Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3452-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen nicht verbuchter Erlöse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3452-W/02vom 19.01.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Stellungnahme der BP noch behauptet, der nicht verbuchte Erlös von
27.720,00 S sei ein nicht weitergegebener Erlös einer von H. F.
ausgestellten Rechnung, erklärt sie im Schriftsatz vom 22. Dezember
2003, ihr Sekretariat habe die Rechnung ausgestellt und nach Durchführung
der Arbeitsleistung ergänzt.
Dass die Bw. in Entsprechung der von H. F. eingeholten
Aufträge gehandelt hat, beweist auch das bei Walter G. vorgefundene
Auftragsschreiben. Auch in diesem Fall entsprechen die in der Rechnung
fakturierten Positionen (Granitpflaster 6/8 bzw. 4/6, Gittermatte AQ 30, Zement,
Sand) jenen im Auftragsschreiben (Granit 6/8 bzw. 4/6, Sand, Zement, Eisen AQ
30). Auch hier hat die Bw. die Ausführung des Auftrags, soweit dieser die
Lieferung der Materialien betrifft, nie bestritten, auch hier wurden die
gelieferten Materialen ordnungsgemäß fakturiert und
verbucht.
Wenn sich die Bw. einerseits
von der Person des H. F. und dessen selbständigen Wirken distanziert,
gleichzeitig aber betont, sämtliche Materiallieferungen, die ja von eben
diesem H. F. vereinbart wurden, seien korrekt fakturiert und verbucht
worden, so stellt dies einen Widerspruch dar, was die Unschlüssigkeit des
Vorbringens der Bw. unterstreicht.
Nicht näher konkretisiert
wird auch die von der Bw. erstmals im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003
aufgestellte Behauptung, H. F. sei mit sämtlichen Unterlagen aus der
Firma verschwunden. Was unter "sämtlichen Unterlagen" zu verstehen ist,
führt die Bw. nicht näher aus. Auch hier drängt sich die Frage
auf, warum die Bw., die, wie die Gewährleistungssache Anton H. zeigt,
ja auch in anderen Fällen die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht gescheut
hat, nicht längst rechtliche Schritte gegen H. F. zur Wiedererlangung
der Unterlagen gesetzt hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, eine
Schädigung in der behaupteten Größenordnung sowie die Entwendung
beweismachender Unterlagen tatenlos hinzunehmen.
Die Bw. hat ferner auch nach Vorhalt des UFS den
angeblichen Schaden von 700.000,00 S nicht betragsmäßig
nachvollziehbar dargetan. Im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 beziffert
sie lediglich den aus den 5 niederschriftlich festgehaltenen Fällen
angeblich resultierenden Schadensbetrag mit rd. 350.000,00 S. Doch auch
hinsichtlich dieses Betrages kann von einer schlüssig nachvollziehbaren
Nachweisführung keine Rede sein. Mit dem Betrag von 350.000,00 S kann
die Bw. nur die Summe der an die betreffenden Kunden fakturierten und auch
verbuchten Materiallieferungen (auf die Verlegearbeiten kann sich dieser von der
Bw. genannte Betrag nicht beziehen, da die Bw. deren Erbringung ja bestreitet)
meinen, und zwar an Anton H. 188.570,00 S, an Walter G.
43.151,00 S, an Manfred S. 65.880,00 S, an Robert A.
14.054,00 S sowie an Beatrix P. 32.502,00 S, das sind in Summe
rd. 345.000,00 S.
Abgesehen davon, dass
H. F. nicht sämtliche Rechnungsbeträge in Empfang genommen hat
- dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen der Auskunftspersonen,
andererseits bestätigt die Bw. hinsichtlich des an Manfred S.
fakturierten Betrages ausdrücklich das Kassieren des Rechnungsbetrages
durch W. jun. -, ist auch unglaubwürdig, dass die Bw. zwar die
Materiallieferungen fakturiert und verbucht, es aber über einen
längeren Zeitraum untätig hingenommen haben soll, von H. F. um
die von ihr fakturierten und verbuchten, ihr damit bekannten Erlöse
gebracht worden zu sein. Auch hier ist festzuhalten, dass die Bw. nicht konkret
dargetan hat, in welcher Weise H. F. sie eigentlich geschädigt haben
soll, wobei insbesondere hinsichtlich jener Beträge, die H. F.
überhaupt nicht kassiert hat, die vermeintliche Schädigungshandlung
völlig im Dunkeln bleibt.
Eine schlüssige
Erklärung dafür, inwiefern die bei der Bezirkshauptmannschaft
durchgeführten Verfahren, die ja Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz zum Gegenstand haben, die Behauptung des
selbständigen Wirkens des H. F. festigen sollen, ist die Bw. ebenfalls
schuldig geblieben. Die Behauptung der Bw. im Schriftsatz vom 22. Dezember
2003, ihr Rechtsanwalt habe im Verfahren gegenüber der
Bezirkshauptmannschaft auf die Vorgangsweise des H. F. hingewiesen und im
Verfahren verwendet, ist schlichtweg falsch. Der Akt der Bezirkshauptmannschaft
enthält keinen Hinweis auf die Person des H. F. und auch keine der in
diesem Verfahren vom Anwalt der Bw. gemachten Eingaben bezieht sich auf
H. F. Auch dieses Vorbringen der Bw. zeigt, dass sie an einer geordneten
Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat.
Vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen ist es auch nicht verständlich, welches konkrete
Auseinandersetzen bzw. Hinterfragen ihrer die Person des H. F. betreffenden
Stellungnahme durch weitere Einvernahmen die Bw. eigentlich
vermisst.
Die von H. F. bei seiner
Befragung durch den Prüfer getroffenen Aussagen sind schlüssig,
entsprechen seiner Position im Unternehmen der Bw. als Verkäufer und stehen
im Einklang mit den Angaben der auf dem Gendarmerieposten in S. einvernommenen
Personen. Dass das Arbeitsverhältnis wegen persönlicher Probleme
beendet wurde, sagt nichts über ein allfälliges schädigendes
Verhalten des H. F. aus.
Es wäre Sache der Bw.
gewesen, ein deliktisches, die Bw. schädigendes Verhalten des H. F.
konkret und nachvollziehbar darzutun. Eine derartige Beweisführung ist der
Bw. mit ihrem allgemein gehaltenen, unschlüssigen und
widersprüchlichen Vorbringen nicht gelungen. Die Behauptung der Bw.,
H. F. habe ihr einen Schaden von 700.000,00 S zugefügt, ist daher
unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung zu beurteilen. Eine
Berücksichtigung des vermeintlichen Schadensbetrages als Aufwand kommt
daher nicht in Betracht.
Zu den weitern Einwendungen der Bw. im Schriftsatz vom
22. Dezember 2003 ist Folgendes zu bemerken:
Da Anton H. ausdrücklich erklärt, einen
Auftrag über die Verlegung von Betonsteinen erteilt zu haben, ist die
Schlussfolgerung der Bw., die Niederschrift mit Anton H. beweise, dass die
Bw. immer nur Material geliefert und keine Verlegearbeiten durchgeführt
habe, unverständlich.
Dass Walter G. seine Aussage nach Auffinden des
Auftragsschreibens korrigierte, macht die Aussage nicht unglaubwürdig,
zumal seine Angaben ja durch das Auftragsschreiben, das eben auch die
Pflasterung der Einfahrt vorsieht, belegt sind. Auf die Übereinstimmung der
an Walter G. gelieferten und fakturierten Materialien mit dem
Auftragsschreiben wurde bereits oben hingewiesen.
Was den zur Niederschrift mit Robert A. erhobenen
Einwand betrifft, aus dieser seien keine Angaben über Rechnungsdaten
ersichtlich, so ist die Bw. darauf hinzuweisen, dass die über das Material
ausgestellte Rechnung von ihr verbucht und bei ihr auch vorhanden ist.
Angesichts des für das Material verrechneten Bruttobetrages in Höhe
von 14.054,40 S ist der von Robert A. genannte Gesamtpreis von
20.000,00 S inkl. Verlegearbeiten, woraus sich ein Anteil des
Arbeitserlöses am Materialerlös von rd. 42 % errechnet, auch
nicht als zu gering zu bezeichnen, zumal das von der Bw. bei den an
Manfred S. erbrachten Verlegearbeiten, deren Ausführung die Bw. ja
zugegeben hat, verrechnete Arbeitspauschale ebenfalls rd. 42 % des
Materialerlöses betragen hat.
Da auch Beatrix P.
ausdrücklich erklärt hat, von der Bw. seien auch die Verlegearbeiten
durchgeführt worden, ist auch hier die Schlussfolgerung der Bw., die
Niederschrift mit Beatrix P. beweise, dass die Bw. immer nur Material
geliefert und keine Verlegearbeiten durchgeführt habe,
unverständlich.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sowohl aufgrund der Aussagen auf dem Gendarmerieposten in
S. als auch aufgrund der Angaben der als Auskunftspersonen befragten Kunden
erwiesen ist, dass die Bw. nicht nur Fliesen und Pflastersteine geliefert,
sondern auch die Verlegung von Fliesen und Pflastersteinen durchgeführt
hat. Die Erlöse aus diesen Verlege- und Pflasterarbeiten wurden aber, wie
der von der Bw. unwidersprochen gebliebenen Feststellung der BP zu entnehmen
ist, weder in die Rechnungen aufgenommen noch verbucht. Ebensowenig scheint der
den vier polnischen Staatsbürgern bezahlte Lohnaufwand in der Buchhaltung
der Bw. auf.
Die Eintragungen in die von der Bw. geführten
Bücher umfassen daher nicht sämtliche Geschäftsfälle,
weshalb sie nicht vollständig im Sinne des § 131 Abs. 1 Z. 2 Satz
1 BAO sind (vgl. Ritz, BAO Kommentar², § 313 Tz. 8).
Den von der BP unter Tz. 18 des
Berichts ferner festgestellten Mängeln, wie z.B. der Nichtaufbewahrung der
zu der Erstellung von Ausgangsrechnungen an Privatkunden geführten
Grundaufschreibungen wie Anbote, Kostenaufstellungen und Lieferscheine, hat die
Bw. nichts entgegengesetzt. Die Aufbewahrung dieser Grundaufschreibungen,
insbesondere der Anbote, hätte eine Abstimmung der in den Rechnungen
ausgewiesenen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen erlaubt. Durch die
Nichtaufbewahrung gerade der Anbote hat die Bw. die von ihr verrechneten und
verbuchten Leistungen einer nachvollziehbaren Kontrolle auf Vollständigkeit
entzogen. Die Nichtaufbewahrung dieser Grundaufschreibungen geht zu Lasten der
Bw.
Schon die Nichtaufbewahrung der
Grundaufzeichnungen gibt Anlass zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der
von der Bw. geführten Bücher und Aufzeichnungen.
Die von der BP festgestellten
formellen und materiellen Mängel bieten nach Ansicht des UFS eine
ausreichende Grundlage dafür, die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Was die von der BP zur
Ermittlung der Zuschätzungen angewandte Schätzungsmethode betrifft, so
hat die Bw. weder der Kombination der aus den Aussagen über die
Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern und den aus der Befragung von
Auskunftspersonen gewonnen Erkenntnissen noch den dabei herangezogenen
Parametern noch dem Ansatz eines Sicherheitszuschlages etwas
entgegengesetzt.
Die Berufungsausführungen
beschränken sich auf den Widerruf der Aussagen der vier polnischen
Staatsbürger, die Behauptung, mangels Vorlage der Niederschriften sei der
Bw. eine Stellungnahme zum Ergebnis der bei den Auskunftspersonen
durchgeführten Erhebungen nicht möglich gewesen sowie auf die
Behauptung, H. F. habe die Bw. geschädigt. Dass dieses Vorbringen
nicht geeignet ist, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, wurde oben
dargelegt.
Das einzige, was die Bw. gegen
die Schätzung vorzubringen hat, ist die nicht näher konkretisierte
Behauptung, der von der BP geschätzte Erlös stehe in keinem
Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Handelswarenerlösen. Die
Bw. gibt damit nicht zu erkennen, inwiefern hier eine
Unverhältnismäßigkeit besteht bzw. Erlöse in welcher
Höhe dem Verhältnis zu den tatsächlich erzielten
Handelswarenerlösen eher entsprechen würden. Der UFS vermag eine
Unverhältnismäßigkeit jedenfalls nicht zu erkennen. Der Anteil
der zugeschätzten Leistungserlöse von insgesamt rd.
1,1 Mio. S an den gesamten Materialerlösen von rd.
3,2 Mio. S. beträgt rd. 34 % (1,1 :
3,2). Im Falle der an Manfred S.
gelegten Rechnung, hinsichtlich derer die Bw. die Erbringung von Verlegearbeiten
ja zugesteht, beträgt der Anteil des von der Bw. verrechneten
Arbeitspauschales von brutto 27.720,00 S am Materialpreis von brutto
65.880,00 S sogar rd. 42 % (=27.720 : 65.880). Der zugeschätzte
Leistungserlös bewegt sich damit im Rahmen des von der Bw. selbst in Ansatz
gebrachten Leistungsanteils. Soweit die Verhältnismäßigkeit in
einzelnen Jahren nicht die gleiche ist, ist darauf zu verweisen, dass ein
Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, das Risiko unvermeidbarer
Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat (vgl. z.B. VwGH 16.5.2002,
98/13/0195).
Auch zur Beurteilung der
Zuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen sowie deren
Aufteilung auf die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer
Beteiligungen hat die Bw. jegliche Ausführungen unterlassen.
Die einer Kapitalgesellschaft
zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft
keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der
Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte
Ausschüttungen zugeflossen anzusehen (VwGH 27.12.2002,
97/14/0026).
Nachzuweisen, dass die von der
BP zugeschätzten Mehrgewinne nicht den Anteilsinhabern, sondern einem
diebischen Angestellten zugekommen sind, war Sache der Bw. (vgl.
BauerQuantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1998,
Bd. I, § 8, S. 98).
Wie oben ausgeführt, sind
die gegen den Angestellten H. F. erhobenen Beschuldigungen bloße
Schutzbehauptungen, weshalb die Bw. mit diesen Behauptungen auch die Annahme des
Zuflusses der verdeckten Gewinnausschüttungen nicht zu widerlegen
vermochte.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei sich die Berufung
gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 1997
schon deshalb als unbegründet erweist, weil die BP für dieses Jahr die
von der Bw. bekämpften Zuschätzungen nicht vorgenommen
hat.
Wien,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3452-W/02
- Stammnummer
- 7672
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF