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Findok · Richtlinien

UP-5600

Einleitung

überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-5600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.

Wortlaut laut Findok

  Die Arbeitsrichtlinie: UP-5600 Côte d'Ivoire stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.   Bundesministerium für Finanzen, 2. Dezember 2019

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.197.580
GZ der Erstfassung
2020-0.151.233
Stammnummer
77650
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
02.12.2019 bis 23.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF