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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3452-W/02

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen nicht verbuchter Erlöse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3452-W/02vom 19.01.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Stellungnahme der BP noch behauptet, der nicht verbuchte Erlös von 27.720,00 S sei ein nicht weitergegebener Erlös einer von H. F. ausgestellten Rechnung, erklärt sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003, ihr Sekretariat habe die Rechnung ausgestellt und nach Durchführung der Arbeitsleistung ergänzt. Dass die Bw. in Entsprechung der von H. F. eingeholten Aufträge gehandelt hat, beweist auch das bei Walter G. vorgefundene Auftragsschreiben. Auch in diesem Fall entsprechen die in der Rechnung fakturierten Positionen (Granitpflaster 6/8 bzw. 4/6, Gittermatte AQ 30, Zement, Sand) jenen im Auftragsschreiben (Granit 6/8 bzw. 4/6, Sand, Zement, Eisen AQ 30). Auch hier hat die Bw. die Ausführung des Auftrags, soweit dieser die Lieferung der Materialien betrifft, nie bestritten, auch hier wurden die gelieferten Materialen ordnungsgemäß fakturiert und verbucht. Wenn sich die Bw. einerseits von der Person des H. F. und dessen selbständigen Wirken distanziert, gleichzeitig aber betont, sämtliche Materiallieferungen, die ja von eben diesem H. F. vereinbart wurden, seien korrekt fakturiert und verbucht worden, so stellt dies einen Widerspruch dar, was die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Bw. unterstreicht. Nicht näher konkretisiert wird auch die von der Bw. erstmals im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 aufgestellte Behauptung, H. F. sei mit sämtlichen Unterlagen aus der Firma verschwunden. Was unter "sämtlichen Unterlagen" zu verstehen ist, führt die Bw. nicht näher aus. Auch hier drängt sich die Frage auf, warum die Bw., die, wie die Gewährleistungssache Anton H. zeigt, ja auch in anderen Fällen die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht gescheut hat, nicht längst rechtliche Schritte gegen H. F. zur Wiedererlangung der Unterlagen gesetzt hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, eine Schädigung in der behaupteten Größenordnung sowie die Entwendung beweismachender Unterlagen tatenlos hinzunehmen. Die Bw. hat ferner auch nach Vorhalt des UFS den angeblichen Schaden von 700.000,00 S nicht betragsmäßig nachvollziehbar dargetan. Im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 beziffert sie lediglich den aus den 5 niederschriftlich festgehaltenen Fällen angeblich resultierenden Schadensbetrag mit rd. 350.000,00 S. Doch auch hinsichtlich dieses Betrages kann von einer schlüssig nachvollziehbaren Nachweisführung keine Rede sein. Mit dem Betrag von 350.000,00 S kann die Bw. nur die Summe der an die betreffenden Kunden fakturierten und auch verbuchten Materiallieferungen (auf die Verlegearbeiten kann sich dieser von der Bw. genannte Betrag nicht beziehen, da die Bw. deren Erbringung ja bestreitet) meinen, und zwar an Anton H. 188.570,00 S, an Walter G. 43.151,00 S, an Manfred S. 65.880,00 S, an Robert A. 14.054,00 S sowie an Beatrix P. 32.502,00 S, das sind in Summe rd. 345.000,00 S. Abgesehen davon, dass H. F. nicht sämtliche Rechnungsbeträge in Empfang genommen hat - dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen der Auskunftspersonen, andererseits bestätigt die Bw. hinsichtlich des an Manfred S. fakturierten Betrages ausdrücklich das Kassieren des Rechnungsbetrages durch W. jun. -, ist auch unglaubwürdig, dass die Bw. zwar die Materiallieferungen fakturiert und verbucht, es aber über einen längeren Zeitraum untätig hingenommen haben soll, von H. F. um die von ihr fakturierten und verbuchten, ihr damit bekannten Erlöse gebracht worden zu sein. Auch hier ist festzuhalten, dass die Bw. nicht konkret dargetan hat, in welcher Weise H. F. sie eigentlich geschädigt haben soll, wobei insbesondere hinsichtlich jener Beträge, die H. F. überhaupt nicht kassiert hat, die vermeintliche Schädigungshandlung völlig im Dunkeln bleibt. Eine schlüssige Erklärung dafür, inwiefern die bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführten Verfahren, die ja Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zum Gegenstand haben, die Behauptung des selbständigen Wirkens des H. F. festigen sollen, ist die Bw. ebenfalls schuldig geblieben. Die Behauptung der Bw. im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003, ihr Rechtsanwalt habe im Verfahren gegenüber der Bezirkshauptmannschaft auf die Vorgangsweise des H. F. hingewiesen und im Verfahren verwendet, ist schlichtweg falsch. Der Akt der Bezirkshauptmannschaft enthält keinen Hinweis auf die Person des H. F. und auch keine der in diesem Verfahren vom Anwalt der Bw. gemachten Eingaben bezieht sich auf H. F. Auch dieses Vorbringen der Bw. zeigt, dass sie an einer geordneten Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es auch nicht verständlich, welches konkrete Auseinandersetzen bzw. Hinterfragen ihrer die Person des H. F. betreffenden Stellungnahme durch weitere Einvernahmen die Bw. eigentlich vermisst. Die von H. F. bei seiner Befragung durch den Prüfer getroffenen Aussagen sind schlüssig, entsprechen seiner Position im Unternehmen der Bw. als Verkäufer und stehen im Einklang mit den Angaben der auf dem Gendarmerieposten in S. einvernommenen Personen. Dass das Arbeitsverhältnis wegen persönlicher Probleme beendet wurde, sagt nichts über ein allfälliges schädigendes Verhalten des H. F. aus. Es wäre Sache der Bw. gewesen, ein deliktisches, die Bw. schädigendes Verhalten des H. F. konkret und nachvollziehbar darzutun. Eine derartige Beweisführung ist der Bw. mit ihrem allgemein gehaltenen, unschlüssigen und widersprüchlichen Vorbringen nicht gelungen. Die Behauptung der Bw., H. F. habe ihr einen Schaden von 700.000,00 S zugefügt, ist daher unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung zu beurteilen. Eine Berücksichtigung des vermeintlichen Schadensbetrages als Aufwand kommt daher nicht in Betracht. Zu den weitern Einwendungen der Bw. im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 ist Folgendes zu bemerken: Da Anton H. ausdrücklich erklärt, einen Auftrag über die Verlegung von Betonsteinen erteilt zu haben, ist die Schlussfolgerung der Bw., die Niederschrift mit Anton H. beweise, dass die Bw. immer nur Material geliefert und keine Verlegearbeiten durchgeführt habe, unverständlich. Dass Walter G. seine Aussage nach Auffinden des Auftragsschreibens korrigierte, macht die Aussage nicht unglaubwürdig, zumal seine Angaben ja durch das Auftragsschreiben, das eben auch die Pflasterung der Einfahrt vorsieht, belegt sind. Auf die Übereinstimmung der an Walter G. gelieferten und fakturierten Materialien mit dem Auftragsschreiben wurde bereits oben hingewiesen. Was den zur Niederschrift mit Robert A. erhobenen Einwand betrifft, aus dieser seien keine Angaben über Rechnungsdaten ersichtlich, so ist die Bw. darauf hinzuweisen, dass die über das Material ausgestellte Rechnung von ihr verbucht und bei ihr auch vorhanden ist. Angesichts des für das Material verrechneten Bruttobetrages in Höhe von 14.054,40 S ist der von Robert A. genannte Gesamtpreis von 20.000,00 S inkl. Verlegearbeiten, woraus sich ein Anteil des Arbeitserlöses am Materialerlös von rd. 42 % errechnet, auch nicht als zu gering zu bezeichnen, zumal das von der Bw. bei den an Manfred S. erbrachten Verlegearbeiten, deren Ausführung die Bw. ja zugegeben hat, verrechnete Arbeitspauschale ebenfalls rd. 42 % des Materialerlöses betragen hat. Da auch Beatrix P. ausdrücklich erklärt hat, von der Bw. seien auch die Verlegearbeiten durchgeführt worden, ist auch hier die Schlussfolgerung der Bw., die Niederschrift mit Beatrix P. beweise, dass die Bw. immer nur Material geliefert und keine Verlegearbeiten durchgeführt habe, unverständlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl aufgrund der Aussagen auf dem Gendarmerieposten in S. als auch aufgrund der Angaben der als Auskunftspersonen befragten Kunden erwiesen ist, dass die Bw. nicht nur Fliesen und Pflastersteine geliefert, sondern auch die Verlegung von Fliesen und Pflastersteinen durchgeführt hat. Die Erlöse aus diesen Verlege- und Pflasterarbeiten wurden aber, wie der von der Bw. unwidersprochen gebliebenen Feststellung der BP zu entnehmen ist, weder in die Rechnungen aufgenommen noch verbucht. Ebensowenig scheint der den vier polnischen Staatsbürgern bezahlte Lohnaufwand in der Buchhaltung der Bw. auf. Die Eintragungen in die von der Bw. geführten Bücher umfassen daher nicht sämtliche Geschäftsfälle, weshalb sie nicht vollständig im Sinne des § 131 Abs. 1 Z. 2 Satz 1 BAO sind (vgl. Ritz, BAO Kommentar², § 313 Tz. 8). Den von der BP unter Tz. 18 des Berichts ferner festgestellten Mängeln, wie z.B. der Nichtaufbewahrung der zu der Erstellung von Ausgangsrechnungen an Privatkunden geführten Grundaufschreibungen wie Anbote, Kostenaufstellungen und Lieferscheine, hat die Bw. nichts entgegengesetzt. Die Aufbewahrung dieser Grundaufschreibungen, insbesondere der Anbote, hätte eine Abstimmung der in den Rechnungen ausgewiesenen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen erlaubt. Durch die Nichtaufbewahrung gerade der Anbote hat die Bw. die von ihr verrechneten und verbuchten Leistungen einer nachvollziehbaren Kontrolle auf Vollständigkeit entzogen. Die Nichtaufbewahrung dieser Grundaufschreibungen geht zu Lasten der Bw. Schon die Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen gibt Anlass zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der von der Bw. geführten Bücher und Aufzeichnungen. Die von der BP festgestellten formellen und materiellen Mängel bieten nach Ansicht des UFS eine ausreichende Grundlage dafür, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Was die von der BP zur Ermittlung der Zuschätzungen angewandte Schätzungsmethode betrifft, so hat die Bw. weder der Kombination der aus den Aussagen über die Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern und den aus der Befragung von Auskunftspersonen gewonnen Erkenntnissen noch den dabei herangezogenen Parametern noch dem Ansatz eines Sicherheitszuschlages etwas entgegengesetzt. Die Berufungsausführungen beschränken sich auf den Widerruf der Aussagen der vier polnischen Staatsbürger, die Behauptung, mangels Vorlage der Niederschriften sei der Bw. eine Stellungnahme zum Ergebnis der bei den Auskunftspersonen durchgeführten Erhebungen nicht möglich gewesen sowie auf die Behauptung, H. F. habe die Bw. geschädigt. Dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, wurde oben dargelegt. Das einzige, was die Bw. gegen die Schätzung vorzubringen hat, ist die nicht näher konkretisierte Behauptung, der von der BP geschätzte Erlös stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Handelswarenerlösen. Die Bw. gibt damit nicht zu erkennen, inwiefern hier eine Unverhältnismäßigkeit besteht bzw. Erlöse in welcher Höhe dem Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Handelswarenerlösen eher entsprechen würden. Der UFS vermag eine Unverhältnismäßigkeit jedenfalls nicht zu erkennen. Der Anteil der zugeschätzten Leistungserlöse von insgesamt rd. 1,1 Mio. S an den gesamten Materialerlösen von rd. 3,2 Mio. S. beträgt rd. 34 % (1,1 : 3,2). Im Falle der an Manfred S. gelegten Rechnung, hinsichtlich derer die Bw. die Erbringung von Verlegearbeiten ja zugesteht, beträgt der Anteil des von der Bw. verrechneten Arbeitspauschales von brutto 27.720,00 S am Materialpreis von brutto 65.880,00 S sogar rd. 42 % (=27.720 : 65.880). Der zugeschätzte Leistungserlös bewegt sich damit im Rahmen des von der Bw. selbst in Ansatz gebrachten Leistungsanteils. Soweit die Verhältnismäßigkeit in einzelnen Jahren nicht die gleiche ist, ist darauf zu verweisen, dass ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat (vgl. z.B. VwGH 16.5.2002, 98/13/0195). Auch zur Beurteilung der Zuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen sowie deren Aufteilung auf die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungen hat die Bw. jegliche Ausführungen unterlassen. Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen anzusehen (VwGH 27.12.2002, 97/14/0026). Nachzuweisen, dass die von der BP zugeschätzten Mehrgewinne nicht den Anteilsinhabern, sondern einem diebischen Angestellten zugekommen sind, war Sache der Bw. (vgl. BauerQuantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1998, Bd. I, § 8, S. 98). Wie oben ausgeführt, sind die gegen den Angestellten H. F. erhobenen Beschuldigungen bloße Schutzbehauptungen, weshalb die Bw. mit diesen Behauptungen auch die Annahme des Zuflusses der verdeckten Gewinnausschüttungen nicht zu widerlegen vermochte. Aus den dargelegten Gründen war die Berufung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei sich die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 1997 schon deshalb als unbegründet erweist, weil die BP für dieses Jahr die von der Bw. bekämpften Zuschätzungen nicht vorgenommen hat. Wien, 19. Jänner 2004  

Normen und Schlagworte

Schätzungnicht verbuchte ErlöseAngaben bei der ersten Vernehmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3452-W/02
Stammnummer
7672
Gültig
19.01.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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