Findok · Richtlinien
ZK-0380
9. AEO-Logo
überholte Fassung (bis 31.07.2025)Richtlinie2025-0.099.534gilt ab 24.01.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2022 bis 31.07.2025.
Wortlaut laut Findok
9. AEO-Logo
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Inhaber einer AEO-Bewilligung dürfen das AEO-Logo verwenden um damit den erworbenen Status zu demonstrieren. Die Europäische Kommission hat wiederholt auf die eingeschränkte Verwendung des AEO-Logos hingewiesen. Demnach
darf das AEO-Logo - um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern - nicht frei verfügbar sein und wird nur direkt von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten an berechtigte Wirtschaftsbeteiligte vergeben.
darf nur ein Inhaber einer AEO-Bewilligung das AEO-Logo verwenden.
darf der Inhaber einer AEO-Bewilligung das AEO-Logo nicht mehr verwenden, wenn die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen wurde.
Das AEO-Logo ist auf CIRCA in verschiedenen Formaten (auch im EPS-Format das großflächigere Ausdrucke ermöglicht) verfügbar. Da es auf Grund der Dateigröße nicht möglich ist, diese Datei mittels E-Mail zu verteilen, wird seitens der Fachabteilung im BMF folgende Vorgehensweise empfohlen:
Das AEO-Logo steht im BMF-Office zur Verfügung, von dort sollte es von einer dazu berechtigten Person aus dem Amtsfachbereich heruntergeladen und lokal gespeichert werden, so dass alle Kundenteams Zugriff auf diese Daten haben.
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Auf Anfrage durch berechtigte Wirtschaftsbeteiligte wird die Datei vom jeweiligen Kundenteam auf einen Datenträger überspielt und dem WB persönlich ausgefolgt.
Es empfiehlt sich das AEO-Logo gleich in allen verfügbaren Formaten auf dem Datenträger zu speichern, damit der Inhaber der AEO-Bewilligung alle Variationen verfügbar hat. Im Ordner "Version03_EPS_Vector_2016" befinden sich alle verfügbaren und derzeit aktuellen Dateitypen. Die zip-Datei beinhaltet das Logo im EPS-Format (vector logo template).
Der Inhaber einer AEO-Bewilligung ist bei Übergabe der CD mit den AEO-Logos darauf hinzuweisen, dass das Copyright für das AEO-Logo bei der Europäischen Union liegt, und dass jeder Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.099.534
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.01.2022 bis 31.07.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF