Findok · Richtlinien
UP-8000
10. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinie2023-0.453.132gilt ab 29.06.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-8000
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
(1) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten entsprechend für aus einem ÜLG nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.453.132
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.006.204
- Stammnummer
- 77361
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 29.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF