Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0030-G/02
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit auf Grund einer Gesellschaftergeschäftsführertätigkeit sind im Schätzungswege zu ermitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-G/02vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1995 nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen
die Schätzung der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 auf Grund der Tätigkeit des Bw.
als Gesellschaftergeschäftsführer der L-GmbH in Höhe von 282.656
S.
Unter Tz 15 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 29. August 1997 wurde diese
Schätzung wie folgt erläutert :
|
Gf-Vergütungen
von der L-GmbH (geschätzt lt. Bp)
|
321.200
|
abzügl.
12% pauschale Ausgaben (§ 17 Abs. 1 EStG)
|
-38.544
|
Einkünfte
aus (sonstiger) selbständiger Arbeit lt. Bp
|
282.656
Bezüglich der konkreten
Ermittlung der Höhe der o.a. Geschäftsführervergütungen
wurde in diesem Zusammenhang auf Tz 18 des die L-GmbH betreffenden
Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Mai 1997 (vom Bw. am 27. Mai
1997 persönlich übernommen) verwiesen.
Dagegen wurde in der Berufung
vom 30. Oktober 1997 vorgebracht, dass die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit richtigerweise mit 92.400 S (= 105.000 S
abzüglich 12% pauschaler Betriebsausgaben) festzusetzen seien. Dies wurde
damit begründet, dass die L-GmbH im August 1996 (!) verkauft worden sei und
die Geschäftsführervergütung lediglich 7 x 15.000 S betragen
habe, da nach dem Juli keinerlei Vergütungen mehr ausbezahlt worden seien.
In der Berufungsergänzung
vom 20. April 1999 wurde dann die Festsetzung der
berufungsgegenständlichen Einkünfte mit 158.400 S (= 12 x 15.000
S abzüglich 12% pauschaler Betriebsausgaben) begehrt.
Im Vorlageantrag vom
17. Februar 2000 wurde schließlich erklärt, dass der Verkauf der
L-GmbH-Anteile richtigerweise doch im August 1995 stattgefunden und der Bw.
danach keine (Geschäftsführer)Bezüge mehr erhalten habe. Die
berufungsgegenständlichen Einkünfte betrügen daher - wie
schon in der Berufung erklärt - 92.400 S.
Unter Tz 18 des die L-GmbH
betreffenden Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Mai 1997 wurde die
Schätzung der o.a. Geschäftsführervergütung und des Gewinnes
der L-GmbH ausführlich begründet. Um hier Wiederholungen zu vermeiden,
wird auf die dortigen näheren Erläuterungen verwiesen. Die
Betriebsprüfungsfeststellungen lassen sich aber zusammenfassen wie folgt:
Dem Finanzamt seien bis zuletzt
keinerlei Geschäftsunterlagen (Buchhaltung, Belegsammlung,
Geschäftskorrespondenz etc.) der L-GmbH vorgelegt worden. Zur Frage nach
dem Verbleib dieser Unterlagen habe der Bw. offenbar unwahre Angaben gemacht,
die außerdem mit denen des eigenen steuerlichen Vertreters in Widerspruch
stünden. Der Bw. habe also an der Sachverhaltsaufklärung nicht
entsprechend mitgewirkt. Im Zuge der Einvernahmen durch die PASt habe der Bw.
angegeben, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer
der L-GmbH monatlich 15.000 S in bar erhalten und betreffend die
Bargeldbewegungen der L-GmbH händisch ein Kassabuch geführt habe. Auch
dieses Kassabuch, welches die behaupteten Vergütungen dokumentieren
müsste, sei aber nicht vorgelegt worden. Die vom Bw. behauptete Abtretung
der L-GmbH-Anteile ("Firmenverkauf") an den Ungarn T laut Notariatsakt vom
29. August 1995 sei äußerst dubios und unglaubwürdig. Auch
in diesem Zusammenhang habe es in den Aussagen des Bw. offenbar Unrichtigkeiten
bzw. Ungereimtheiten gegeben. Weder an der dem Finanzamt gemeldeten Grazer
Adresse: M-Gasse 4 noch sonst irgendwo hätten sich für die Zeit
nach der behaupteten Anteilsabtretung auch nur irgendwelche Hinweise auf eine
Tätigkeit der L-GmbH unter dem angeblich neuen
Gesellschaftergeschäftsführer T ergeben. Auch sei der Wohnsitz bzw.
Aufenthaltsort des T bis zuletzt im Dunkeln geblieben. Dazu komme, dass in der
Zeit ab der behaupteten Anteilsabtretung, als nach der Behauptung des Bw. T den
Büroraum an der Adresse: M-Gasse 4, innegehabt habe, die vom Finanzamt an
diese Adresse gesendete Post gar nicht habe zugestellt werden können.
Außerdem sei die vom Bw. behauptete Untervermietung dieses Raumes an T
völlig unbewiesen geblieben. Auch seien anlässlich der
Hausdurchsuchung beim Bw. ua. von T blanko unterzeichnete Geschäftspapiere
der L-GmbH sowie die für den angeblichen Anteilserwerber T bestimmte
Ausfertigung des Abtretungsvertrages aufgefunden worden. Weiters seien die
steuerlichen Malversationen des Bw. und seines Freundes K über die L-GmbH
(Durchführung organisierter Schwarzarbeit, fingierte Leistungsverrechnungen
an die K-GmbH mit gesondertem Umsatzsteuerausweis) offenbar auch noch nach der
behaupteten o.a. Anteilsabtretung weitergegangen. Aus all diesen Gründen
sei das Finanzamt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zur
Auffassung gelangt, dass der Bw. auch noch nach der behaupteten o.a.
Anteilsabtretung weiterhin als faktischer Machthaber der L-GmbH zu betrachten
sei und dass er sich lediglich aus Haftungsgründen "offiziell" aus der
L-GmbH zurückgezogen habe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden
Zeugenaussagen werde das Betriebsergebnis der L-GmbH für das Jahr 1995 (vor
Abzug der Geschäftsführervergütungen bzw. Honorare) mit 642.400 S
geschätzt. Davon seien nach Auffassung des Finanzamtes je 50%
(= 321,200 S) dem Bw. und dem K als
Geschäftsführervergütungen bzw. Honorare zugeflossen. Diese
Beträge würden bei der L-GmbH als Aufwand berücksichtigt. Der
geschätzte Gewinn der L-GmbH betrage demnach 0 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit
sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Gemäß
§ 21 Abs.
1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Ausgehend von dieser Rechtslage
ist der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Fall zur Auffassung
gelangt, dass die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde im
Hinblick auf die obigen Betriebsprüfungsfeststellungen außer Zweifel
steht. Außer Zweifel steht für den Unabhängigen Finanzsenat
demnach aber auch, dass der Bw. auch noch nach der von ihm behaupteten o.a.
Anteilsabtretung weiterhin als wahrer Eigentümer der L-GmbH-Anteile zu
betrachten ist.
Wie aus den obigen
Ausführungen klar hervorgeht, ist der Bw. seiner Mitwirkungspflicht im
vorliegenden Fall bis zuletzt nicht nachgekommen. Außerdem hat er gegen
die Schätzung des Finanzamtes weder substantiierte Einwendungen erhoben,
noch hat er sonst irgendwie zur Sachverhaltsklärung beigetragen -
geschweige denn die fehlenden Geschäftsunterlagen vorgelegt.
In Anbetracht dessen sieht der
Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung daher keine
Bedenken, der insgesamt schlüssig und angemessen erscheinenden
Schätzung der berufungsgegenständlichen Einkünfte durch das
Finanzamt zu folgen.
Im Übrigen ist auch das
die L-GmbH betreffende Betriebsprüfungsverfahren mittlerweile
rechtskräftig - im o.a. Sinne - abgeschlossen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerGesellschaftergeschäftsführerVergütungGeschäftsführervergütungEinkünfte aus sonstiger selbständiger ArbeitSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-G/02
- Stammnummer
- 7679
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF