Findok · Richtlinien
ZK-2560
1.5. Wesentliche Änderungen
überholte Fassung (bis 06.10.2024)Richtlinie2023-0.312.613gilt ab 12.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2560
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.11.2020 bis 06.10.2024.
Wortlaut laut Findok
1.5. Wesentliche Änderungen
Neben der geänderten Struktur der Rechtsvorschriften sieht der UZK schwerpunktmäßig folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vor:
elektronische Erstellung und Bearbeitung von Anträgen und Bewilligungen
Änderungen bei den erforderlichen Antrags- und Bewilligungsvoraussetzungen
das bisherige Umwandlungsverfahren fließt in die aV ein
die Wiederausfuhrabsicht als Bewilligungsvoraussetzung entfällt
die aV-Variante des Zollrückvergütungsverfahrens entfällt
neue Systematik im Bereich der Wirtschaftlichen Voraussetzungen und nunmehr untrennbare Verknüpfung mit der anzuwendenden Zollschuldbemessungsmethode
Einschränkungen und Verbote zur Verwendung von Ersatzwaren
Einführung der Möglichkeit einer halbjährigen Globalisierung der Erledigungsfrist
Änderungen bei der Fiktion Überlassung zum freien Verkehr mit Fristablauf (vormals "Globale Überführung");
Hinweis:
Zur besseren Abgrenzung zum Begriff der "Globalisierung" der Erledigungsfrist wird der vormals verwendete Hilfsbegriff "Globale Überführung" durch den Hilfsbegriff "Überlassungsfiktion" ersetzt. Dieser umfasst die Regelung des Art. 170 UZK-DA iVm Art. 325 UZK-IA.
elektronischer Standardinformationsaustausch (INF)
Erweiterung der vereinfachten Erledigung (Wiederausfuhrfiktion)
Entfall der Ausgleichszinsen
Änderungen betreffend die Abrechnungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.312.613
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0629-III/10/2019
- Stammnummer
- 76894
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 12.11.2020 bis 06.10.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF