Findok · Richtlinien
UP-8000
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 13.10.2021)Richtlinie2020-0.397.647gilt ab 29.06.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-8000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.06.2020 bis 13.10.2021.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Übersee-Assoziationsbeschluss unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs.
Die vorgesehenen Präferenzregelungen können unter bestimmten Voraussetzungen für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden (siehe Anhang VII des Übersee-Assoziationsbeschlusses - "Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen").
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Übersee-Assoziationsbeschluss unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs.
Die vorgesehenen Präferenzregelungen können unter bestimmten Voraussetzungen für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden (siehe Anhang VII des Übersee-Assoziationsbeschlusses - "Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen").
Normen und Schlagworte
- Beschluss 2019/2196, ABl. Nr. L 337 vom 30.12.2019 S. 1
- Anhang VII Beschluss 2019/2196, ABl. Nr. L 337 vom 30.12.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.397.647
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.006.204
- Stammnummer
- 77361
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 5)
- Gültig
- 29.06.2020 bis 13.10.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF