Findok · Richtlinien
UP-7100
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 02.09.2020)Richtlinie2020-0.275.670gilt ab 04.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.05.2020 bis 02.09.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Japan haben.
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören.
Art. 3.3. des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Fischereifahrzeuge und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.275.670
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0037-III/11/2019
- Stammnummer
- 75497
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 04.05.2020 bis 02.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF