Findok · Richtlinien
AH-2432
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
geltende FassungRichtlinie2023-0.860.895gilt ab 14.10.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2432
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1716 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A2.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.860.895
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0066-III/11/2019
- Stammnummer
- 76832
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF