtswidrig.
Es sei in diesem Zusammenhang noch hinzuzufügen,
dass nur bei bestimmten Banken eine KESt-Prüfung ("Umsatzsteuer-Nachschau")
durchgeführt worden sei. Abgesehen von dieser problematischen
Differenzierung könne es dadurch bei Anlegern, insbesondere wenn
Depotüberträge durchgeführt wurden, zu sehr marktfremden
Auswirkungen kommen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung führte die
Bw. ergänzend aus:
Festzuhalten sei, dass es
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3944-W/02
- Stammnummer
- 7769
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF