Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1994-W/03
Hochrechnungsverfahren bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1994-W/03vom 05.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer 2002 vom 23. April 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
im Berufungsjahr, im Zeitraum 2. April bis 29. November 2002,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt
13.856,12 €. Er bezog weiters im Zeitraum 1. Jänner bis
1. April 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.689,05 € und im
Zeitraum 3. Dezember bis 31. Dezember 2002 Arbeitslosengeld in
Höhe von 807,07 €.
Im Einkommensteuerbescheid 2002
wurde das Arbeitslosengeld im Wege des "besonderen Progressionsvorbehaltes" im
Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 berücksichtigt. Hiebei wurden
die im Zeitraum 2. April bis 29. November 2002 bezogenen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen fiktiven
Jahresbetrag hochgerechnet (13.856,12 € dividiert durch 245 Tage und
multipliziert mit 365 Tagen = 20.642,79 €) und das im Jahr 2002 vom
Bw. bezogene Einkommen in Höhe von 13.510,29 €
(13.856,12 € abzüglich dem Pauschbetrag für Werbungskosten
in Höhe von 132,00 € und abzüglich Sonderausgaben in
Höhe von 213,83 €) mit jenem Steuersatz besteuert, der sich bei
einem fiktiven Jahreseinkommen von 20.296,96 € (20.642,79 €
abzüglich dem Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von
132,00 € und abzüglich Sonderausgaben in Höhe von
213,83 €) ergibt.
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der im
Einkommensteuerbescheid 2002 durchgeführten Steuerberechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 (worunter unter anderem das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld fällt) nur für einen
Teil des Kalenderjahres, so sind nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke
der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist
das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen
ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde.
Die zitierte Bestimmung hat den
Zweck, eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes
hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu
vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in
Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld
erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer
besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres
statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat. Da
nämlich bei Durchführung eines Jahresausgleiches oder einer
Veranlagung eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf
sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte
"Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser
fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume
einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche
Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (vgl. VwGH
20.7.1999, 94/13/0024, ÖStZB 2000, 4).
Mit dem Hochrechnungsverfahren
soll vermieden werden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise
Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Tz 19 zu
§ 3 EStG 1988 sowie die dort angeführte
Literatur).
Entgegen den Berufungsausführungen wurde im
Einkommensteuerbescheid 2002 nicht das fiktive Jahreseinkommen
(20.296,96 €) besteuert. Das fiktive Jahreseinkommen wurde vielmehr
für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen. Der sich bei
einem Jahreseinkommen von 20.296,96 € ergebende
Durchschnittssteuersatz (im gegenständlichen Fall 18,79%) wurde auf das
(tatsächlich bezogene) Einkommen in Höhe von 13.510,29 €
angewandt.
Da im vorliegenden Fall die Steuerberechnung somit dem
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 entsprechend durchgeführt wurde,
war die Berufung abzuweisen.
Wien,
5. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1994-W/03
- Stammnummer
- 7529
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF