Findok · Richtlinien
UP-7100
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 03.05.2020)RichtlinieBMF-010310/0264-III/11/2019gilt ab 01.02.2019
Inhaltsverzeichnis der UP-7100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2019 bis 03.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Japan haben.
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören.
Art. 3.3. des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Fischereifahrzeuge und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0264-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0037-III/11/2019
- Stammnummer
- 75497
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.02.2019 bis 03.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF