Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1609-W/02
Reisen innerhalb eines Zielgebietes bei einem gewerblichen Versicherungsmakler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1609-W/02vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. bereiste von seinen 240 eintägigen Reisen im Streitjahr 75 mal den Großraum Linz (die Stadt Linz und daran angrenzende Gebiete), 55 mal den Bezirk Amstetten, 25 mal den Wirtschaftsraum Perg-Enns, 27 mal den Bezirk Steyr-Land und 31 mal den Bezirk Kirchdorf. Lediglich 27 Fahrten führten außerhalb dieses Gebietes.
Die regionale Größe dieses zusammenhängenden Gebietes und die Intensität seiner Bereisung führten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit innerhalb eines Einsatzgebietes. Ein Einsatzgebiet erfordert eine geographische Grenzziehung, wobei sich auch Wirtschaftsräume oder Regionen (z.B. Salzkammergut) zur Gebietsdefinition eignen.
Die regelmäßige Bereisung innerhalb eines regional begrenzten Gebietes entspricht dem typischen Tätigkeitsbild eines Versicherungsvertreters, weil die Kundenbetreuung und Kundenakquisition und die sonstigen Geschäftskontakte (z.B. Behördentermine) sich - schon auf Grund faktischer Umstände - im Regelfall auf ein bestimmtes Einzugsgebiet konzentrieren. Eine förmliche Gebietszuweisung ist daher nicht erforderlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 des Finanzamtes Amstetten vom 22.
Juli 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw. genannt) bezieht aus der
Tätigkeit als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb und in
geringerem Umfang nichtselbständige Einkünfte als Angestellter eines
Versicherungsunternehmens (Bruttoeinkünfte 1997: ATS 37.368,--). In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Kalenderjahr 1997 brachte der Bw.
Reisediäten von ATS 82.800,-- und Kfz-Aufwendungen für seinen Pkw, der
ausschließlich betrieblich genutzt werde, von ATS 57.476,68 zum Abzug.
Bei der Veranlagung wurden vom Finanzamt Amstetten die
Reisediäten im beantragten Umfang nicht anerkannt und nur pauschal ein
Verpflegungsmehraufwand von ATS 5000,-- geschätzt. Von den Kfz-Aufwendungen
wurde ein 10 %iger Privateinteil ausgeschieden (Kfz-Aufwand lt. FA ATS
51.729,--). Aus diesem Grunde wurde vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997 vom 22. Juli 1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(lt. Erklärung ATS 117.945,--) um ATS 83.548,-- auf ATS 201.493,--
erhöht. In einer gesonderten Bescheidbegründung vom 22. Juli 1999
führte das Finanzamt als Gründe für die Abweichung des
Einkommensteuerbescheide 1997 von der Abgabenerklärung Folgendes an: "Auf
Grund Ihrer landjährigen Tätigkeit im Außendienst sei es als
erwiesen anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in Ihrem Betreuungsgebiet soweit bekannt seien,
dass ein Verpflegungsmehraufwand praktisch nicht mehr anfalle. Im
Schätzungswege werden jedoch pauschal Reisediäten von ATS 5.000,--
anerkannt. In der Niederschrift vom 25.9.1996 anlässlich einer
abgabenbehördlichen Erhebung hätten Sie das Vorliegen eines 10%igen
Privatanteiles bei Ihrem Pkw anerkannt, weshalb der Kfz-Aufwand
diesbezüglich zu berichtigen war."
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 des FA
Amstetten erhob der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 6.
August 1999, eingelangt am 10. August 1999, form- und fristgerecht Berufung. Die
Berufung richtete sich gegen die Kürzung des Verpflegungsmehraufwandes (ATS
77.800,--) und das Ansetzen eines Pkw-Privatanteiles in Höhe von 10% (ATS
5.748,--).
Zur Begründung wurde Folgendes angeführt: "Die
Auffassung, dass der Bw. die örtlichen günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten kennen müsse, ziele ins Leere, zumal auf
Grund der aktuellen Rechtslage nicht danach zu fragen sei, ob der
Steuerpflichtige die günstigsten Möglichkeiten der Verpflegung vor Ort
kenne oder nicht. Es sei lediglich die zeitliche Folge von Reisen zu
prüfen. Des weiteren sei anzuführen, dass die Regelungen der
Lohnsteuerrichtlinien erst ab dem Jahr 1998 ihre Gültigkeit hätten und
deshalb im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des
Gleichheitsgrundsatzes diese Regelung nicht auf das Veranlagungsjahr 1997
rückübertragen werden könne. Auch der Grundsatz von Treu und
Glauben stehe einen rückwirkenden Anwendung dieser Regelung entgegen.
Es habe sich überdies an den Verhältnissen zur
Einnahmenerzielung nichts geändert. Es sei deshalb auf Grund des
äußeren Anscheines kein Grund gegeben, den Verpflegungsmehraufwand zu
streichen. Der Bw. habe bereits in den Vorjahren den Verpflegungsmehraufwand
abgesetzt und dies sei von der Finanzverwaltung auch immer so anerkannt worden.
Nachdem sich der äußere Anschein früherer Jahre nicht
geändert habe, könne sich auch an der Behandlung dieses Aufwandes dem
Grunde nach nichts ändern.
Der Ansatz eines 10%igen Privatanteiles sei nicht korrekt.
Es müsse der gesamte Sachverhalt der Familie des Bw. berücksichtigt
werden. Es gebe neben dem steuerlichen angesetzten Pkw (BMW 524 TD) noch den Pkw
(VW Golf), den die Gattin für sämtliche private Fahrten verwende, wie
z.B. einkaufen, transportieren der Kinder, Besorgungsfahrten usw.. Zudem sei
noch ein Wohnmobil vorhanden, mit dem die Familie ihren Urlaub und
Kurzaufenthalte verbringe. Der Bw. sehe somit keine Möglichkeit, von seinem
dritten Kfz einen Privatanteil auszuscheiden. Unter Berücksichtigung eines
Fremdvergleiches sei zu sagen, dass in einem durchschnittlichen Haushalt ein
Pkw, maximal zwei Pkws üblich seien, drei private Pkws würden jedoch
jeden üblichen Verhältnissen widersprechen.
Vom Finanzamt wurde auf Grundlage der vom Bw. abverlangten
Reiseaufzeichnungen eine Übersichtstabelle über die
durchgeführten Reisen erstellt. An Hand jeder einzelnen Reise wurde
ermittelt, welche Ortsgemeinde wie oft im Berufungsjahr angefahren wurde. Zudem
wurden die Reiseziele in einer Reiseplankopie eingetragen. Damit wurde für
die Abgabenbehörde ersichtlich, dass fast alle Reisen in die Bezirke Linz,
Linz-Land, Urfahr-Umgebung, Steyr-Land, Kirchdorf, Perg, Amstetten
erfolgt sind, wobei das ständige Reisegebiet zum Teil nur
regionalwirtschaftlich relevante Bezirkteile, z.B. den Wirtschaftsraum Linz mit
den an Linz angrenzenden Ortsgemeinden, betraf.
In den Unterlagen zum Entwurf einer
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt festgehalten, dass die angefahrenen
Reiseziele - wie im Plan ersichtlich sei - innerhalb eines
Einsatzgebietes gelegen seien. Mit den ATS 5.000,-- würden pauschal jene
vereinzelten Reisen, die außerhalb des Einsatzgebietes erfolgt seien, in
ausreichendem Umfang berücksichtigt. Die Auflistung zeige nämlich,
dass nicht mehr als 14 Fahrten außerhalb des Einsatzgebietes
ausgeführt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2000 wurde
die Berufung des Bw. vom Finanzamt Amstetten als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Bw.
ein bestimmtes Gebiet regelmäßig befahren habe. Dem Einwand einer
unzulässigen, rückwirkenden Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien sei
entgegenzuhalten, dass die LStR 1999 ab 1. Jänner1999 generell anzuwenden
seien. Die Abgabenerklärung des Bw. für das Jahr 1997 wurde erst am 4.
Februar 1999 eingereicht, sodass ein Vertrauensschutz der Partei auf
Beibehaltung der vor der Zielgebiets-Judikatur des VwGH bestehenden Rechtslage,
nicht gegeben sei. Die LStR 1999 (RZ 304ff) hätten daher auch für das
Veranlagungsjahr 1997 ihre Gültigkeit.
Auch wenn sich der äußere Anschein der
Tätigkeit nicht geändert habe, habe sich durch den Erlass des BMF vom
15. Juni 1997 und die LStR 1999 die rechtliche Beurteilung der Anerkennung eines
Verpflegungsmehraufwandes bei regelmäßigen Reisen innerhalb eines
Einsatzgebietes geändert. Aus diesem Grunde seien die erklärten
Reisediäten nur zu einem geringen Teil anzuerkennen gewesen.
Auch wenn der Bw. über weitere Kraftfahrzeuge in
seinem Privatvermögen verfüge, sei es nicht glaubwürdig und
widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der im
Betriebsvermögen befindliche Pkw, BMW 524 TD, ausschließlich
betrieblich verwendet worden sei. Ein Fahrtenbuch, das zum Nachweis der
behaupteten Nutzung gedient hätte, sei vom Bw. nicht vorgelegt worden,
weshalb zu Recht ein Privatanteil von 10% angesetzt wurde.
Mit schriftlicher Eingabe vom 7. Februar 2000 beantragte
der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wurde
Folgendes angeführt: "Nähere Recherchen hätten ergeben, dass der
Bw. als selbständiger Versicherungsagent keinerlei Gebietsbeschränkung
unterliege. Er sei auch nicht verpflichtet, ein bestimmtes Gebiet zu betreuen.
Vielmehr könne er in ganz Österreich und auch im Ausland
Versicherungsverträge abschließen. Nötigenfalls wäre dies
durch die "I. VersicherungsAG" nachweisbar.
Daraus folge, dass RZ 304 der LStR 1999 nicht anwendbar
sei, weil hierfür ein konkret zugewiesenes Gebiet vorausgesetzt werde. Ein
solches konkret zugewiesenes Gebiet habe der Bw. definitiv nicht. Der Bw. sei
vielmehr in einem größeren Gebiet (Niederösterreich und
Oberösterreich) tätig. Wie sich aus RZ 307 der LStR ergebe, könne
ein derart großes Gebiet kein Einsatzgebiet darstellen. Die angefahrenen
Orte befänden sich nicht nur in einem Verwaltungsbezirk und in daran
angrenzenden Verwaltungsbezirken. Für die Diätenansprüche gelten
daher die allgemeinen Grundsätze (sog. 5/15-Regel gemäß RZ 301
der LStR 1999). Nachdem der Bw. aber genau nach diesen Kriterien den
Verpflegungsaufwand berechnet habe, wie sich aus den dazu vorgesehenen
Reiseaufzeichnungen ergebe, könne es zu keiner Verringerung des
Verpflegungsmehraufwandes kommen. "
Eine ergänzende Stellungnahme zum Kfz-Privatanteil
oder ein Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung durch Vorlage
eines Fahrtenbuches wurde vom Bw. nicht erbracht.
Eine Prüfung der vom Bw. in seinen Reiseaufzeichnungen
dargelegte Reisetätigkeit auf das Vorliegen einer regelmäßigen
Bereisung eines Einsatzgebietes zeigt folgendes Ergebnis: Der Bw. führte im
Berufungsjahr 240 eintägige Reise - im Regelfall mit einer
Aufenthaltsdauer zwischen 10 und 12 Stunden, durch. Davon waren der
Großraum Linz (also die Ortsgemeinde Linz und daran angrenzende Gebiete)
75 mal, der Bezirk Amstetten 58 mal, der Wirtschaftsraum Perg-Enns 25 mal, der
Bezirk Steyr Land 27 mal und der Bezirk Kirchdorf 31 mal das Reiseziel.
Lediglich 24 Fahrten führten außerhalb dieses Gebietes.
Die regelmäßige Bereisung eines regional
begrenzten Gebietes entspricht vielfach dem typischen Tätigkeitsbild eines
Versicherungsvertreters, weil die Kundenbetreuung und Kundenakquisition -
sei es auf Grund rechtlicher oder faktischer Umstände - auf ein
bestimmtes Einzugsgebiet konzentriert. Im Berufungsfall wurden vor allem die
wirtschaftlich relevanten Gebiete im Einzugsbereich, des Wohnortes des Bw., der
an der Grenze zwischen Oberösterreich und Niederösterreich liegt,
bereist.
Diese Sachverhaltsfeststellung des Referenten wurde dem Bw.
mit Schreiben vom
26. November 2003 unter Anschluss einer Auflistung
über die Zuordnung der einzelnen Reisen zu dem oben definierten Zielgebiet
im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt.
Der Bw. gab hierzu folgende Stellungnahme ab: "Der Bw. habe
sich die Mühe gemacht, sein bereistes Gebiet genau in politische Bezirke
einzuteilen. Die Reisen in den vom Referenten definierten Großraum Linz,
habe er ebenfalls nach politische Bezirke aufgeteilt, wobei sich einige
Korrekturen ergeben würden.
Zu den Korrekturen wäre noch mitzuteilen, dass die
Reise am 5.6.1997 nach Arzberg auch dem Bezirk Steyr-Land zuzuordnen sei.. Der
Ort Rosenau (bereist am 25.3.,21.5., und 15.9.) gehöre nicht zum Bezirk
Amstetten sondern zum Bezirk Kirchdorf (Windischgarsten). Der Ort St. Georgen
(bereist am 7.1., 6.5. und 10.7.) gehöre zum Bezirk Melk und nicht zum
Bezirk Perg.
Nachstehende Korrekturanmerkungen wurden vom Bw. auf einer
Kopie der ihm. übermittelten Aufgliederung der Reiseziele
vermerkt:
|
Datum
|
Reiseziel nach
der SV-Darlegung des Bw.
|
Zuordnung SV-Feststellung Referent
|
Korrektur lt. Stellungnahme Bw.
|
Zuordnung für
Berufungs-entscheidung
|
7.1.
|
St. Georgen
|
Perg
|
Melk
|
Perg
|
10.2.
|
Traun
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR Linz
|
20.2.
|
Ansfelden
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
25.2.
|
Haid
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
28.2.
|
Langenstein
|
Perg
|
Urfahr-Umgeb.
|
Perg
|
11.3.
|
Puchenau
|
GR-Linz
|
Urfahr-Umgeb.
|
GR-Linz
|
20.3.
|
Langenstein
|
GR-Linz
|
Urfahr-Umgeb.
|
GR-Linz
|
21.3.
|
Öd
|
GR-Linz
|
Amstetten
|
Amstetten
|
25.3.
|
Rosenau
|
Amstetten
|
Kirchdorf
|
unbekannt, kein Zielgebiet
|
5.4.
|
Kematen
|
Linz-Land
|
Amstetten
|
Amstetten
|
15.4
|
Hörsching
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
6.5.
|
St. Georgen
|
Perg
|
Melk
|
Perg
|
12.5.
|
Leonding
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
21.5.
|
Rosenau
|
Amstetten
|
Kirchdorf
|
unbekannt, kein Zielgebiet
|
22.5.
|
Ansfelden
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
11.6.
|
Puchenau
|
GR-Linz
|
Urfahr-Umgeb.
|
GR-Linz
|
18.6.
|
Langenstein
|
GR-Linz
|
Urfahr-Umgeb.
|
GR-Linz
|
2.7.
|
Hörsching
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
9.7.
|
Haid
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
10.7.
|
St. Georgen
|
Perg
|
Melk
|
Perg
|
14.7.
|
Öd
|
GR-Linz
|
Amstetten
|
Amstetten
|
15.7.
|
Leonding
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
21.7.
|
Traun
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
25.8.
|
Puchenau
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
27.8.
|
Ansfelden
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
3.9.
|
Langenstein
|
GR-Linz
|
Urfahr-Umgeb.
|
GR-Linz
|
8.9.
|
Leonding
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
15.9.
|
Rosenau
|
Amstetten
|
Kirchdorf
|
unbekannt, kein Zielgebiet
|
29.9.
|
Kematen
|
Linz-Land
|
Amstetten
|
Amstetten
|
13.10.
|
Puchenau
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
14.10.
|
Narrn
|
Perg
|
Amstetten
|
Perg
|
22.10.
|
Hörsching
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
3.11.
|
Leonding
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
14.11.
|
Ansfelden
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
20.11.
|
Haid
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
21.11.
|
Öd
|
GR-Linz
|
Amstetten
|
Amstetten
|
10.12.
|
Traun
|
GR-Linz
|
Linz-Land
|
GR-Linz
|
22.12.
|
Puchenau
|
GR-Linz
|
Urfahr-Umgeb.
|
GR-Linz
Des weiteren teilte der Bw. in seiner Stellungnahme noch
Folgendes mit: "Er habe die Lohnsteuerrichtlinien gewissenhaft studiert. Zum
Beispiel würden nicht wie in Punkt 300 im Zuge von Reisen mehrere
Gemeindebezirke regelmäßig bereist. Er sei nicht wie in Punkt 301
durchgehend an einem Einsatzort tätig. Er sei nicht regelmäßig
wiederkehrend an einen Einsatzort tätig und er sei auch nicht einmal
wiederkehrend aber nicht regelmäßig an einem Einsatzort tätig,
da er an keinem bereisten Ort öfter als 15 mal tätig war. Die in Punkt
304 geforderte Regelmäßigkeit, die ja in Punkt 301 eindeutig
beschrieben sei, treffe bei ihm nicht zu. Auch nicht eine dieser erwähnten
Berufsgruppen, bei denen die regelmäßige Bereisung vorgegeben sei.
Sollte dennoch durch irgendwelche Begriffe, die aus den Lohnsteuerrichtlinien
hier nicht ersichtlich seien, ein Einsatzgebiet angenommen werden, möchte
er auch noch auf den Punkt 305 verweisen, wonach sich ein Einsatzgebiet auf
einen politischen Bezirk und auf diesen angrenzende Bezirke erstrecken
könne.
Ausgangsbasis sei nach der geäußerten Meinung
des Referenten der Bezirk Linz-Land, den der Bw. 22 mal bereist habe. Den Bezirk
Linz habe er 49 mal bereist, sodass für ihn Linz die Ausgangsbasis sein
müsse. Die daran angrenzenden Bezirke Perg seien 15 mal bereist,
Urfahr-Umgebung 9 mal und Linz-Land 22 mal. Amstetten sei aus dieser Sicht kein
angrenzender politischer Bezirk und somit wie unter Punkt 306 (Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes) zu beurteilen."
Hierzu ist anzumerken, dass der Bw.
-übereinstimmend mit der Sachverhaltsbeurteilung des Referenten - in
seiner Stellungnahme auch die Reisen in die Bezirke Steyr-Land (27 mal) und
Kirchdorf (31 mal) aufgelistet hatte. Von den 240 Reisen wurden somit nur
Folgende außerhalb eines regelmäßig bereisten Gebietes, das den
Großraum Linz (Stadt Linz und angrenzende Gebiete), den Bezirk Perg
einschließlich das angrenzenden Wirtschaftsgebiet Enns, sowie die Bezirke
Steyr-Land, Kirchdorf und Amstetten umfasst, ausgeführt:
|
Datum
|
Reiseziel
|
Reisediäten in
ATS
|
9.1.
|
Marchtrenk
|
360,--
|
23.1.
|
Konradsheim
|
360,--
|
24.1.
|
Ried
|
360,--
|
30.1.
|
Thalheim
|
360,--
|
11.2.
|
Wels
|
360,--
|
24.2.
|
Sattledt
|
360,--
|
24.3.
|
Weißkirchen
|
360,--
|
3.4.
|
Wels
|
300,--
|
24.4.
|
Blindenmarkt
|
360,--
|
14.5.
|
Sattledt
|
360,--
|
15.5.
|
Konradsheim
|
360,--
|
4.6.
|
Thalheim
|
360,--
|
17.7.
|
Konradsheim
|
360,--
|
23.7.
|
Weißkirchen
|
360,--
|
2.9.
|
Konradsheim
|
360,--
|
9.9.
|
Ried
|
360,--
|
17.9.
|
Marchtrenk
|
360,--
|
23.9.
|
Thalheim
|
360,--
|
27.10.
|
Blindenmarkt
|
360,--
|
28.10.
|
Wels
|
360,--
|
11.11.
|
Sattledt
|
360,--
|
25.11.
|
Wels
|
360,--
|
3.12.
|
Marchtrenk
|
360,--
|
23.12.
|
Thalheim
|
360,--
|
1997
|
Gesamtbetrag/Reisediäten
|
8.580,--
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
1.
Reisediäten:
1.1.
Sachverhalt
Entscheidungsgrundlage bildet
der oben dargestellte Sachverhalt. Sachverhaltswidersprüche bestehen
lediglich bei einzelnen Reisen auf Grund der Korrekturanmerkungen, die der Bw.
im Rahmen des Parteiengehörs zu den behördlichen
Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen hat. Hierzu ist anzumerken, dass die
Untergliederung einzelner Reisen innerhalb des klar definierten Großraumes
Linz auf die politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung - wie
nachstehend noch näher begründet wird - für die rechtliche
Beurteilung unmaßgeblich ist.
Die Reiseziele wurden auf Grund
und nach Maßgabe der Offenlegung des Bw. mittels des Ortsverzeichnisses
des Österreichischen Amtskalenders den jeweiligen Gebieten zugeordnet. Den
Korrekturanmerkungen des Bw. ist entgegenzuhalten, dass es ein St. Georgen an
der Gusen (Bez. Perg) und ein St. Georgen am Ybbsfeld (Bez. Amstetten) gibt.
Eine entsprechend exakte Ortsangabe, die ein zweifelsfreie Zuordnung
ermöglichen würde, hat der Bw. nicht vorgenommen. Keinesfalls jedoch
gibt es im Bezirk Melk, wie der Bw. vermeint, eine gleichnamige Ortschaft,
sodass nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit die Zuordnung zum Bez. Perg
(nächstgelegen zum Wohnort des Bw.) erfolgte. Eine Zuordnung zum Bezirk
Amstetten (im Falle der Bereisung von St. Georgen im Ybbsfeld) hätte keine
steuerliche Auswirkung. Die Ortschaft Langenstein liegt nächst Mauthausen
und St. Georgen an der Gusen und zählt zum Bezirk Perg und nicht, wie der
Bw. behauptet, zum Bezirk Urfahr-Umgebung. Eine gleichnamige Ortschaft
existiert weder in Urfahr-Umgebung noch sonst in Oberösterreich. Eine
Ortschaft Rosenau (insb. als Gemeindeteil bzw. Eingemeindung) findet sich in den
Bezirken Grieskirchen, Vöcklabruck, Freistadt, Wels, Melk, Hollabrunn und
Amstetten. Nach Angaben des Bw. habe er Rosenau im Bezirk Kirchdorf bereist.
Nachdem ohne weitere Ermittlung das tatsächliche Reiseziel nicht
festgestellt werden kann und die steuerlichen Auswirkung geringfügig ist,
wurden die dafür ausgewiesenen Diäten (25.3., 21.5., 15.9. a`ATS
360,--) berücksichtigt. Die Ortschaft Öd bzw. Oed oder Ödt gibt
es nicht nur im Bezirk Linz-Land, sondern auch in Amstetten. Die
Gebietszuteilung erfolgte nach den Angaben des Bw. zum Bezirk Amstetten. Kematen
an der Krems liegt im Bezirk Linz-Land und Kematen an der Ybbs im Bezirk
Amstetten. Nachdem der Bw. nunmehr anführt Kematen in Amstetten bereist zu
haben, erfolgt die Zuordnung gemäß seiner Darlegung. Die Ortsgemeinde
Naarn befindet sich im Bezirk Perg und nicht ,wie der Bw. angab, in Amstetten.
Eine gleichnamige Ortschaft existiert im Bezirk Amstetten nicht.
In Streit steht, ob für
die Reisetätigkeit des Bw. die beantragten Reisediäten zustehen oder
ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit in einem sogenannten Einsatzgebiet
begründet wurde, sodass in diesem Umfang auf Grund typisierender
Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen ist.
1.2.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 71/2003 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für die
Verpflegung für durch den Betrieb veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer
Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der Reisebegriff im Sinne des
§ 4 Abs. 5 EStG entspricht dem Begriff der "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9
EStG und gilt daher für alle Einkunftsarten, ist aber von der Dienstreise
im Sinne des § 26 Z 4 EStG zu unterscheiden.
Eine Reise gemäß
§ 4 Abs. 5 bzw., § 16 Abs. 1 Z 9 EStG liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand, gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH vom 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132, vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0013 und vom 20.9.1995, Z. 94/13/0253
und 0254).
Im Nahgebiet im Umkreis von 25
Kilometer um die Betriebsstätte wird davon ausgegangen, dass jenes
Maß an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt,
welches die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt.
Reisebewegungen im Umkreis von weniger als 25 Kilometer um die
Betriebsstätte stellen daher keine Reisen im Sinne der §§ 4 Abs.
5 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG dar. Dieselben Überlegungen sind nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Verwaltungspraxis auch bei
regelmäßigen Außendiensttätigkeiten innerhalb eines
örtlich begrenzten Einsatzgebietes anzuwenden. Durch die laufenden Reisen
in dasselbe Einsatzgebiet, entsteht ein vergleichbares Maß an Vertautheit
über die Verpflegungsmöglichkeiten, wie im Nahgebiet um den
ständigen Dienstort. Nach dem gebotenen abstrakten
Beurteilungsmaßstab einer typisierenden Betrachtungsweise ist bei Reisen
innerhalb eines Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben. Wie
der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001
bestätigte, gilt das auch dann, wenn der Abgabepflichtige innerhalb des
Einsatzgebietes an ständig wechselnden Tätigkeitsorten (Ortsgemeinden)
beschäftigt war.
Ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern
auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen
konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher
in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit. Auf Grund der dem Einkommensteuerrecht immanenten
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bedarf es keiner förmlichen
Gebietszuweisung. Es genügt das regelmäßige Bereisen eines
bestimmten örtlich, begrenzten Gebietes.
Die laufende Tätigkeit in
dem Einsatzgebiet führt zu einer Vertrautheit mit den lokalen
Gegebenheiten, sodass Werbungskosten wegen eines Verpflegungsmehraufwandes
für die Reisebewegungen innerhalb des Einsatzgebietes ausgeschlossen sind.
Ein Einsatzgebiet kann einen
politischen Bezirk oder mehrere politische Bezirke - insbesondere wenn sie
aneinandergrenzen - umfassen. Ein Einsatzgebiet erfordert eine geographische
Grenzziehung, wobei sich auch Wirtschaftsräume oder Regionen (z.B.
Salzkammergut) zur Gebietesdefinition eignen. Erstreckt sich die
Reisetätigkeit ständig auf ein noch größeres Gebiet (z.B.
auf ganz Niederösterreich) liegt kein Einsatzgebiet vor.
Für die Anfangsphase von
fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet und für Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes stehen Tagesgelder bzw. die
Differenzreisekosten nach den allgemeinen Bestimmungen zu.
1.3.
Anwendung auf den Berufungsfall
1.3.1.
Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet
Der Bw. führte im Streitjahr 240 eintägige Reisen
durch. Dabei wurde - unter Berücksichtigung der Korrekturen auf Grund
der Sachverhaltsäußerung des Bw. der Großraum Linz (die
Ortsgemeinde Linz und daran angrenzende Gebiete) 75 mal, der Bezirk Amstetten 55
mal, der Wirtschaftsraum Perg-Enns 25 mal, der Bezirk Steyr-Land 27 mal und der
Bezirk Kirchdorf 31 mal bereist. Lediglich 27 Fahrten führten
außerhalb dieses Gebietes. Den unternehmerische Einzugsbereich bildeten
somit in typischer Weise, die wirtschaftlich relevanten Gebiete ausgehend vom
Betriebsort des Bw, der sich an der Grenze zwischen Oberösterreich und
Niederösterreich befand.
Die regelmäßige Bereisung innerhalb eines
bestimmten Gebietes entspricht auch dem typischen Tätigkeitsbild eines
Versicherungsvertreters, weil die Kundenbetreuung und Kundenakquisition und die
sonstigen Geschäftskontakte (z.B. Behördentermine) sich - schon auf
Grund faktischer Umstände - im Regelfall auf ein bestimmtes
Einzugsgebiet konzentrieren. Der Bw. bestätigte auch, dass im
äußeren Erscheinungsbild seiner Tätigkeit keine Änderung
eingetreten sei.
Mit diesem Sachverhalt steht
aber schon das Schicksal der Berufung fest. Es ist durch die unbestrittenen
Aufschreibungen und Ausführungen des Bw. erwiesen, dass er
regelmäßig innerhalb eines örtlich, begrenzten Gebietes
tätig gewesen ist. Die regionale Größe des Gebietes und die
Intensität seiner Bereisung führen zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit innerhalb eines Einsatzgebietes. Das hat zur Folge, dass in
typisierender Betrachtungsweise für die Fahrten innerhalb des oben
definierten Einsatzgebietes die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes
ausgeschlossen ist.
Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass ständig wechselnden Tätigkeitsort zu
unterschiedlichen Zeiten innerhalb des Zielgebietes aufgesucht wurden (vgl.
VwGH, 99/13/0001 vom 26. Juni 2002).
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Überprüfung der
Reisekostenabrechung des Vorjahres verzichtet und werden für die
Anfangsphase von fünf Tagen für die Reisen in das Zielgebiet
Reisediäten gewährt. Das betrifft die Anerkennung der Tagesgelder
für die Reisen am 2.1., 3.1., 7.1., 8.1., und 10.1. in Gesamthöhe von
ATS 1.650,--. Darüber hinaus stehen für die Reisen außerhalb des
Zielgebietes (einschließlich der drei Reisen nach Rosenau),
Reisediäten von insgesamt ATS 9.660,-- zu. Für die Reisen innerhalb
des Einsatzgebietes besteht kein Anspruch auf Werbungskosten wegen eines
Verpflegungsmehraufwandes.
1.3.2.
Vertrauensschutz - Treu und Glauben
Hingewiesen wird, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013, in
Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass nur im
Falle einer mit einer Nächtigung verbundenen Reise von einem
Verpflegungsmehraufwand gesprochen werden kann. Diese Rechtsprechung führt
nach Ansicht des Referenten zu einer sachgerechteren Behandlung des beruflichen
veranlassten Verpflegungsmehraufwandes. Die Werbungskosten durch Verpflegung
entstehen bei Reisen in der Regel nicht in Folge örtlicher Unkenntnis,
sondern durch die im Vergleich zur häuslichen Verpflegung teueren
Gastronomie. Diese Mehrkosten betreffen das Frühstück und Abendessen,
während hinsichtlich des Mittagessens, der Steuerpflichtiger auf einer
beruflich veranlassten Reise, mit dem Steuerpflichtigen der sich an seinem
Dienstort verköstigt, vergleichbar ist (Doralt,
EStG4 zu § 16 RZ 176/1).
Nach dieser vom VwGH im obigen
Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung, wären im gegenständlichen
Fall überhaupt keine Reisediäten als Werbungskosten anzusetzen, weil
nur eintägige Reisen ausgeführt wurden. Im Hinblick auf die
Vertrauensschutzregel des § 117 BAO wird im Berufungsfall von dieser
für den Bw. nachteiligen Änderung der Rechtsauslegung Abstand
genommen.
Der Anwendung der sogenannten
Zielgebietsjudikatur steht die besondere Vertrauensschutzregelung des § 117
BAO aber nicht entgegen. Der Bw. hat seine Abgabenerklärung erst nach
dieser Änderung der Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes mit
Erkenntnis, Zl. 96/13/0132 vom 28. 5. 1997 am 4. 2.1999 beim Finanzamt
eingereicht. Diese für den Bw. nachteiligere Rechtsauslegung des
§ 16 Abs. 1 Z 9 bzw. § 4 Abs. 5 EStG hat somit schon vor der
Erstellung und Einreichung seiner der Abgabenerklärung bestanden, sodass
ein Vertrauen auf eine günstigere Regelung nicht mehr geschützt ist.
Das Tatbestandsmerkmal der "späteren Änderung der Rechtsauslegung" des
§ 117 BAO ist nicht erfüllt.
2.
Kfz-Aufwand - Privatanteil
Aufwendungen für den
überwiegend betrieblich genutzten Pkw sind Betriebsausgaben. Das
Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung ist an Hand der
gefahrenen Kilometer zu ermitteln und vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der
Nachweis hat mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die
eine verlässliche Beurteilung ermöglichen zu erfolgen.
Der Bw. behauptet eine
ausschließliche betriebliche Nutzung seines Pkws und versuchte diese
Behauptung mit dem Vorhandensein weiterer Kraftfahrzeuge, eines Pkws für
seine Frau und eines Wohnmobils, glaubhaft zu machen. Dieses Argument ist aber
weder geeignet eine 100% betriebliche Nutzung als den wahrscheinlichsten
Sachhergang darzutun, noch diesen Sachverhalt nachzuweisen. Es entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Pkw der einem Steuerpflichtigen in vollem
Umfang zu Verfügung steht, gelegentlich auch für private Zwecke
verwendet wird. Hierfür spricht noch dazu der Umstand, dass es sich um das
größere und repräsentativere bzw. komfortablere Fahrzeug handelt
und ein Wohnmobil üblicher Weise nur einen einzigen Verwendungszweck hat.
Nachdem der Bw. den
betrieblichen Nutzungsanteil an seinem Pkw nicht nachgewiesen hat, war dieser
vom Finanzamt zu schätzen. Bei der vom Bw. in der Niederschrift vom
25.9.1996 selbst vorgenommenen Einschätzung seiner privaten Nutzung des BMW
524 TD im Ausmaß von 10%, ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schätzung jedenfalls nicht
zum Nachteil des Bw. gereicht. Nachdem keine stichhaltigen Indizien eines
größeren privaten Nutzungsanteiles vorlagen, bestand kein Grund, von
der Schätzung des Finanzamtes abzuweichen. Der Kfz-Aufwand wurde daher zu
Recht im Umfang eines 10%igen Privatanteiles vermindert.
3.
Zusammenfassung
Der Berufung war teilweise
stattzugeben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt zu
vermindern.
3.1. Reisediäten
gemäß Pkt. 1 der Berufungsentscheidung:
|
Anfangsphase
|
1.650,--
|
3 Fahrten in den Ort "Rosenau"
|
1080,--
|
Fahrten außerhalb des
Zielgebietes
|
8.580,--
|
Gesamtbetrag in
ATS
|
11.310,--
3.2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
Berufungs- werber
|
Finanz- amt
|
Berufungs- entscheidung
|
1.
Reisediäten
|
82.000,00
|
5.000,00
|
11.310,00
|
Differenzbetrag
|
0,00
|
77.800,00
|
71.490,00
|
2. Kfz-Aufwand
|
57.476,68
|
51.728,68
|
51.728,68
|
Differenzbetrag
|
0,00
|
5.748,00
|
5.748,00
|
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
117.945,00
|
201.493,00
|
195.183,00
Das Berechnungsblatt weist die Beträge in EURO aus.
Informativ erfolgt zusätzlich auch eine Umrechnung in ATS.
Beilage: 1
Berechnungsblatt (in Schilling und Euro)
Wien,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VersicherungsmaklerVerpflegungsmehraufwandDiätenEinsatzgebietZielgebietpolitische BezirkeWirtschaftsregionenregelmäßige BereisungAnfangsphaseVertrauensschutz gemäß § 117 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1609-W/02
- Stammnummer
- 7720
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF