Findok · Richtlinien
UP-7100
Einleitung
überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2020-0.563.250gilt ab 03.09.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2020 bis 14.02.2023.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie UP-7100 Japan stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2019
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.563.250
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0037-III/11/2019
- Stammnummer
- 75497
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 03.09.2020 bis 14.02.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF