Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0215-G/03
erhöhte Familienbeihilfe - Eigenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-G/03vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt wird, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, aber wegen Fehlens relevanter Vorbefunde nicht zu klären war, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, kann auch der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt herangezogen werden, worin festgehalten wurde, dass eine Invalidität gemäß § 255 ASVG nicht besteht, weil das festgestellte Leiden bereits vor der Arbeitsaufnahme (also bereits vor dem 21. Lebensjahr) bestanden habe.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Abweisung über die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
erhöhte Familienbeihilfe ist ab November 2001 zu gewähren.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 16. April
2003 mittels den Formularen Beih 1 und Beih 3 die Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab
29. November 2001.
Das Finanzamt Judenburg beauftragte das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen ein ärztliches Sachverständigengutachten
zu erstellen. Aus diesem Gutachten vom 26. Mai 2003 geht hervor,
dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt und dass die Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Aufgrund des Fehlens relevanter Vorbefunde kann seitens des
ärztlichen Sachverständigen nicht entschieden werden, ob die
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorlag.
Unter Zugrundelegung des ärztlichen
Sachverständigengutachten hat das Finanzamt Judenburg mit Bescheid vom
27. Mai 2003 den Anspruch auf Familienbeihilfe verneint.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2003 legte die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein und verwies zusammenfassend darauf, dass sie schon
seit ihrem 16. Lebensjahr unter Angst- und Panikzuständen gelitten habe.
Sie war auch schon mit ca. 16 Jahren bei Dr. Ulm, Psychiater in Leoben, in
Behandlung.
Mit Bericht vom 31. Juli 2003 legte das Finanzamt
Judenburg die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 - 3). Volljährige Vollwaisen haben
gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den vorhin zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinen schlüssig
begründeten Gutachten vom 22. Mai 2003 den Grad der Behinderung mit 50
v.H. (Angst- und Panikzustände) und weiters, dass die Bw. voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, fest.
Aufgrund des Fehlens relevanter Vorbefunde konnte nicht
entschieden werden, ob bereits vor dem 21. Lebensjahr Erwerbsunfähigkeit
bestand.
Aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (nach
einem Antrag auf eine Pensionsleistung durch die Bw.) vom 24. März
2003 ist zu ersehen, dass keine Invalidität im Sinne des § 255
ASG vorliegt.
Der § 255 Abs. 3 lautet:
War der Versicherte nicht überwiegend in
erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des Abs. 1 und 2 tätig, gilt er
als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes
nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt
noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm
ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die
Hälfte des Entgeltes erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder
Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen
pflegt.
Aus rechtlicher Sicht ist
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat zum § 255 ASVG
festzustellen, dass die Invalidität im Laufe des Berufslebens eingetreten
sein muss, um so zu einer Pensionsleistung zu gelangen.
Die Invaliditätspension wurde im vorliegenden Fall mit
dem Hinweis abgelehnt, dass nach der durchgeführten Begutachtung keine
Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt und dass das
festgestellte Leiden bereits vor Arbeitsaufnahme bestand.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem leitenden Arzt
der Pensionsversicherungsanstalt, Herrn Dr. Albert Leonhard, kann davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht während der
Berufstätigkeit verschlechtert hat, sondern schon vor Aufnahme der
Berufstätigkeit (also schon vor 1978) bestanden habe.
Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorlag und mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Der Berufung war daher wie im Spruch angeführt
stattzugeben.
Graz,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 255 Abs. 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
erhöhte FamilienbeihilfeEigenanspruchInvaliditätvoraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffenGleichstellung mit Vollwaisen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-G/03
- Stammnummer
- 7474
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF