Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/02
Zeitpunkt der Geltendmachung von AfA und Betriebskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-W/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ab Nutzungswidmung zu Vermietungszwecken stehen diesbezügliche Werbungskosten (AfA, Betriebskosten) zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Raymond Hablesreiter, gegen die Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1995 und 1996 sowie Umsatzsteuer für 1995 entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1995 wird teilweise stattgegeben. Der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 wird Folge gegeben. Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 1996 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Strittig ist, ob die Absetzung für Abnutzung (AfA) hinsichtlich des
Einfamilienhauses in B - G und der Wohnung in der Gu für das gesamte
Jahr 1995 zu gewähren ist. Hinsichtlich des Hauses in B - G ist
weiters strittig, ob die Betriebskosten bereits ab Jahresbeginn geltend gemacht
werden können. Hinsichtlich des Objektes in B - G, der Wohnung in der
Gu und einer weiteren Wohnung in B - M ist darüber hinaus
Streitgegenstand, ob Betriebskosten in von der Bw. geschätzten Höhe
von ATS 6.000,00 p.a. (hinsichtlich aller 3 vermieteten Objekte)
anzuerkennen sind.
Das Finanzamt führte
dazu in der Bescheidbegründung Folgendes aus:
betreffend 1995
(Einkommensteuer):
Hinsichtlich
Einfamilienhaus B - G sei die AfA
nurzur Hälfe
anerkannt worden, da eine Vermietung nach privater Nutzung erst ab 1.7.1995
erfolgt sei. Weiters könnten die Betriebskosten bis zum Beginn der
Vermietung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da sie mit der
Einkunftserzielung nicht in Zusammenhang stünden, zumal eine private
Nutzung des Hauses vor der Vermietung im Jahre 1995 nicht ausgeschlossen werden
könne. Darüber hinaus könnten die unbelegten Ausgaben
hinsichtlich Verwaltung nicht anerkannt werden.
Hinsichtlich
Eigentumswohnung Gu sei die Zuführung der Wohnung aus dem privaten
Bereich zur Einkunftserzielung erst in der 2. Jahreshälfte erfolgt, weshalb
die Gebäude-AfA auf die Hälfte reduziert worden sei. Hinsichtlich
Verwaltungskosten verwies das Finanzamt auf die diesbezüglichen
Ausführungen betreffend das Haus B - G.
Auch hinsichtlich der
Eigentumswohnung B - M seien
dieVerwaltungskosten
aus bereits angeführten Gründen ausgeschieden worden.
Betreffend USt
1995:
Die Vorsteuern seien, soweit sie auf die nicht anerkannten
Betriebskosten entfallen würden, ausgeschieden worden.
betreffend 1996
(Einkommensteuer):
Die geschätzten Verwaltungskosten in Höhe von ATS
6.000,00 seien nicht abzugsfähig. Weiters fielen die Betriebskosten vor
Vermietung in den Privatbereich und seien daher nicht abzugsfähig
(Einfamilienhaus B-G, ATS 2.389,55).
Die Bw. erhob gegen die
Bescheide Berufung und begründete sie wie folgt:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung von
Liegenschaften stellten auch schon dann Werbungskosten dar, wenn das Objekt zur
Vermietung bestimmt sei, da die Zeit für die Vermietungsvorbereitung
regelmäßig anfalle, und die damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen unmittelbar mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen zusammenhängen würden. Nach dem Tode ihres Vaters im Herbst
1994 sei für sie kein Grund mehr vorgelegen, die genannten Liegenschaften
zu eigenen Wohnzwecken zu benutzen, weil der sittliche Beweggrund, nämlich
der örtlichen Obsorge für ihren pflegebedürftigen Vater
weggefallen sei. Sie habe sich nach dessen Ableben de facto nur mehr im
gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten aufgehalten, und die anderen
Liegenschaften auch nicht mehr fallweise selbst benützt. Die Gelegenheit
allein, eine solche Nutzung vorgenommen haben zu können, reiche nicht
für die Aberkennung des Werbungskostencharakters der Aufwendungen aus.
Mietersuche unter dem Aspekt einer hochpreisigen Vermietung und die Adaptierung
und Renovierung der Objekte zum Zwecke einer bestmöglichen Vermietung nehme
Zeit in Anspruch, was auch den zeitlichen Abstand der Vermietung vom Zeitpunkt
des Beschlusses, die Objekte zu vermieten, erkläre.
Zum Einfamilienhaus B
- G führte die Bw. Folgendes aus:
Die Abschreibung sei in voller Höhe anzusetzen, da bei
einer altersmäßigen Abnutzung wie sie bei Gebäuden vorliege
nicht auf das "Inbetriebnahmedatum" (=Beginn der Laufzeit des Mietvertrages),
sondern auf den Zeitpunkt der Nutzungsnahme für Zwecke der Vermietung
abzustellen sei. Die Abnützung von Baulichkeiten sei bereits laufend durch
ihren Bestand gegeben und nicht erst durch die Benützung durch den Mieter.
1995 sei somit die volle Abschreibung zu berücksichtigen, da die
Zuführung zum Zwecke der Vermietung bereits ab Jahresbeginn gegeben gewesen
sei. Die Frage des Beginnes der AfA sei bereits höchstgerichtlich
bestätigt worden( Doralt "Kommentar Einkommensteuergesetz" § 7 Tz
32).
Sie bewohne mit ihrem Mann ein Einfamilienhaus mit
Gartenfläche und habe und hatte daher kein Wohnbedürfnis in B. Die
angefallenen Betriebskosten würden jene laufenden Kosten betreffen, die
auch ohne Benützung anfallen würden. Da sie für die Zeit der
Vorbereitung der Vermietung angefallen seien, stellten sie somit Werbungskosten
dar.
Die Ansicht des Finanzamtes, dass unbelegte Ausgaben nicht
anerkannt werden könnten, würde der geltenden Rechtslage, insbes.
§ 184 BAO, widersprechen. Gem. § 184 BAO seien die für die
richtige Besteuerung maßgebliche Umstände, zu denen auch die
Werbungskosten gehörten, dann im Schätzungswege zu
berücksichtigen, wenn sie nicht belegmäßig nachgewiesen werden
könnten, ihr Vorliegen jedoch unstrittig sei. Eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von S 200,-- pro Monat erscheine angemessen wenn man bedenkt, dass
damit Telefongebühren, Post, Fahrtkosten udgl. abgegolten seien, die nicht
belegmäßig nachgewiesen werden würden.
Ab 1. Jänner 1995 sei die Vermietungsabsicht evident
gewesen, zumal die Bw. ein Plakat am Gartenzaun des Hauses und beim Eingang der
Sparkasse in B angeschlagen habe.
Weiters sei am Brett bei der U das Objekt zur Vermietung
angeboten worden. Auch die Immobilienkanzlei T sei mit der Mietersuche
beauftragt worden.
Betreffend die
Eigentumswohnung
Guverwies die Bw. auf das zum Einfamilienhaus B - G
Angeführte.
Hinsichtlich
Eigentumswohnung B -
Merhob die Bw. lediglich hinsichtlich des Punktes "unbelegte Ausgaben als
Werbungskosten" Berufung und verwies diesbezüglich auf ihre
Ausführungen zum Einfamilienhaus in B - G.
Das Jahr 1996 führte
die Bw. hinsichtlich Haus B - G noch Folgendes aus:
Irrtümlich sei in den Überschussrechnungen die
Textierung "Betriebskosten bis zum Beginn der Vermietung" stehen geblieben,
obwohl die Liegenschaften das ganze Jahr über vermietet gewesen seien. Es
handelte sich um Betriebskosten, die mit dem Mietzins abgegolten und von der Bw.
selbst getragen worden seien, weshalb diese zu Unrecht vom Finanzamt aus den
Aufwendungen ausgeschieden worden seien.
Hinsichtlich Umsatzsteuer
1995 verwies die Bw. auf die Ausführungen hinsichtlich
Einkommensteuer. Da die gesamten Vorsteuern im Zusammenhang mit der
unternehmerischen Tätigkeit stünden, sei die Versagung des Abzuges des
Teilbetrages von ATS 3.041,76 zu Unrecht erfolgt.
Die Bw. verzichtete auf die Durchführung der
ursprünglich beantragten mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1995 und 1996:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988;
Doralt, Einkommensteuer Kommentar, 4. Auflage).
Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Werbungskosten
und Betriebsausgaben wird nunmehr anerkannt. Die Notwendigkeit bietet ein
verlässliches Indiz der betrieblichen Veranlassung (VwGH-Erk. 93/13/0013,
29.5.1996; zit. in Doralt, a.a.O., § 16, Tz 4).
Die Notwendigkeit ist keine Voraussetzung für die
Anerkennung als Werbungskosten, sie ist nur Beweisanzeichen (Doralt, a.a.O.,
§ 16, Tz 12). Ein grundsätzlicher inhaltlicher Unterschied zwischen
Werbungskosten und Betriebsausgaben lässt sich mit der unterschiedlichen
Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde auch dem Prinzip der
Steuergerechtigkeit widersprechen; maßgeblich ist die berufliche oder
betriebliche Veranlassung (Doralt, a.a.O., § 16, Tz 15).
AfA (betreffend 1995):
Hinsichtlich
Einfamilienhaus B - G und Eigentumswohnung Wien -
Gu:
Laut Ansicht des UFS steht in beiden Fällen die
Ganzjahres-Afa für das Jahr 1995 zu, zumal die Nutzungswidmung zur
Einkünfteerzielung bereits im ersten Halbjahr 1995 erfolgte. So wurde zum
Beispiel der Mietvertrag hinsichtlich Einfamilienhaus B - G bereits vor dem 1.
Juli 1995 abgeschlossen, weshalb auch die Widmung zur Vermietung bereits im
ersten Halbjahr 1995 erfolgt sein muss. Dies wurde durch vorgelegte Unterlagen
bereits dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich Wien - Gu sowie B - G wurde von
der Bw. nachgewiesen, dass in beiden Objekten die Vermietungsabsicht bereits zu
Beginn des Jahres 1995 bestanden hat.
Dies war bereits zu Anfang des Jahres nach außen
erkennbar. So legte die Bw. etwa eine Anzeige hinsichtlich Gu (datiert mit
Anfang Februar des Berufungsjahres) vor. Hinsichtlich B - G inserierte die
Bw. direkt bei der Unido ("am Brett") sowie beauftragte sie Anfang Jänner
1995 die Immobilienkanzlei T mit der Mietersuche.
Der Berufung ist in diesem Punkt stattzugeben.
Betriebskosten:
betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995:
hinsichtlich
Gu:
Bereits vom Finanzamt wurden die diesbezüglichen
Betriebskosten für das gesamte Jahr 1995 erklärungsgemäß
anerkannt, zumal die Nutzungswidmung zu Vermietungszwecken bereits im ersten
Halbjahr 1995 erfolgt ist. Die Berufung in daher in diesem Punkt hinsichtlich Gu
abzuweisen.
Hinsichtlich B -
G steht laut Ansicht des UFS ebenfalls der Betriebskostenabzug für
das gesamt Jahr 1995 zu, zumal die Vermietungsabsicht bereits von Anbeginn des
Jahrs 1995 nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es wurde nachgewiesen,
dass kein eigener Wohnbedarf nach dem Tod des Vaters der Bw., der im
Einfamilienhaus B - G lebte, bestand. Weiters ist es bei derartigen
Objekten der gehobenen Kategorie durchaus üblich, dass die Objekte erst
nach Renovierung (was normalerweise einige Monate in Anspruch nimmt) und nach
Suche eines geeigneten Mieters, der das Objekt auch instandhalten kann und die
entsprechende Miete zahlt bzw. zahlen kann, vermietet werden. Es entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass speziell für die Mietersuche für
Einfamilienhäuser der gehobenen Kategorie einige Monate investiert werden
müssen. Die Bw. beauftragte zum Jahresanfang 1995 die Immobilienkanzlei T
mit der Mietersuche und inserierte selbst am "Brett" der Unido.
In diesem Punkt ist der Berufung stattzugeben.
betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996:
Betriebskosten
hinsichtlich Haus B - G:
Die Betriebskosten in Höhe von ATS 2.385,55 sind
laufende von der Bw. bezahlte Betriebskosten des das ganze Jahr 1996 vermieteten
Hauses B-G und sind daher als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988
anzuerkennen.
In diesem Punkt ist der Berufung stattzugeben.
betreffend
Einkommensteuer 1995 und 1996:
Werbungskosten betreffend
unbelegte Ausgaben ("Verwaltung" durch die Bw.) hinsichtlich Einfamilienhaus in
B - G (ATS 1.200,00 p.a.), der Eigentumswohnung in B - M (ATS
2.400,00 p.a.) und der Eigentumswohnung in Wien - Gu (ATS 2.400,00 p.a.)
betreffend 1995 sowie 1996:
Die Bw. machte glaubhaft, dass in Summe für die 3
berufungsgegenständlichen vermieteten Objekte ATS 6.000,00 p.a. für
die Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung
angemessen ist. Wenn die Verwaltung ein Wirtschaftstreuhänder
übernehmen würde, würde laut Bw. etwa für die Verwaltung von
4 Eigentumswohnung ATS 3.000,00 p.m. als Honorar verlangt werden (VwGH 928/63,
26. März 1965).
Die Bw. konnte glaubhaft machen, dass aufgrund der
nachweislich anfallenden bzw. angefallenen Reparaturarbeiten alle 3 Mietobjekte
betreffend die geltend gemachten Aufwendungen für Telefonate, Fahrtkosten
udgl. diesbezüglich (zusätzlich zu den 1996 bereits geltend gemachten
Stadtfahrten in Höhe von ATS 296,36 (hinsichtlich aller drei vermieteten
Objekte) sowie den 1995 geltend gemachten Ausgaben für Porti, Gebühren
udgl. in Höhe von ATS 1.025,00 hinsichtlich Gu) angefallen sind.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Bw. werden die beantragten Werbungskosten
anerkannt (vgl. Doralt, 4. Aufl., § 4 Tz 19 S. 32).
Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Werbungskosten
und Betriebsausgaben wird nunmehr anerkannt. Die Notwendigkeit bietet ein
verlässliches Indiz der betrieblichen Veranlassung (VwGH-Erk. 93/13/0013,
29.5.1996; zit. in Doralt, a.a.O., § 16, Tz 4).
Die Notwendigkeit ist keine Voraussetzung für die
Anerkennung als Werbungskosten, sie ist nur Beweisanzeichen (Doralt, a.a.O.,
§ 16, Tz 12). Ein grundsätzlicher inhaltlicher Unterschied zwischen
Werbungskosten und Betriebsausgaben lässt sich mit der unterschiedlichen
Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde auch dem Prinzip der
Steuergerechtigkeit widersprechen; maßgeblich ist die berufliche oder
betriebliche Veranlassung (Doralt, a.a.O., § 16, Tz 15).
Die Aufwendungen müssen nachgewiesen oder, wenn dies
nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH-Erk.
1070/61, 6.10.1961), oder die Behörde kann , wenn sie die Betriebsausgabe
dem Grunde nach für erwiesen erachtet, ihre Höhe schätzen
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch (EStG 1988), § 4, Tz
35).
Mangels eines Nachweises sind Werbungskosten nicht
gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (zB
VwGH-Erk. 418/80, 7.1.1981; 81/14/0182, 8.6.1982 zit. in Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch (EStG 1988), § 16 Tz 14).
Der Berufung ist daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Berufung hinsichtlich
Umsatzsteuer 1995:
Gem. § 12 UStG 1994 sind die Vorsteuern hinsichtlich
der als Werbungskosten anerkannten Betriebskosten hinsichtlich des Hauses B
- G in Höhe von ATS 3.041,76 anzuerkennen.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 5
Berechnungsblätter
Wien,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/02
- Stammnummer
- 7508
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF