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Findok · Richtlinien

UP-8000

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 28.06.2020)Richtlinie2020-0.118.547gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-8000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 28.06.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla (1) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten entsprechend für aus einem ÜLG nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.118.547
GZ der Erstfassung
2020-0.006.204
Stammnummer
77361
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 5)
Gültig
01.01.2020 bis 28.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF