Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3452-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen nicht verbuchter Erlöse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3452-W/02vom 19.01.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Karl Huber, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999, Umsatzsteuer für
die Jahre 1997 bis 1999 und Haftung für Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Euro - Information: Die
festgesetzten Abgaben betragen in Euro:
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Umsatzsteuer
1998:
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57.104,42 €
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Umsatzsteuer
1999:
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79.846,22 €
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Körperschaftsteuer
1998:
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5.824,65 €
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Körperschaftsteuer
1999:
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18.842,61 €
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Kapitalertragsteuer
1998:
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1.374,97 €
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Kapitalertragsteuer
1999:
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6.526,09 €
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Kapitalertragsteuer
2000:
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8.504,18 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt in der
Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Transporte,
Deichgräberei und Vermietung von Kraftfahrzeugen. Gesellschafter der Bw.
sind Frau A. W. zu 75 % sowie Herr J. W. zu 25 %. Alleinige
Geschäftsführerin ist A. W.
Im Jahr 2001 wurde bei der Bw.
eine gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG angeordnete, Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 umfassende
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt.
Der Prüfung vorangegangen
war eine gegen die zur Vertretung der Bw. Berufenen erstatte Strafanzeige des
Arbeitsinspektorates vom 23. November 2000 wegen Übertretung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Bl. 134 Arbeitsbogen der BP). Darin
wurde der Bw. vorgeworfen, illegal vier ausländische Arbeitskräfte
für die Durchführung von Pflasterungsarbeiten beschäftigt zu
haben.
Unter Tz. 18 des BP-Berichtes traf der Prüfer
zunächst die Feststellung, die von der Bw. geführten Aufzeichnungen
würden formelle Mängel aufweisen.
So seien die Grundaufschreibungen, auf deren Basis die
Erstellung von Ausgangsrechnungen an Private erfolgte, nämlich Anbote,
Kostenaufstellungen und Lieferscheine, nicht aufbewahrt worden. Auch die
EDV-mäßig erstellten und ursprünglich gespeicherten Anbote seien
gelöscht worden.
Ferner habe das Fakturenausgangsbuch nur lückenhaft
vorgelegt werden können. Einige Seiten würden fehlen. Mit weißem
Lack seien Übermalungen diverser Eintragungen betreffend Zahlungsbetrag und
Zahlungsdatum vorgenommen worden.
Hinsichtlich mehrerer
Ausgangsrechnungen, die entweder zur Gänze oder ratenweise in bar kassiert
wurden, sei keine Eintragung im Kassabuch erfolgt. Die von der BP festgestellten
Differenzen zwischen den Eintragungen im Fakturenausgangsbuch einerseits und den
Ergebnissen der durchgeführten Erhebungen andererseits - der
Zahlungsbetrag bzw. das Zahlungsdatum hätten in mehreren Fällen
divergiert - habe nicht geklärt werden können.
Zu der bereits erwähnten
Strafanzeige des Arbeitsinspektorats führt der Prüfer unter Tz. 19
aus, Grundlage dieser Anzeige sei die Vernehmung von polnischen
Staatsbürgern sowie der Frau A. W. und des K. W., Angestellter
der Bw., am 16. November 2000 am Gendarmerieposten in S. gewesen. Bei
diesen Vernehmungen sei übereinstimmend die Beschäftigung von vier
polnischen Arbeitern im Zeitraum April 1999 bis November 2000 bestätigt
worden. Auch hinsichtlich der Entlohung für die durchgeführten
Pflasterungsarbeiten - Barinkasso durch die Bw. und Barzahlung des Lohnes
an die polnischen Arbeiter - hätten diese Personen gleichlautende
Angaben gemacht.
Dazu wird aus dem Arbeitsbogen
der BP (Bl. 134 bis 154) Folgendes festgestellt:
Am 16. November 2000 um
ca. 10h wurden im Zuge einer von
Organen des Arbeitsinspektorats und der Fremdenpolizei durchgeführten
Amtshandlung auf einer Baustelle Grzegorz S. und Lukasz L., beide
polnische Staatsbürger, beim Verlegen von Pflastersteinen angetroffen.
Diese beiden Personen sowie Bohdan S. und Robert L., ebenfalls
polnische Staatsbürger, ferner A. W. und K. W. wurden im Laufe
des Tages am Gendarmerieposten in S. einvernommen. Die dabei aufgenommenen
Niederschriften haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Bohdan S. sagte aus, er
sei seit April 1999, sein Kollege Robert L. seit ca. 4 Monaten bei der
Bw. als Pflasterer beschäftigt. Die tägliche Arbeitszeit sei Montag
bis Freitag von 7h bis ca.
16h gewesen. Der Stundenlohn habe
60,00 S netto auf die Hand sowie freie Kost und Quartier betragen. Zur
Baustelle seien sie vom Juniorchef, J. W., gebracht worden, der auch ihre
Arbeit kontrolliert habe. Nach Österreich seien sie gekommen, um schwarz zu
arbeiten.
Grzegorz S. gab an, mit
Lukasz L. seit April 1999 für die Bw. Pflasterungsarbeiten
ausgeführt zu haben. Bohdan S. und Robert L. wären die
andere Pflasterpartie gewesen. Als Stundenlohn würden sie 80,00 S
netto auf die Hand erhalten, außerdem dürften sie in der Firma gratis
essen und schlafen. Zur Baustelle hätte sie Hr. K. W. gebracht.
Die andere Partie sei von J. W. zu den Baustellen gefahren worden. Die
tägliche Arbeitszeit sei Montag bis Samstag von
7h bis ca.
18h (samstags bis
ca.13h oder
14h), bei einer Stunde Mittagspause,
gewesen. K. W. habe die Arbeiten kontrolliert und Material auf die
Baustellen gefahren.
Lukasz L. bestätigte
die zuvor genannten Aussagen und schloss sich den Ausführungen voll
an.
K. W. (Gatte der
A. W. und Vater des J. W.) sagte aus, Angestellter der Bw. und
zuständig für Arbeitsabläufe wie Transport der Ware und
Einteilung der Arbeiter für die Verlegung des jeweiligen Pflasters zu sein.
Lukasz L. und Grzegorz S. hätten seit April 1999 bis Saisonende
Spätherbst 1999 sowie seit Saisonbeginn April 2000 bis zum Tag der
Vernehmung für die Bw. gearbeitet. Er selbst habe die Arbeiter organisiert
und beaufsichtigt. Als tägliche Arbeitszeit nannte K. W. Montag bis
Freitag von 7h bis ca.
16h bzw.
1630. Die Entlohung wäre netto
80,00 S bar auf die Hand sowie freie Kost und Quartier gewesen. Die Bw.
biete ihren Kunden das Material und die Verlegung an. Rechnungen an die Kunden
seien nur über das Material geschrieben worden.
A. W., handelsrechtliche
Geschäftsführerin der Bw., bezeichnete die Aussagen ihres Gatten
K. W. als korrekt und der Wahrheit entsprechend.
Noch am selben Tag, also
ebenfalls am 16. November 2000, um
1715 wurden Grzegor S.,
Lukasz L, Robert L. und Bohdan S. bei der Bezirkshauptmannschaft
im Zusammenhang mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes befragt (Bl.
153 Arbeitsbogen) und bestätigten dort ihre am Gendarmerieposten in S.
gemachten Aussagen. Auf ausdrückliches Befragen gaben sie an, es sei ihnen
egal gewesen, dass man für die Arbeitsaufnahme in Österreich als
Ausländer arbeits- und fremdenrechtliche Bewilligungen benötige. Es
sei ihnen nur wichtig gewesen, in Österreich zu arbeiten. Im Hinblick auf
das über sie verhängte Aufenthaltsverbot erklärten sie, noch am
selben Tag das österreichischen Bundesgebiet zu verlassen.
Im Arbeitsbogen (Bl. 158 bis
161) befinden sich ferner - undatierte - Erklärungen von
Grzegor S., Lukasz L, Robert L. und Bohdan S., in denen sie
ihre auf dem Gendarmerieposten gemachten Aussagen widerrufen. Sie hätten
diese Aussagen gegen ihren Willen bzw. unter Druck und Androhung der Festnahme
gemacht, wären aufgeregt gewesen bzw. unter Stress gestanden.
Grzegorz S. erklärt, sich in den Jahren 1999 und 2000 in
Österreich als Tourist aufgehalten zu haben. Lediglich im Jahr 2000 habe
er, insgesamt nicht mehr als zwei Monate, bei Hrn. K. W. gearbeitet.
Bohdan S. gab an, es habe am 16. November 2000 in seiner Abwesenheit
in der von ihm bei Hrn. K. W. gemieteten Wohnung eine Hausdurchsuchung
stattgefunden. Die Rückgabe seines dabei beschlagnahmten Reisepasses habe
die Polizei von seiner Aussage, für Hrn. K. W. gearbeitet zu
haben, abhängig gemacht. Seine Erklärung, er habe in Österreich
für den eigenen Gebrauch landwirtschaftliche Geräte und Einrichtungen
kaufen wollen, sei bei der Vernehmung ohne Interesse geblieben. Lukasz L.
erklärte, nach Österreich als Tourist gekommen zu sein und nicht ganz
zwei Monate für Hrn. K. W. gearbeitet zu haben. Robert L.
gab an, nach Österreich zum Einkauf von landwirtschaftlichen Geräten
gekommen zu sein, was aber die Polizei nicht interessiert habe. Im Zuge der
Durchsuchung der von ihm bei Hrn. K. W. gemieteten Wohnung sei sein
Reisepass beschlagnahmt worden.
Aus dem Akt der
Bezirkshauptmannschaft, AZ 3-13665-00, wird dazu festgestellt, dass die
vorgenannten Erklärungen der vier polnischen Staatsbürger vom Anwalt
der A. W. mit Eingabe vom 26. Jänner 2001 der
Bezirkshauptmannschaft übermittelt wurden. Da die Erklärungen in
polnischer Sprache verfasst waren, wurde die A. W. bzw. deren Anwalt von
der Bezirkshauptmannschaft zur Beibringung einer Übersetzung durch einen
beeideten Übersetzer aufgefordert.
Von der BP wurde eine
Niederschrift mit H. F aufgenommen (Bl. 248 Arbeitsbogen). Er gab an, von
ca. 1998 bis 2000 für die Bw. als Verkäufer (Vertreter für
Fliesen und Natursteine) tätig gewesen zu sein. Seines Wissens seien in den
Jahren 1999 und 2000 vier polnische Staatsbürger für die Bw.
tätig gewesen seien, die u.a. Pflastersteine, Platten und Fliesen verlegt
hätten. Er habe je nach Kundenwunsch Fixpreise mit oder ohne Arbeitszeit
vereinbart. Als Preis für Verlegearbeiten nannte H. F. ca.
300,00 S/m². Die Verlegearbeiten seien teilweise im Materialpreis
eingerechnet gewesen, teilweise (großteils) sei auch direkt bar ohne
Rechnung bezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis mit der Bw. sei wegen
persönlicher Probleme beendet worden.
Die BP hat ferner (Tz. 19b
BP-Bericht) im Zuge der Prüfung mehrere Kunden der Bw. als
Auskunftspersonen befragt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Bw. nicht nur
Materiallieferungen getätigt, sondern auch Verlegearbeiten ausgeführt
habe (Niederschriften Bl. 250 bis 305 Arbeitsbogen). Die Bw. habe die
Leistungsentgelte vereinnahmt, in den Ausgangsrechnungen allerdings nur das
Material verrechnet. Im Rechenwerk sei ebenfalls nur der Materialanteil verbucht
worden.
Hinsichtlich einer Leistung
(Bl. 287 bis 291 Arbeitsbogen) sei sogar festgestellt worden, dass in die
Ausgangsrechnung für den Kunden ein Leistungspauschale in Höhe von
23.100,00 S zuzügl. USt aufgenommen wurde. Der Sohn der
Geschäftsführerin habe das Entgelt bar kassiert. Die bei der Bw.
aufliegende Ausgangsrechnung weise jedoch kein Leistungsentgelt aus, es sei auch
nur der reine Materialerlös verbucht worden.
Aus dem Arbeitsbogen der BP
wird zu den Niederschriften mit den Auskunftspersonen auszugsweise Folgendes
festgestellt:
Niederschrift vom 10. Mai 2001 mit Anton H. (Bl.
258 Arbeitsbogen):
"......
danach wurde weiters der Auftrag über die Verlegung von div. Betonsteinen
samt teilw. Unterkonstruktion bei meinem Wohnhaus ...... erteilt - es gab
nur ein mündliches Angebot (v. Vertreter Hrn. F.) ......". "Die
Arbeiten selbst wurden von 2 bis 3 ausländischen Arbeitern
ausgeführt." Der Kunde gab an, insgesamt einen Betrag von
238.570,00 S bezahlt zu haben (4 in bar geleistete Teilzahlungen über
jeweils 50.000,00 S sowie einen weiteren Betrag über 38.570,40 S
bar im Büro der Bw. an Hrn. W.). In Rechnung gestellt wurde ein Betrag
von 188.570,00 S (Bl. 261 Arbeitsbogen). Die über die Erneuerung des
Einfahrtsbereiches ausgestellte Rechnung enthält den Vermerk "bar bez. an
Hrn. W." . An wen die Anzahlungen geleistet wurden, geht aus den Unterlagen
nicht hervor.
Niederschriften vom 11. und 15. Mai 2001 mit
Walter G. (Bl. 277 und 280 Arbeitsbogen):
"......
Verlegung der Einfahrt unseres Hauses ...... mit Pflastersteinen
......" "...... die Verhandlungen wurden mit einem Vertreter (Hr. F.)
geführt." "Die Arbeiten selbst wurden von 2 ausländischen
Arbeitern durchgeführt." "Bei dem Auftrag gab es einen Fixpreis,
dieser ...... betraf den gesamten Auftrag, eben 56.000,00 S. ......
Einerseits ...... wurde der verrechnete Betrag (lt. Rechnung 43.151,00 S9
überwiesen und andererseits wurde die Differenz zur
Auftragsbestätigung (ca. 13.000,00 S) bar bezahlt. ...... ich glaube
aber ziemlich sicher, dass der Betrag in bar an den Vertreter (Hr. F.) auf
der Baustelle übergeben wurde." Das Auftragsschreiben der Bw. lautet
auf "Pflasterung der Einfahrt" über 56.000,00 S. Festgestellt
wird dazu, dass Walter G. bei seiner Einvernahme am 11. Mai 2001 noch
angegeben hat, dass außerhalb des verrechneten Betrages keinerlei
Zahlungen geleistet worden seien. Erst nachträglich, nach Auffinden der
über 56.000,00 S lautenden Auftragsbestätigung, korrigierte
Walter G. am 15. Mai 2001 seine ursprüngliche
Aussage.
Niederschrift vom 21. Mai 2001 mit Manfred S.
(Bl. 287 Arbeitsbogen):
"......
Verlegung der Einfahrt und der Kellerstiege ...... mit
Pflastersteinen." "Nach Fertigstellung wurde auf der Baustelle die
Rechnung mit einem Rechnungsbetrag v. 93.000,00 S ...... von Hrn. W.
jun. überreicht und der Rechnungsbetrag in bar von mir
bezahlt." Dazu wird festgestellt, dass ein Angebot der Bw. (Bl. 290
Arbeitsbogen) über 92.000,00 S vorliegt, welches auch die Verlegung
bzw. Pflasterung umfasst. Die vom Kunden vorgelegte Rechnung der Bw. lautet
über 93.600,00 S (Bl. 291 Arbeitsbogen) und enthält auch ein
Arbeitspauschale von 23.100,00 S, die bei der Bw. aufliegende Rechnung
lautet dagegen über einen Betrag von 65.880,00 S (Bl. 289
Arbeitsbogen) und betrifft nur das Material.
Niederschrift vom 16. Mai 2001 mit Robert A. (Bl.
292 Arbeitsbogen):
"...... wurde
bei meinem Privathaus ...... die Einfahrt mit Pflastersteinen
verlegt." "Die Verhandlungen erfolgten mit dem Vertreter, Hrn.
F." "Die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgte nach
Fertigstellung bar an Hrn. W. sen. ..... Über den Unterschied zwischen
dem Rechnungsbetrag und dem tatsächlich bezahlten Preis habe ich mir keine
Gedanken gemacht."
Niederschrift vom 21. Feber 2001 mit Beatrix P.
(Bl. 301 Arbeitsbogen):
"Die
Verlegearbeiten wurden ebenfalls von [der Bw.] ausgeführt. Es war ein
Arbeiter, Ausländer, ...... beschäftigt. Insgesamt wurden ca.
12.000,00 S für die Arbeitsleistung bar bezahlt." An wen die Bezahlung
erfolgte, geht aus der Niederschrift nicht hervor.
Auf Grund der vorliegenden
Beweise sah die BP die Beschäftigung von ausländischen Arbeitern und
die Vereinnahmung von nicht in die Rechnungserstellung und Buchführung
aufgenommen Leistungsentgelten durch die Bw. als gegeben an.
Die dargelegten Feststellungen
der BP mündeten in einer Erlöszuschätzung gemäß
§ 184 BAO (Tz. 20 BP-Bericht)
Die von der BP angewandte
Schätzungsmethode beruht einerseits auf den bei den Vernehmungen am
Gendarmerieposten in S. gemachten Angaben (bezeichnet als Leistungsmethode) und
andererseits auf den Ergebnissen der Erhebungen bei Kunden der Bw. (bezeichnet
als Auftragsmethode).
Hinsichtlich Leistungsmethode
führt die BP aus, dass nach den niederschriftlichen Angaben in den Jahren
1999 und 2000 jeweils drei Arbeiter zu je 8 Monaten und im Jahr 2000
zusätzlich ein Arbeiter zu 4 Monaten beschäftigt worden seien. Nach
Abzug eines unproduktiven Anteiles von 30 % ergäben sich für das
Jahr 1999: 3.024 und für das Jahr 2000: 3.528 Leistungsstunden. Unter
Ansatz der von der Bw. vereinnahmten Stundenerlöse mit 200,00 S und
der ausbezahlten Arbeitslöhne mit 80,00 S pro Stunde errechnete die BP
Leistungserlöse in Höhe von 604.800,00 S für das Jahr 1999
und in Höhe von 705.600,00 S für das Jahr 2000 sowie einen
Lohnaufwand von 241.920,00 für das Jahr 1999 und von 282.240,00 S
für das Jahr 2000.
Zur Auftragsmethode
erläutert die BP, auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten
Erhebungen eine Verhältnisrechnung angestellt zu haben. Der Anteil der
Materiallieferungen mit Verlegearbeiten zu den Gesamtlieferungen sei mit
56 % berechnet worden. Die bar vereinnahmten Leistungserlöse
hätten 32 % des Materialanteils betragen. Ausgehend von den gesamten
Materialerlösen (Fliesen und Pflastersteine an Privatkunden) sei der
Leistungsanteil für 1998 mit 151.400,00 S, jener für 1999 mit
90.000,00 S und jener für 2000 mit 230.500,00 S ermittelt
worden.
Die Zuschätzung wurde
letztlich mit einem Mittelwert der beiden Methoden unter Ansatz eines
Sicherheitszuschlags von 25 % in folgender Weise vorgenommen:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Leistungsmethode
|
0
|
604.800
|
705.600
|
Auftragsmethode
|
151.400
|
90.900
|
230.500
|
Summe
|
151.400
|
695.700
|
936.100
|
: 2 =
Mittelwert
|
75.700
|
347.850
|
468.050
|
Sicherheitszuschlag
25%
|
18.925
|
86.963
|
117.013
|
Gesamt-Zuschätzung
(gerundet)
|
94.600
|
434.800
|
585.100
Die so
ermittelten Leistungserlöse wurden von der BP mit dem Bruttobetrag unter
Abzug der ausbezahlten Leistungslöhne als verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) qualifiziert (Tz. 34 BP-Bericht).
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Zuschätzung
|
94.600
|
434.800
|
585.100
|
+ 20%
Ust
|
18.920
|
86.960
|
117.020
|
Summe
|
113.520
|
521.760
|
702.120
|
-
Leistungslöhne
|
-37.840
|
-173.920
|
-234.040
|
vGA
|
75.680
|
347.840
|
468.080
Die vGA wurde
den Gesellschaftern der Bw. im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugerechnet
(Tz. 36 BP-Bericht). Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wurde der Bw. im
Haftungswege vorgeschrieben (Tz. 39 BP-Bericht).
In der Berufung wendet die Bw.
unter Hinweis auf den Widerruf der von den vier polnischen Staatsbürgern
gemachten Aussagen ein, diese wären nur Ende des Jahres 2000 für die
Bw. tätig gewesen. Dieser Widerruf dürfe nicht unberücksichtigt
bleiben. Aus diesem Grund sei auch ein Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft
anhängig. Die Klärung dieser Frage sei ausschlaggebend und wichtig
für das Betriebsprüfungsverfahren.
Zu den bei mehreren Kunden
durchgeführten Erhebungen führt die Bw. aus, die teilweise
übermittelten Aussagen würden widersprüchliche Angaben enthalten.
So hätten einvernommene Personen bestätigt, der Unternehmer habe
entsprechende Einnahmen kassiert. Als physische Person Unternehmer könne
jedoch nicht die dem Unternehmen nahe stehende Person K. W. gemeint sein,
sondern genau so ein ehemaliger Beschäftigter, der in diesem Zusammenhang
im Namen der Firma Geld kassiert habe. Genau diese Fragen seien auch im
Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft abzuklären.
Es sei ein Verfahrensmangel, wenn der Ausgang dieses Vorverfahrens nicht
abgewartet werde und andererseits die widersprüchlichen Aussagen der
einvernommenen Personen ohne weiteres als Tatsachen angesehen werden.
Darüber hinaus seien die Vernehmungsprotokolle nicht vorgelegt worden,
weshalb eine Stellungnahmen dazu nicht möglich sei.
In der zur Berufung ergangenen Stellungnahme führt der
Prüfer aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des Geständnisses
auf dem Gendarmerieposten in S. sei die Beschäftigung der polnischen
Staatsbürger als erwiesen anzusehen. Zum Ausmaß der
Beschäftigung seien divergierende Angaben gemacht worden. Die fehlenden
Leistungserlöse seien daher zu schätzen gewesen.
Zur Schätzung verweist der Prüfer darauf, dass
sowohl die Angaben bei der ersten Einvernahme als auch die bei Kunden
durchgeführten Erhebungen nur zu 50 % in die Schätzung einbezogen
worden seien.
Ob und in welchem Umfang ein ehemaliger Beschäftigter
Einnahmen kassiert habe, habe im Zuge des Prüfungsverfahrens nicht
geklärt werden können. Maßgeblich für die Zurechnung sei
jedenfalls die Vereinnahmung im Namen der Firma. Zur ertragsteuerlichen
Zuordnung werde angemerkt, dass, da seitens der Bw. jegliche Vereinnahmung
bestritten worden sei, die Zuordnung dem Beteiligungsverhältnis
entsprechend erfolgt sei.
Das bei der Bezirkshauptmannschaft anhängige Verfahren
sei ein Strafverfahren wegen Ausländerbeschäftigung. Das Ergebnis
dieses Verfahrens habe keine zwingende Auswirkung auf eine abgabenrechtliche
Behandlung.
Das Ergebnis der Erhebungen bei den Kunden sei eingehend
mit den Vertretern der Bw. besprochen worden. Die Möglichkeit zu einer
Stellungnahme habe bei mehreren im Zuge des Prüfungsverfahrens abgehaltenen
Besprechungen bestanden. Von einer Ausnahme abgesehen, seien sämtliche
Angaben der Kunden bestritten worden. Die Behauptung der Bw., ein
beträchtlicher Teil der Kunden habe die Unwahrheit zu Protokoll gegeben,
könne jedoch nicht als der Wahrheit entsprechend gewertet
werden.
Die Bw. habe lediglich ein
nicht verbuchtes Leistungsentgelt in Höhe von 27.720,00 S zugegeben.
Sämtliche weitere Vereinnahmungen seien bestritten worden. Eine genaue
Berechnung des Verkürzungsbetrages (die Beschäftigung von zwei
Arbeitern über einen Zeitraum von zwei Monaten würde einen wesentlich
höheren Betrag ergeben) sei auch in der Berufung nicht vorgenommen
worden.
In seiner zu dieser Stellungnahme eingereichten
Gegenäußerung verweist die Bw. darauf, die Einvernahme auf dem
Gendarmerieposten einerseits und die Protokolle anlässlich der Verfahren
vor der Bezirkshauptmannschaft würden unterschiedliche Aussagen ergeben.
Aus den übersetzten Protokollen der Verfahren bei der
Bezirkshauptmannschaft lasse sich entnehmen, dass die Aussagen auf dem
Gendarmerieposten unter Druck zustand gekommen seien. Aus den Aussagen sei der
Unterschied zwischen Aufenthalt in Österreich zur Erholung einerseits und
der teilweisen Bauarbeiten andererseits ersichtlich, worin die unterschiedliche
Einstufung und damit Zurechnung der Tätigkeiten für die Bw. zu
begründen sei. Dieser Umstand sei wichtig für die Schätzung, die
zum Teil auf dem Ausmaß der angenommenen Beschäftigungsstunden
aufbaut. In den divergierenden Angaben liege eine wesentliche Ursache für
eine mögliche Fehlschätzung.
Zur Erklärung des Prüfers, das Ergebnis der bei
Kunden durchgeführten Erhebungen sei während der Prüfung
eingehend mit Vertretern der Bw. besprochen worden, wendet die Bw. ein,
niederschriftliche Angaben seien nie vorgelegt, sondern nur deren Ergebnisse
mündlich vorgebracht worden. Die Bw. habe mehrmals betont, dass der
Großteil der Aufträge im wesentlichen von einer Person, nämlich
Hrn. H. F., eigenverantwortlich abgewickelt worden sei. Sowohl Einkauf,
Auftragsvergabe, Organisation der Arbeiten als auch das Kassieren der
Beträge sei von H. F. durchgeführt worden. Wenn daher Kunden
ausgesagt hätten, der Chef habe kassiert, so könne damit durchaus auch
Hr. H. F. gemeint gewesen sein, da sich dieser öfter als Chef ausgeben
habe. Ein konkretes Auseinandersetzen bzw. Hinterfragen dieser Stellungnahme
durch weitere Einvernahmen sei seitens der BP nicht erfolgt.
Der nicht verbuchte Erlös von 27.720,00 S stehe
nicht in Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung polnischer Arbeiter,
sondern sei nur der nicht weitergegebene Erlös einer von H. F.
ausgestellten Rechnung, die J. W. kassiert habe, gewesen. Jene Erlöse,
die aufgrund der Beschäftigung von zwei Arbeitern in einem Zeitraum von
zwei Monaten erzielt worden sind, seien ohnedies in der Buchhaltung erfasst,
sodass die Berechnung eines möglichen Verkürzungsbetrages nicht zu
erfolgen hatte.
Der Hinweis auf das
selbständige Wirken eines Arbeitnehmers und die Festigung dieser Behauptung
im nachfolgenden Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft zeige, wie schwierig
ein Beweis sei. Die Bw. beziffert den Schaden, der ihr von Hrn. H. F.
angerichtet worden sei, mit 700.000,00 S. Die Erlöse würden damit
von der BP der falschen Person zugerechnet. Den hinzugerechneten Erlösen
müsste ein Schadensfall von 700.000,00 S als Aufwand entgegengestellt
werden.
Mit Schreiben des UFS vom
21. November 2003 wurde die Bw. aufgefordert, zu der behaupteten
Schädigung durch H. F. nähere Angaben zu machen, insbesondere das
schädigende Verhalten des H. F. genau zu bezeichnen, den behaupteten
Schadensbetrag von 700.000,00 S aufzugliedern und betragsmäßig
nachvollziehbar einzelnen Geschäften bzw. Jahren zuzuordnen, anzugeben,
wann der Eintritt des Schadens festgestellt worden sei und wann rechtliche
Schritte gegen H. F. unternommen worden seien. Auch wurde die Bw.
aufgefordert, zu erläutern, inwiefern das behauptete selbständige
Wirken des H. F. bzw. die Schädigung der Bw. im Verfahren vor der
Bezirkshauptmannschaft zur Sprache gekommen sei.
Mit weiterem Schreiben vom
26. November 2003 übermittelte der UFS der Bw. Kopien der in Tz. 19 b)
erwähnten, oben auszugsweise dargestellten Niederschriften mit den als
Auskunftspersonen vernommenen Kunden der Bw. zur Kenntnis- bzw. allfälligen
Stellungnahme.
Die Bw. nahm zu diesen
Schreiben mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 wie folgt
Stellung:
Zur Niederschrift vom 10. Mai 2001 mit
Anton H.:
Diese Niederschrift bestätige, dass die Bw. immer nur
das Material geliefert und keine Verlegearbeiten durchgeführt habe. Der
Rechtsanwalt der Bw. habe dies dem Anton H. auch schriftlich mitgeteilt. Da
Anton H. diesem Schreiben nichts entgegnete, könne geschlossen werden,
dass er die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens zur Kenntnis genommen
habe.
Dazu wird festgestellt, dass das erwähnte Schreiben
des Rechtsanwalts der Bw. von Anton H. der Bw. gegenüber geltend
gemachte Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung
eines Schwimmbeckens betrifft.
Sämtliche Materiallieferungen seien korrekt verbucht
worden. Die Niederschrift beweise, dass die Aufträge in Eigenverantwortung
und mündlich immer wieder von H. F. abgewickelt worden seien und
diesem auch die Anzahlungen übergeben worden seien. Der Bw. sei bei dieser
Baustelle ein Schaden von 250.000,00 S entstanden.
Zur Niederschrift vom 11. und 15. Mai 2001 mit
Walter G.:
Auch diese Niederschrift beweise die
ordnungsgemäße Verbuchung der Materiallieferungen. Die Korrektur der
Aussage des Walter G. beweise jedoch, dass es sich dabei um
widersprüchliche Aussagen handelte. Wenn die Aussage erst nach Auftauchen
von weiteren Unterlagen korrigiert werde, so sei dies nur ein weiterer Beweis
dafür, dass die bisher getätigten Aussagen des Walter G. offenbar
nicht stimmten. Auch werde bestätigt, dass die Aufträge durch
H. F. erfolgt seien und die Bezahlung bar an H. F. geleistet worden
sei.
Zur Niederschrift vom 21. Mai 2001 mit
Manfred S.:
Die Kopie des Auftragsschreibens beweise, dass H. F.
den Briefkopf der Bw. selbst erstellt und unerlaubterweise verwendet habe. Der
Briefkopf weise eine falsche Faxnummer auf, der ebenfalls unerlaubterweise
verwendete Firmenstempel weise jedoch auf die richtige Faxnummer hin. Auch sei
nicht die übliche PC Schrift verwendet worden.
Bei dieser Baustelle sei die Auftragserteilung inklusive
Arbeitsleistung der Bw. nicht bekannt gewesen, da der Auftrag ja von H. F.
geschrieben worden sei. Das Material sei ordnungsgemäß geliefert
worden. Der Kunde verlangte die zugesagte Arbeitsleistung, die H. F. nicht
mehr organisieren konnte, da aufgrund des ab diesem Zeitpunkt bestehenden
Verdachts von Unregelmäßigkeiten bereits Kontrollen des H. F.
erfolgt seien. Um Aufträge nicht zu verlieren, hätten J. W.,
K. W. und ein Lagerarbeiter den Auftrag fertiggestellt. Die zunächst
nur über das Material ausgestellte Rechnung sei nach Durchführung der
Arbeitsleistung ergänzt und von J. W. kassiert worden.
Zur Niederschrift vom 16. Mai 2001 mit
Robert A.:
Auch hier werde bewiesen, dass die Verhandlungen immer
wieder von H. F. geführt und Rechnungen über Materiallieferungen
gelegt worden seien. Die Aussage, K. W. habe 20.000,00 S kassiert, sei
eine Falschaussage. Ein Gesamtkaufpreis von 20.000,00 S ohne
Verlegearbeiten sei zu gering gewesen. Ein solches Anbot wäre von der Bw.
nie erstellt worden. Weitere Rechnungsdaten seien aus der Niederschrift nicht
ersichtlich.
Zur Niederschrift vom 21. Feber 2001 mit
Beatrix P.:
Auch diese Niederschrift
bestätige, dass es nur zu Materiallieferungen gekommen sei. Die Aussage von
Fr. Beatrix P., der Firmeninhaber habe kassiert, bestätige, dass
H. F. sich als Firmeninhaber ausgegeben habe. Eine Gegenüberstellung
der Beatrix P. mit J. W. und K. W. könne belegen, dass diese
nicht als Firmeninhaber aufgetreten seien.
Zur Konkretisierung der Schädigungshandlungen des
H. F. weist die Bw. darauf hin, allein durch die in den Niederschriften
aufgezählten Fällen ergebe sich ein Schadensbetrag von rd.
350.000,00 S. H. F. sei mit sämtlichen Unterlagen der Bw.
verschwunden. Bis heute seien daher keine Unterlagen zur Beweisführung
vorhanden gewesen. Erst mit dem Schreiben des Rechtsanwalts an Anton H.
könne nunmehr mit einer Beweisführung begonnen werden. Auch mit den
nunmehr vorgelegten Unterlagen, beispielsweise dem widerrechtlich verwendeten
Briefkopf, seien Unterlagen zur Beweisführung vorhanden. Im Verfahren vor
der Bezirkshauptmannschaft sei vom Rechtsanwalt der Bw. ebenfalls auf die
Vorgangsweise des H. F. hingewiesen und im Verfahren verwendet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Zu schätzen ist
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach §
184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige
Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind
geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 16.5.2002,
98/13/0195).
Die Schätzung der BP
beruht zunächst auf der Feststellung, die Bw. habe in den Jahren 1999 und
2000 vier polnische Staatsbürger zur Durchführung von Verlege- und
Pflasterarbeiten beschäftigt, die dabei vereinnahmten Erlöse aber
nicht in ihre Bücher aufgenommen.
Die Bw. führt zur
Entkräftung dieser Feststellung die Widerrufe der von den vier polnischen
Staatsbürgern vor dem Gendarmerieposten in S. getätigten Aussagen ins
Treffen.
Damit gilt es zunächst zu
beurteilen, ob den von den vier polnischen Staatsbürgern auf dem
Gendarmerieposten in S. gemachten Aussagen oder den späteren Widerrufen
dieser Aussagen mehr Wahrheitsgehalt beizumessen ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder
nicht.
Abgesehen davon, dass die bei der ersten Vernehmung
gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten
kommen (z.B. VwGH 25.1.2000, 94/14/0034), haben die vier polnischen
Staatsbürger die bei ihrer ersten Vernehmung auf dem Gendarmerieposten in
S. gemachten Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft anlässlich ihrer
Befragung im Zusammenhang mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
gegen sie bestätigt, somit letztlich vor zwei verschiedenen Behörden
und damit zweimal sowohl die Tatsache der Schwarzarbeit für die Bw. als
auch deren zeitlichen Umfang zugegeben. Mit ihrer auf ausdrückliches
Befragen durch den Leiter der Amtshandlung vor der Bezirkshauptmannschaft
abgegebenen Erklärung, es sei ihnen egal gewesen, ob sie für die
Arbeitsaufnahme in Österreich arbeits- und fremdenrechtliche Bewilligungen
benötigt hätten, es wäre ihnen nur wichtig gewesen, in
Österreich zu arbeiten, haben sie noch einmal bekräftigt, nach
Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten.
Auf die anlässlich der
Verhängung des Aufenthaltsverbotes vor der Bezirkshauptmannschaft gemachten
Aussagen beziehen sich die Widerrufe jedenfalls nicht. Dass die Vier auch bei
der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft unter ähnlichem Druck oder
Stress gestanden wären, wie dies angeblich auf dem Gendarmerieposten der
Fall war, lässt sich den Widerrufen nicht entnehmen. Angesichts des
drohenden Aufenthaltsverbotes wäre es für die vier polnischen
Staatsbürger auch naheliegender gewesen, bereits vor der
Bezirkshauptmannschaft ihre Geständnisse zu widerrufen. Dass sie dies nicht
getan und es hingenommen haben, noch am selben Tag das österreichische
Staatsgebiet verlassen zu müssen, erhärtet ebenfalls den
Wahrheitsgehalt dessen, was sie auf dem Gendarmerieposten bekundet
haben.
Den Aussagen auf dem
Gendarmerieposten muss auch deshalb mehr Wahrheitsgehalt beigemessen werden,
weil die darin gemachten Angaben lebensnäher sind als jene in den
Widerrufen. Dass vier arbeitslose polnische Staatsbürger nach
Österreich kommen, um hier schwarz zu arbeiten, kommt nämlich der
Wirklichkeit bei weitem näher als die in den Widerrufen gelieferte
Darstellung von Personen, die, nach Österreich als Touristen bzw. zum
Einkauf landwirtschaftlicher Geräte eingereist, für ihren
Österreichaufenthalt ein Firmenquartier in einem Handels- und
Transportunternehmen mieten bzw. die, wohl nachdem sie während ihres
touristischen Aufenthalts von ihrem Quartiergeber diesbezüglich kontaktiert
worden sind, während oder nach Beendigung ihrer touristischen
Erholungsphase dem Quartiergeber noch bei Steinarbeiten aushelfen.
Wenn die Bw. in ihrer zur
Stellungnahme der BP eingereichten Gegenäußerung ausführt, man
müsse unterscheiden zwischen Aufenthalt in Österreich zur Erholung
einerseits und den teilweisen Bauarbeiten andererseits, so muss schon gefragt
werden, welchen Erholungswert der Aufenthalt in einem Firmenquartier einem
Touristen wohl zu bieten vermag und zum anderen, warum eine nach Österreich
als Tourist eingereiste Person hier teilweise Bauarbeiten verrichten sollte.
Dieses unschlüssige Vorbringen der Bw. ist jedenfalls nicht geeignet, die
Richtigkeit der auf dem Gendarmerieposten in S. gemachten Angaben zu
widerlegen.
Im Übrigen können
weder der in der Anzeige des Arbeitsinspektorats (Bl. 134 Arbeitsbogen)
enthaltenen Sachverhaltsschilderung Anhaltspunkte für die in den Widerrufen
behaupteten Drohungen entnommen werden, noch haben vom Prüfer auf dem
Gendarmerieposten in S. sowie beim Arbeitsinspektorat durchgeführte
Erhebungen (Bl. 151 Arbeitsbogen) den Vorwurf, bei der Vernehmung auf dem
Gendarmerieposten seien die Befragten bedroht oder sei auf sie Druck
ausgeübt worden, bestätigt.
Wesentlich für die
Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Widerrufe ist ferner, dass ja nicht nur die
vier polnischen Staatsbürger Aussagen auf dem Gendarmerieposten in
S. gemacht haben. Vielmehr wurden auch K. W. sowie dessen Gattin und
alleinige Geschäftsführerin der Bw., A. W., befragt. K. W.
hat mit den Aussagen des Lukasz L. und des Grzegorz S.
übereinstimmende Angaben zur Beschäftigung dieser beiden, zu seiner
"Partie" gehörenden polnischen Arbeitnehmer gemacht. A. W.
hat die Aussagen des K. W. bestätigt und als der Wahrheit entsprechend
bezeichnet. Die Aussagen der A. W. und des K. W. sind während des
gesamten Verfahrens unwiderrufen geblieben. Auch wurde nicht behauptet, sie
wären bei Leistung ihrer Aussage ebenfalls unter Druck
gestanden.
Die Aussage des in der Bw. als
Verkäufer tätig gewesenen H. F., seines Wissens seien in den
Jahren 1999 und 2000 vier polnische Staatsbürger für die Bw.
tätig gewesen und hätten u.a. Pflastersteine, Platten und Fliesen
verlegt, steht im Einklang mit den auf dem Gendarmerieposten in S. gemachten
Angaben.
Zu erwähnen ist
schließlich, dass einige der als Auskunftspersonen befragten Kunden der
Bw. die Ausführung der Arbeiten durch "ausländische Arbeiter"
wahrgenommen haben, ein Umstand, der in das Bild, das sich aufgrund der Aussagen
auf dem Gendarmerieposten und der Bezirkshauptmannschaft sowie auch der Aussage
des H. F. ergibt,
passt.
Im Gegensatz zum Vorbringen der Bw. in der
Gegenäußerung handelt es sich bei den Widerrufen nicht um Protokolle
aus dem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft. Der Hinweis, die Einvernahmen
auf dem Gendarmerieposten einerseits und die Protokolle anlässlich der
Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft andererseits würden
unterschiedliche Aussagen ergeben, geht daher am tatsächlichen Geschehen
vorbei. Nicht recht verständlich ist dabei auch die Behauptung der Bw., die
Widerrufe seien Übersetzungen von Protokollen, zumal sie jede
Erklärung dafür schuldig bleibt, warum vor einer österreichischen
Behörde ein Protokoll in einer Fremdsprache aufgenommen werden sollte, um
anschließend von einer Dolmetscherin ins Deutsche übersetzt zu
werden.
Wahr ist vielmehr, dass die in
polnischer Sprache verfassten Widerrufe vom Anwalt der Bw. an die
Bezirkshauptmannschaft übermittelt und der Anwalt sodann zur Beibringung
einer Übersetzung aufgefordert wurde. Mit ihren dem tatsächlichen
Geschehen widersprechenden Behauptungen trägt die Bw. zu einer geordneten
Aufklärung des Sachverhalts nicht bei.
Wenn die Bw. wiederholt darauf
verweist, das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft sei ein Vorverfahren,
dessen Ausgang abgewartet werden müsse, so ist dem entgegenzuhalten, dass
Gegenstand des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind. Die in dieser Frage zu
treffenden Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft sind keine die
Abgabenbehörden im gegenständlichen Verfahren der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen bindende Vorfragen. Ebensowenig bindend ist die
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch die
Bezirkshauptmannschaft.
Dessen ungeachtet hat der UFS
Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft betreffend das gegen die
Geschäftsführerin der Bw. durchgeführte Verfahren wegen
Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genommen. Neue
Sachverhaltselemente konnten dabei aber nicht festgestellt werden. Auch hat die
Bezirkshauptmannschaft im Straferkenntnis vom 12. November 2001 die
Tätigkeit der vier polnischen Staatsbürger für die Bw. in dem in
der Aussage vor dem Gendarmerieposten in S. zugegebenen Umfang als erwiesen
angenommen und die Widerrufe als bloße Schutzbehauptungen
gewertet.
Aus den dargelegten
Gründen sind die Widerrufe der vier polnischen Staatsbürger als
bloße Gefälligkeit für die Bw. ohne Wahrheitsgehalt zu
beurteilen. Der Wahrheit entspricht nach Ansicht des UFS vielmehr jener
Sachverhalt, der von den vier polnischen Staatsbürgern sowie von K. W.
und A. W. im Zuge der Vernehmung auf dem Gendarmerieposten in S. in
übereinstimmender, widerspruchsfreier und logisch nachvollziehbarer Weise
präsentiert wurde.
Der UFS sieht es daher als
erwiesen an, dass die Bw. im Zeitraum von April 1999 bis zum Zeitpunkt der
Betretung durch das Arbeitsinspektorat im November 2000 vier polnische
Staatsbürger zur Verlegung von Pflastersteinen beschäftigt hatte,
wobei dem von der BP ermittelten zeitlichen Ausmaß der Beschäftigung
- die für die Jahre 1999 und 2000 von der BP jeweils angesetzte
Anzahl an Arbeitsstunden beruht auf den Angaben in den Aussagen auf dem
Gendarmerieposten in S. und ist daher nach Ansicht des UFS schlüssig
- gefolgt wird.
Die BP ist bei ihrer
Schätzung ferner von den Ergebnissen der bei Kunden der Bw.
stichprobenweise durchgeführten Erhebungen ausgegangen.
Die Bw. hat zu dieser
Feststellung der BP in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, mangels Vorlage
der Niederschriften über die Befragung der Kunden sei ihr eine
Stellungnahme zu den Ergebnissen der Niederschriften nicht möglich gewesen.
Dieser Vorwurf wurde mittlerweile dadurch entkräftet, dass der UFS der Bw.
Kopien der Niederschriften übermittelt und die Bw. dazu mit Schreiben vom
22. Dezember 2003 Stellung genommen hat.
Im Übrigen ist der
Vorwurf, der Bw. sei eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Erhebungen nicht
möglich gewesen, nicht berechtigt. Wenn nämlich die Bw. in der
Berufung ausführt, "die daraus übermittelten Aussagen ergeben auch
hier widersprüchliche Angaben", so bezieht sie damit Stellung zu diesen
Ergebnissen, was gleichzeitig ein eindeutiger Beweis dafür ist, dass die
Ergebnisse der Erhebungen der Bw. sehr wohl und in ausreichendem Maße
mitgeteilt wurden. Auch der Prüfer hat in seiner zur Berufung ergangenen
Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Erhebungen sehr wohl mit
den Vertretern der Bw. besprochen wurde. In ihrer Gegenäußerung hat
die Bw. selbst erklärt, das Ergebnis der Erhebungen sei ihr mündlich
mitgeteilt worden.
Was schließlich die
Würdigung der von den Auskunftspersonen getätigten Aussagen betrifft,
so sieht der UFS keinen Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Aussagen
wurden von der Bw. fremd gegenüber stehenden Personen und jeweils
unabhängig voneinander geleistet. Die Angaben der Auskunftspersonen, die
Bw. habe für sie auch Verlege- und Pflasterarbeiten durchgeführt,
stehen im Einklang mit den Aussagen der auf dem Gendarmerieposten in S.
vernommenen Personen. Dass die Bw. Verlege- und Pflasterarbeiten
durchgeführt und die dafür kassierten Beträge nicht in den
Rechnungen ausgewiesen hat, ist weiters durch ein Auftragsschreiben (Bl. 282
Arbeitsbogen) und ein Angebot (Bl. 290 Arbeitsbogen) der Bw. sowie durch die bei
einem Kunden vorgefundene Rechnung (Bl. 291 Arbeitsbogen), die im Gegensatz zu
der bei der Bw. aufliegenden Rechnung (Bl. 289 Arbeitsbogen) auch das
Arbeitspauschale enthält, belegt.
Die Angaben der
Auskunftspersonen sind auch nicht widersprüchlich, sondern allenfalls
unterschiedlich, und zwar insofern, als sie zum Teil K. W., zum Teil
J. W., zum Teil H. F. und zum Teil den "Firmeninhaber" als Inkassant
nennen (Bl. 370 Arbeitsbogen), zum Teil diesbezüglich überhaupt keine
Aussage treffen. Daraus ist aber nicht mehr abzuleiten, als dass offensichtlich
nicht bei allen Kunden dieselbe Person die Bargeldbeträge in Empfang
genommen hat. Das macht die Aussagen aber weder unschlüssig noch ergibt
sich daraus ein Hinweis dafür, kassierte Beträge wären nicht der
Bw. zugegangen.
Was den Einwand, H. F.
habe die betreffenden Geschäfte abgewickelt, sowie die in der Berufung bzw.
Gegenäußerung aufgestellte Behauptung, H. F. habe
selbständig gewirkt und der Bw. einen Schaden in Höhe von rd.
700.000,00 S zugefügt, betrifft, so erschöpft sich das Vorbringen
der Bw. hier in der Aufstellung unschlüssiger, widersprüchlicher und
unbelegter Behauptungen.
Den Schadensbetrag von
700.000,00 S hat die Bw. während des gesamten Prüfungsverfahrens
nicht zur Sprache gebracht, sondern erstmals in der mit Schriftsatz vom
28. Mai 2002 ergangenen Gegenäußerung genannt. Davor hat sie
undifferenziert auf das selbständige Wirken des H. F.
verwiesen.
Eine konkrete
Schädigungshandlung des H. F. aufzuzeigen hat die Bw. jedoch
unterlassen. Die Bw. hat in keinem Stadium des Verfahrens konkret erklärt,
worin die Schädigungshandlung des H. F. eigentlich bestanden haben
soll. Mit dem bloßen Hinweis, H. F. habe selbständig gewirkt,
wird eine Schädigung der Bw. durch H. F. jedenfalls nicht dargetan.
Auch der Umstand, dass H. F. Rechnungsbeträge von Kunden kassiert hat,
führt noch nicht zu einer Schädigung der Bw.
Die Bw. behauptet nicht einmal,
H. F. habe sich die kassierten Beträge zugeeignet und damit Gelder der
Bw. veruntreut. Auch hat die Bw. weder Strafanzeige gegen H. F. erstattet
noch hat sie Schadenersatzansprüche gegen ihn gestellt. Selbst wenn der
Bw., wie sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 ausführt, mit dem
Erhalt der Unterlagen über die Vernehmung der Auskunftspersonen und dem
Schreiben des Rechtsanwalts in Sachen Anton H. taugliche Mittel zum Beweis
der angeblichen Schädigungshandlung des H. F. zugegangen wären,
so wäre sie doch nicht gehindert gewesen, schon früher, sofort nach
Feststellung des Schadens, rechtliche Schritte gegen H. F. zu setzen. Dass
sie dies nicht getan hat, spricht nicht zuletzt angesichts der
beträchtlichen Höhe des vermeintlichen Schadens gegen die
Glaubwürdigkeit ihrer Behauptung.
Davon abgesehen ist die Behauptung der Bw., erst aufgrund
des Schreibens des Rechtsanwalts in Sachen Anton H. bzw. der ihr vom UFS
übermittelten Niederschriften sei ihr eine Beweisführung gegen
H. F. möglich geworden, nicht nachvollziehbar.
Das Schreiben das Rechtsanwalts
in Sachen Anton H. betrifft einen Gewährleistungsanspruch im
Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmbeckens, während die mit
Anton H. aufgenommene Niederschrift vom 10. Mait 2001 Arbeiten am
Wohnhaus des Anton H., nämlich die Erneuerung des Einfahrtsbereiches,
zum Gegenstand hat. Ferner wird die Person des H. F. in diesem Schreiben
überhaupt nicht erwähnt. Da sich das Schreiben des Anwalts gar nicht
auf jene Lieferungen bzw. Leistungen bezieht, aus denen die Bw. einen Schaden
von rd. 250.000,00 S behauptet und auch die Person des vermeintlichen
Schädigers darin nicht genannt wird, bleibt unergründlich, warum der
Bw. gerade erst auf Grund dieses Schreibens eine Beweisführung gegen
H. F. im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadensbetrag von
250.000,00 S möglich geworden sein soll.
Die Bw. führt auch nicht näher aus, inwiefern sie
erst die übermittelten Niederschriften über die Befragung der Kunden
in die Lage versetzt hätten, Beweis gegen H. F. zu führen bzw.
welche Beweise sie anhand der übermittelten Unterlagen gegen H. F.
nunmehr konkret zu erbringen gedenkt.
Aus den mit den Kunden aufgenommenen Niederschriften geht
ein die Bw. schädigendes Verhalten des H. F. jedenfalls nicht
hervor.
Dass H. F. im Zusammenhang mit der an Manfred S.
erbrachten Leistung den Firmenbriefkopf und den Firmenstempel widerrechtlich
bzw. unerlaubterweise verwendet hat, ist auch nicht mehr als eine weitere
unbelegte und unschlüssige Behauptung der Bw.
Unschlüssig ist die Behauptung deshalb, weil
H. F. in der Bw. ja als Verkäufer tätig war und es dieser
Stellung des H. F. im Unternehmen der Bw. entsprochen hat, für die Bw.
Aufträge mit Kunden ausverhandelt sowie Anbote an Kunden gelegt zu haben
und es ferner mit dieser Stellung in Einklang zu bringen ist, dass H. F.
Anbote namens der Bw. auf Briefpapier und PC der Bw. geschrieben und den
Firmenstempel der Bw. verwendet hat.
Welche Art von Formularen und
welches Schriftbild im Unternehmen der Bw. für die Erstellung von Anboten
üblich waren, kann schon deshalb nicht überprüft werden, weil die
Bw. die Anbote den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der BP zufolge
nicht aufbewahrt hat.
Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, welche
Bedeutung dem Umstand, dass auf dem an Manfred S. gelegten Anbot die
Faxnummer - die im Übrigen ohnehin händisch korrigiert wurde
- im Briefkopf unrichtig angegeben ist, sowie der Abweichung zu der bei
Rechnungen der Bw. üblicherweise verwendeten PC Schrift beizumessen
ist.
Entscheidend ist, dass die von H. F. mit den Kunden
vereinbarten Aufträge, wie auch der mit Manfred S. vereinbarte
Auftrag, von der Bw. auch tatsächlich ausgeführt und, abgesehen von
den Verlegearbeiten, auch fakturiert wurden und in die Buchhaltung der Bw.
Eingang gefunden haben. Jedenfalls hinsichtlich der Materiallieferungen hat die
Bw. die Ausführung der von H. F. vereinbarten Aufträge nicht
bestritten. Eine schlüssige Erklärung dafür, warum die Bw. die
von H. F. eingeholten Aufträge laufend ausgeführt, fakturiert und
verbucht hat, obwohl dieser angeblich selbständig gewirkt haben soll,
bleibt die Bw. schuldig.
Dass daher die Bw. dem Manfred S. in Entsprechung des
von H. F. gelegten Angebots Material geliefert hat (zuständig für
den Transport der Ware war ja dessen unwiderrufen und unwidersprochen
gebliebenen Aussage auf dem Gendarmerieposten in S. zufolge K. W.),
beweist, dass das von H. F. gelegte Anbot im Sinne der Bw. war, weshalb die
Behauptung, H. F. habe das Anbot unerlaubterweise, mit falschem Briefkopf
und widerrechtlich verwendetem Firmenstempel, somit offenkundig gegen den Willen
der Bw., geschrieben, unschlüssig und unglaubwürdig ist.
"Anstoß" für die Durchführung einer Lieferung der Bw. - im
Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 betont ja die Bw., die Materiallieferung
ordnungsgemäß durchgeführt zu haben - an Manfred S. kann
nur das von H. F. geschriebene und vom Kunden angenommene Angebot gewesen
sein. Die Übereinstimmung der im an Manfred S. gelegten Angebot
aufgelisteten Positionen (z.B. Granitpflastersteine 16/16 und 6/8, Granitplatten
12 qm, Plattenstärke 2 cm, Abflussrinne ACO Self) mit den in der Rechnung
fakturierten (Pflastersteine 16/16 und 6/8, Granitplatten 30/2, Regenrinne ACO
Self) belegt ebenfalls, dass die Bw. diesem von H. F. gelegten Anbot
gemäß gehandelt hat.
Damit muss aber das von H. F. geschriebene Anbot der
Bw. zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein und hätte von der
Bw. bereits damals zum Beweis allfälliger Schädigungshandlungen des
H. F. verwendet werden können.
Wenn die Bw. im Schriftsatz vom
22. Dezember 2003 weiters vorbringt, sie habe, um Aufträge nicht zu
verlieren, im Falle des Manfred S. auch die Arbeitsleistung ausgeführt und
W. jun. habe den Rechnungsbetrag kassiert, so stellt sich die Frage, worin
der Schaden für die Bw. in diesem Fall überhaupt bestanden haben soll.
Da ja nicht H. F., sondern W. jun. den Rechnungsbetrag in Empfang
genommen hat, kann H. F. der Bw. hinsichtlich dieses Betrages ja gar keinen
Schaden zugefügt haben. Welche Schädigungshandlung des H. F.
nachzuweisen der Bw. erst jetzt, nach Übermittlung der Unterlagen über
die Befragung des Manfred S., möglich geworden sein soll, bleibt daher
ebenfalls unergründlich.
Das Vorbringen der Bw. im
Zusammenhang mit der an Manfred S. gelegten Rechnung ist zudem
widersprüchlich. Während die Bw. in der Gegenäußerung zur
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3452-W/02
- Stammnummer
- 7672
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF