Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0147-G/03
Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft, die ein Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH zu Gunsten eines Geschäftspartners der GmbH eingegangen ist, als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-G/03vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft, die ein Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH zu Gunsten eines Geschäftspartners der GmbH zwecks Ermöglichung des Verkaufs eines Geschäftslokales der GmbH an diesen Geschäftspartner bzw. in Anbetracht der "nachfolgend geplanten Geschäftsbeziehungen" zwischen der GmbH und diesem Geschäftspartner eingegangen ist, stellen beim Gesellschaftergeschäftsführer keine nachträglichen Betriebsausgaben gemäß § 32 Z.2 EStG 1988, BGBl.Nr. 680/1994, dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom 2.
Jänner 2003 wurden Bürgschaftszahlungen in Höhe von
8.720,74 € als Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 geltend gemacht. Dazu wurde erläuternd
ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 1996 als damaliger
Geschäftsführer der R-GmbH auf Grund der angespannten wirtschaftlichen
Situation der Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen habe:
Gemäß
§ 25 HGB sei der Geschäftsführer
verpflichtet, bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, ansonsten er für den daraus
entstandenen Schaden hafte. Diese gesetzliche Verpflichtung beeinflusse ganz
wesentlich die Geschäftsführertätigkeit, sodass sämtliche
wesentliche Entscheidungen dadurch veranlasst seien. Es habe daher im
vorliegenden Fall eine nicht nur wirtschaftliche Verpflichtung zur
Haftungsübernahme bestanden, weshalb also Freiwilligkeit nicht unterstellt
werden könne. Eine freiwillige Haftungsübernahme widerspreche auch der
allgemeinen Verkehrsauffassung. Schließlich werde auch noch darauf
hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall kein
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge
bestünde.
In dem gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2003 gerichteten Vorlageantrag vom
14. April 2003 wurde das Berufungsbegehren dann abgeändert. Anders als in
der Berufung vom 2. Jänner 2003 wurde nunmehr die Anerkennung der
berufungsgegenständlichen Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben
gemäß
§ 32 EStG 1988 beantragt: Auch nachträgliche
Betriebsausgaben müssten ua. zwangsläufig erwachsen. Die Haftung als
Bürge dürfe daher nicht freiwillig eingegangen worden sein. Die
Ausführungen im Rahmen der Berufung hätten allerdings gezeigt, dass im
vorliegenden Fall Freiwilligkeit nicht vorgelegen sei. Der Bw. sei bis August
2000 Geschäftsführer der R-GmbH gewesen. Mitte der 90er Jahre habe
diese Gesellschaft zwei Abendlokale und einen Handel betrieben und sei
buchmäßig überschuldet gewesen. Die buchmäßige
Überschuldung habe sich damals auf rd. 5 Mio. S belaufen. Es sei daher die
Verpflichtung des Geschäftsführers gewesen, unter Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes alle Maßnahmen zu setzen,
um die Geschäftsentwicklung zu verbessern. Dies sollte insbesondere auch
durch die Ende 1996 getroffene Vereinbarung über den Verkauf eines
Geschäftslokales um rd. 1,2 Mio. S erreicht werden. Dadurch sei es
möglich gewesen, die Bankschulden der R-GmbH mit sofortiger Wirkung und
somit auch die laufenden Belastungen der Gesellschaft wesentlich zu reduzieren.
Der Verkauf wäre jedoch beinahe an der mangelnden Kreditwürdigkeit des
Erwerbers F gescheitert, sodass sich der Bw. als Geschäftsführer
entschlossen habe, als Bürge zu haften. Dies sei lediglich mit der Absicht
geschehen, das Geschäftsergebnis nicht nur durch den einmaligen Effekt des
Verkaufs, sondern insbesondere auch durch die nachfolgend geplanten
Geschäftsbeziehungen mit dem Erwerber F (laufende und umfangreiche
Belieferung des F durch die R-GmbH) wesentlich zu verbessern. Von Freiwilligkeit
könne hier also keine Rede sein. In diesem Zusammenhang werde auch auf das
Erkenntnis des VwGH vom 25.9.2002, 98/13/0052, verwiesen, worin bestätigt
werde, dass Freiwilligkeit im Fall einer Bürgschaftserklärung dann
nicht gegeben sei, wenn enge Geschäftsbeziehungen die Ursache für die
Bürgschaft darstellten. Im dort verhandelten Fall sei die Absicht,
Lieferantenschulden langfristig abzustatten, Grund genug gewesen, die
steuerliche Absetzbarkeit anzuerkennen. Selbst die dort vorhandenen
nächstverwandtschaftlichen Beziehungen hätten an der
diesbezüglichen Meinung des VwGH nichts geändert. Im Gegensatz dazu
läge im vorliegenden Fall gar kein Verwandtschaftsverhältnis vor.
Beiden Sachverhalten sei jedoch gemein, dass die Bürgschaftsübernahme
quasi der Sicherung einer Betriebsschuld gedient habe. Außerdem habe der
VwGH bereits im Erkenntnis vom 27.11.2001, 98/14/0052, ausgesprochen, dass ein
Steuerpflichtiger (Rechtsanwalt) Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgaben
abziehen könne, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit vorliege. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine
ausschließliche Abhängigkeit der Aufträge des Kunden von der
Bürgschaftsübernahme vorliege und der Steuerpflichtige den Kunden nur
durch die Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten könne. Auch
im vorliegenden Fall habe der Bw. die künftigen Aufträge des Kunden F
nur durch die Haftungsübernahme sicherstellen können. Ein
unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit sei gegeben, weil die
Bürgschaftsübernahme durch eine enge Geschäftsbeziehung bedingt
sei. Aus all dem ergebe sich, dass die verfahrensgegenständliche
Bürgschaftserklärung nicht als Gesellschafter, sondern als
Geschäftsführer der Gesellschaft abgegeben worden sei. Von einer
Gesellschaftereinlage könne daher keine Rede sein.
In der dem UFS am 14. November
2003 übermittelten E-Mail wurde das Berufungsbegehren - über
telefonischen Vorhalt vom 29. Oktober 2003 - dann weiter präzisiert:
Der Verkauf des Geschäftslokales sei seinerzeit deshalb an F erfolgt, weil
dieser schlussendlich der Bestbieter gewesen sei; dies insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass F sich verpflichtet habe, einen
wesentlichen Teil der Waren über die R-GmbH zu beziehen. F habe das
Geschäftslokal dann rund 1-1,5 Jahre bis zur zwangsweisen Aufgabe wegen
Erfolglosigkeit betrieben. In dieser Zeit habe er die im Geschäftslokal
angebotenen Getränke, insbesondere Weine, Kaffee und Spirituosen, welche
die R-GmbH vertrieben habe, ausschließlich über die R-GmbH bezogen.
Dies könne durch F bestätigt werden. Mit dem
Geschäftslokalverkauf sei es dem Bw. also gelungen, seine als
Geschäftsführer gewählte Strategie der Verlagerung vom
Gastronomie- zum Handelsbetrieb in zweifacher Weise umzusetzen. Dementsprechend
hätten sich auch die Umsätze der R-GmbH dargestellt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gastronomie
|
2,638.000
|
2,207.000
|
1,743.000
|
Handel
|
590.000
|
2,020.000
|
4,283.000
Der wesentliche Aspekt im
gegenständlichen Verfahren liege nach Meinung des Bw. aber darin, dass er
die o.a. ordentlichen und außerordentlichen Maßnahmen bzw. die o.a.
Verträge als Geschäftsführer getätigt bzw. abgeschlossen
habe. Die verfahrensgegenständliche Bürgschaftsübernahme
könne wirtschaftlich nicht vom Kaufabschluss getrennt werden. Insbesondere
wäre es nach Ansicht des Bw. als nicht gänzlich unüblich bzw.
unangemessen anzusehen, wenn sich auch ein
Nichtgesellschafter-Geschäftsführer in einer vergleichbaren Situation
zum selben Verhalten verleiten hätte lassen, zumal bei Eingehen einer
Bürgschaftsverpflichtung wohl niemand damit rechne, dass diese jemals
schlagend werde. Von außerordentlich wesentlicher Bedeutung sei auch der
Umstand, dass sich im vorliegenden Fall neben dem Bw. auch Fl, die Freundin des
F, als Bürgin verpflichtet habe, auf Grund dessen sich der Bw. - aus
einem Gefühl der "Sicherheit" heraus - schlussendlich auch erst zur
Bürgschaftsübernahme bereit erklärt habe. Schließlich sei
aber auch noch zu berücksichtigen, dass, wenn es tatsächlich
gänzlich unüblich wäre, Verpflichtungen dieser Art einzugehen,
das Instrument der Bürgschaft nicht derart weit verbreitet wäre.
In der mündlichen
Verhandlung vom 27. November 2003 wurde das Berufungsvorbringen
schließlich noch einmal ergänzt: Wie bereits erwähnt, habe der
Bw. die Bürgschaft nicht als Gesellschafter, sondern als
Geschäftsführer übernommen. Als Gesellschafter wäre er auch
gar nicht in eine derartige Situation gekommen. Bezeichnenderweise hätten
auch die beiden anderen damaligen Gesellschafter der R-GmbH keine
Bürgschaftserklärungen abgegeben. Der Geschäftslokalverkauf und
die Bürgschaftsübernahme seien als einheitlicher Vorgang zu sehen,
welcher nicht in eine Tätigkeit als Geschäftsführer einerseits
und ein Handeln als Gesellschafter andererseits getrennt werden könne.
Verwiesen werde außerdem auf den Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs.
4 EStG 1988. Auch Doralt vertrete in seinem Einkommensteuerkommentar die
Auffassung, dass in diesem Zusammenhang ein mittelbarer Zusammenhang mit dem
Betrieb genüge. Auf Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit oder
Zweckmäßigkeit komme es diesbezüglich jedoch nicht an. Das
Verhalten des Bw. müsse daher - als nicht gänzlich unüblich
- wohl unter § 4 Abs. 4 EStG 1988 subsumiert werden. In der Folge sei
nicht nur der Bw., im Ausmaß von 1 Mio. S, sondern auch Fl, im
Ausmaß von rd. 300.000 S, als Bürge in Anspruch genommen worden. Die
bereits erwähnten "nachfolgend geplanten Geschäftsbeziehungen" der
R-GmbH mit F seien damals mündlich vereinbart worden. Diesbezüglich
stehe also nichts im Kaufvertrag. Die tatsächlichen Belieferungen des F
durch die R-GmbH hätten aber die Erwartungen des Bw. letztlich nicht
erfüllt. Schuld daran sei der schlechte Geschäftsgang bei F gewesen.
Über das konkrete Ausmaß der Lieferungen der R-GmbH an F könne
- auch vom Bw. selbst - derzeit keine Aussage gemacht werden. Zuvor
müsste noch in die Buchhaltung der R-GmbH Einsicht genommen werden.
Außerdem sei der Bw. derzeit gar nicht mehr Gesellschafter der R-GmbH. Die
Vereinbarung mit F über die Belieferung mit bestimmten Waren habe sich auch
nicht auf konkrete Mengen bezogen, sondern es sei damals nur darum gegangen,
dass F gewisse Waren (Weine, Kaffee, Spirituosen) - soweit benötigt - nur
bei der R-GmbH kauft. Im vorliegenden Fall sei mit dem einen
verfahrensgegenständlichen Geschäftslokalverkauf bestenfalls ein
Teilbetriebsverkauf erfolgt, wobei zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen der R-GmbH
zumindest fünf Teilbetriebe vorhanden gewesen seien. Der eine
Geschäftslokalverkauf stelle daher sehr wohl eine Tätigkeit des
Geschäftsführers, wenn auch eine außerordentliche Maßnahme
dar. Es liege eben in der Freiheit des Geschäftsführers, zu
entscheiden, durch welche Maßnahmen er die Erträge bzw. den
Geschäftsverlauf der Gesellschaft verbessern wolle. Auf Grund der
unmittelbaren Verknüpfung der berufungsgegenständlichen
Bürgschaftsübernahme mit dem Tätigwerden des Bw. als
Geschäftsführer sei daher der Berufung stattzugeben.
Strittig ist im vorliegenden
Fall also nur mehr, ob die o.a. Bürgschaftszahlungen in Höhe von
8.720,74 € beim Bw. als nachträgliche Betriebsausgaben
gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
3 Z 2 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§
22) der Einkommensteuer.
Gemäß
§ 22 Z 2
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit ua. die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Gemäß
§ 32 Z 2
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 680/1994 gehören zu den Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 3 ua. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Im vorliegenden Fall macht der
Bw. also Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft, die er im Jahre 1996 als
Gesellschaftergeschäftsführer der R-GmbH (damaliges
Beteiligungsausmaß: 40%) zu Gunsten eines Geschäftspartners der
R-GmbH zwecks - wie er behauptet - Verbesserung des
Geschäftsergebnisses der R-GmbH ("einmaliger Effekt des Verkaufs",
"nachfolgend geplante Geschäftsbeziehungen" mit dem Geschäftspartner)
eingegangen ist, als nachträgliche Betriebsausgaben betreffend seinen
ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführerbetrieb geltend.
Was nun aber genau unter
"betrieblich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben" gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 zu verstehen ist, ist in Lehre und
Rechtsprechung umstritten. Die herrschende Rechtsmeinung geht davon aus, dass
zur Klärung der Frage, ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist oder
nicht, innerhalb eines "beweglichen Systems" je nach Lage des Einzelfalls unter
Berücksichtigung objektiver, aber auch subjektiver Umstände auf den
erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen mit einem Betrieb
zu schließen ist (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 4 Tz 36.1, und die dort angeführten Literaturmeinungen). Bei der
Prüfung der Frage, ob ein Aufwand betrieblich veranlasst ist, ist aber auch
darauf Bedacht zu nehmen, ob die allgemeine Verkehrsauffassung einen Aufwand als
betriebsbedingt oder betriebseigentümlich ansieht (vgl.
Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgemein Tz
1).
Zur Frage der betrieblichen
Veranlassung von Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang mit
Bürgschaftsübernahmen hat die Judikatur jedenfalls schon eine Reihe
von Einzelaspekten herausgearbeitet:
So hat etwa der VwGH im
Erkenntnis vom 7.9.1993, 90/14/0028, festgestellt, dass, wenn ein Kommanditist,
der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, eine
Bürgschaftsverpflichtung für einen der KG eingeräumten Kredit
eingeht, kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der KG bzw. den in der Folge
geleisteten Zahlungen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
als GmbH-Geschäftsführer bestehe. Der Verlust der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sei erst die mögliche weitere Folge des
Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der KG gewesen. Die
Bürgschaftsübernahme durch den Bf. habe wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der KG und nur indirekt der Erhaltung der
nichtselbständigen Einkünfte des Bf. gedient. Ein steuerlicher Abzug
der unter dem Titel "Nachwerbungskosten" unter Hinweis auf § 32
Z 2 EStG geltend gemachten Beträge käme daher nicht in Betracht.
Ähnlich hat der VwGH zB
auch schon im Erkenntnis vom 25.5.1988, 86/13/0154, geurteilt.
Der unabhängige
Finanzsenat folgt dieser Sicht der Dinge, wobei es seines Erachtens in diesem
Zusammenhang aber nicht von Bedeutung ist, dass es hier um Betriebsausgaben und
nicht um Werbungskosten geht, besteht doch nach herrschender Rechtsansicht
grundsätzlich sogar eine weitgehende Deckung des Werbungskostenbegriffs mit
dem Betriebsausgabenbegriff (vgl. Quantschnigg-Schuch, § 16
Tz 5):
Da im vorliegenden Fall
offenbar kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
Bürgschaftsübernahme bzw. den in der Folge geleisteten
Bürgschaftszahlungen und den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit aus der Geschäftsführertätigkeit des
Bw. für die R-GmbH gegeben ist (der Verlust der Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit wäre vielmehr erst die mögliche
weitere Folge des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der R-GmbH
gewesen; die Bürgschaftsübernahme durch den Bw. hat wirtschaftlich in
erster Linie daher den Interessen des Geschäftspartners F bzw. der R-GmbH,
jedoch nur indirekt der Erhaltung der sonstigen selbständigen
Einkünfte des Bw. gedient), kommt ein steuerlicher Abzug der unter dem
Titel nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge
betreffend den Gesellschaftergeschäftsführerbetrieb des Bw. schon
allein aus diesem Grund nicht in Betracht.
Dass der Zusammenhang zwischen
Bürgschaft und verfahrensgegenständlichen Einkünften im
vorliegenden Fall sogar ein noch weiter entfernter ist als in den den o.a.
VwGH-Erkenntnissen zu Grunde liegenden Fällen (dort geht es ja um
Bürgschaften zu Gunsten der jeweiligen Gesellschaften selbst, hier hingegen
jedoch nur um eine Bürgschaft zu Gunsten eines Geschäftspartners der
Gesellschaft), spricht umso mehr für die Richtigkeit dieser Auffassung.
Im Übrigen hat der Bw.
auch nirgends überzeugend dargetan, wieso er das Geschäftslokal gerade
an F verkauft hat, wo dieser Verkauf doch offenbar nur in Verbindung mit
einer - grundsätzlich immer riskanten -
Bürgschaftsübernahme zu Gunsten des F möglich war, und nicht an
einen anderen Erwerber, bei dem es dieses Erfordernis nicht gegeben hat.
Insofern ist die Behauptung des Bw., F sei der "Bestbieter" gewesen, nach der
Lage des Falles nicht nachvollziehbar. Auch dass Fl ebenfalls eine
Bürgschaft übernommen hat, kann an dieser Einschätzung nichts
ändern.
Außerdem sind die vom Bw.
behaupteten "nachfolgend geplanten Geschäftsbeziehungen" mit F von ihrem
vereinbarten und tatsächlichen Umfang her bis zuletzt im Dunkeln geblieben
(vgl. telefonischer Vorhalt vom 29. Oktober 2003; weiters: Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 27. November
2003). Die diesbezügliche - laut Bw. mündliche -
"Vereinbarung" mit F hat sich aber offenbar ohnehin nie auf konkrete
Liefermengen bezogen, sondern im Wesentlichen nur auf eine
Absichtserklärung des F beschränkt (vgl. Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003). Was
schließlich die vom Bw. weiters beigebrachte Umsatzaufstellung der R-GmbH
für die Jahre 1994 bis 1996 (Gastronomie einerseits, Handel andererseits)
anlangt, so ist diese für den vorliegenden Fall schon deshalb wenig
aufschlussreich, weil der verfahrensgegenständliche
Geschäftslokalverkauf ja erst Ende 1996 erfolgt ist.
Für den
Berufungsstandpunkt kann aber auch aus den im Vorlageantrag zitierten
VwGH-Erkenntnissen nichts gewonnen werden:
In dem zunächst
angeführten VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2002, 98/13/0052, geht es
tatsächlich um den - mit dem berufungsgegenständlichen
Sachverhalt nicht vergleichbaren - Fall des Kaufs eines Warenlagers
mittels Blankowechsels (vgl. dazu: Wiesner, Betriebliche Veranlassung von
drohenden Lasten und Schäden im Zusammenhang mit einer Kapitalgesellschaft,
RWZ 2002/91).
Im weiters zitierten
VwGH-Erkenntnis vom 27.11.2001, 98/14/0052, betreffend einen Rechtsanwalt und
dessen zu Gunsten eines Klienten eingegangene Bürgschaft hat der VwGH sogar
ausdrücklich auf das Erfordernis einer eindeutigen und unmittelbaren
Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt und
Übernahme der Garantenstellung hingewiesen. - Gerade von einer
derartigen Eindeutigkeit bzw. Unmittelbarkeit kann aber im vorliegenden Fall
nach dem oben Gesagten offenbar keine Rede sein.
Schließlich wird noch
darauf hingewiesen, dass eine - vom Bw. angedeutete - gesetzliche
Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers zur Übernahme von
Bürgschaften zu Gunsten der Gesellschaft bzw. zu Gunsten von
Geschäftspartnern der Gesellschaft nirgends erblickt werden kann. Dem
unabhängigen Finanzsenat erscheint die verfahrensgegenständliche
Bürgschaftsübernahme daher überhaupt nur auf Grund der damaligen
Gesellschafterstellung des Bw. (bis April 1997: 40%, ab April 1997 bis August
2000: 60%) erklärlich. Ganz in diesem Sinne wird auch in der ständigen
Judikatur die Auffassung vertreten, dass das Bürgschaftsrisiko, welches ein
Gesellschaftergeschäftsführer zu Gunsten der Gesellschaft
übernimmt, nicht der Geschäftsführer-, sondern der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist (vgl. zB VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerGesellschaftergeschäftsführerBürgeBürgschaftBürgschaftsverpflichtungGeschäftspartnernachträgliche BetriebsausgabenVeranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-G/03
- Stammnummer
- 7643
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF