Findok · Richtlinien
UP-5600
Einleitung
überholte Fassung (bis 11.01.2022)Richtlinie2020-0.260.056gilt ab 24.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.04.2020 bis 11.01.2022.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie: UP-5600 Côte d'Ivoire stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Dezember 2019
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.260.056
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.151.233
- Stammnummer
- 77650
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.04.2020 bis 11.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF