RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-0380

1. Einführung

überholte Fassung (bis 15.12.2022)Richtlinie2022-0.059.315gilt ab 24.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2022 bis 15.12.2022.

Wortlaut laut Findok

1. Einführung Bereits seit 1. Jänner 2008 haben in der Europäischen Union (EU) ansässige Unternehmen die Möglichkeit, bei den Zollbehörden den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu beantragen. Die Kurzbezeichnung AEO leitet sich von der englischen Bezeichnung "Authorised Economic Operator" ab. Die Einführung des AEO war eine Maßnahme der sicherheitsbezogenen Änderungen des EU-Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13), mit denen ein Ausgleich zwischen den erhöhten Schutzinteressen für die internationale Lieferkette und Erleichterungen für den legalen grenzüberschreitenden Warenverkehr erzielt werden soll. Der AEO-Status wird gemeinschaftsweit anerkannt und weist Wirtschaftsbeteiligte als zuverlässige Anwender der Zollvorschriften und gegebenenfalls als sicheres Element in der Lieferkette aus. Der AEO-Status eröffnet Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Warenkontrollen und erleichtert den Zugang zu bestimmten zollrechtlichen Vereinfachungen. Auf Grund der Änderungen der rechtlichen Bestimmungen des Artikels 24 UZK-IA im November 2020 und der Modernisierung der österreichischen Zollverwaltung mit 1. Jänner 2021 wurde eine Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie, auch unter Beachtung nicht mehr erforderlicher Regelungen (wie zB die Neubewertungen sämtlicher AEO-Bewilligungen in Hinblick auf die Einführung des UZK) erforderlich. 1.1. Findok-Anwendungsbereich 1.1.1. Allgemeines Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten AEO-Leitlinien sind vorrangig als Auslegungshilfe für die verbindlichen Rechtsvorschriften zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten heranzuziehen. Im Mittelpunkt der Leitlinien stehen die EU-weit einheitliche Durchführung des Bewilligungsverfahrens, die einheitliche Überprüfung der AEO-Kriterien und eine wirksame Überwachung, damit die Wirtschaftsbeteiligten auch nach Bewilligung des AEO-Status die Kriterien weiterhin erfüllen. Im März 2016 hat die Kommission eine revidierte Fassung der AEO-Leitlinien (TAXUD/B2/047/2011 - Rev. 6) veröffentlicht, welche insbesondere die Auswirkungen der neuen Rechtsvorschriften des Unionszollkodex (UZK) berücksichtigt. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, beschränkt sich die Findok nunmehr auf die Festlegung von verbindlichen Standards für das Antragsverfahren und die Verwaltung und Überwachung von AEO-Bewilligungen, die Festlegung von Rollen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die Festlegung eines nationalen Informations- und Kommunikationsnetzwerkes, Verweise auf Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe und Informationsquellen, die Auslegung anderweitig nicht näher bestimmter Rechtsbegriffe. Die Zitierung von Verordnungstexten erfolgt nur dort, wo es unbedingt erforderlich erscheint (zB AEO-Kriterien). 1.1.2. Übergangsbestimmungen Für die Umsetzung des UZK sind administrative und technische Übergangsbestimmungen erforderlich, die im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020zum Jahr 2025 Anwendung finden. Die Übergangsbestimmungen setzen eine Reihe von Bestimmungen des UZK und seiner ergänzenden und durchführenden Rechtsakte im Übergangszeitraum aus. Auf die Übergangsvorschriften wird in der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie nur dort eingegangen, wo dies aus systematischen Gründen unbedingt erforderlich ist. 1.1.3. Neubewertungen und Änderungen bis 1. Mai 2019 Gemäß Artikel 250 UZK-DA in Verbindung mit Artikel 345 Abs. 1 UZK-IA sind die vor dem 1. Mai 2016 erteilten AEO-Zertifikate bis spätestens 1. Mai 2019 neu zu bewerten. Diese Neubewertung ist immer von Amts wegen einzuleiten und bedarf keines Antrages seitens des begünstigten Wirtschaftsbeteiligten. Da es im Zeitraum bis 1. Mai 2019 aber natürlich auch zu Änderungen kommen kann, sind die nachstehenden Möglichkeiten zu unterscheiden: 1.1.3.1. Geringfügige Änderungen Geringfügige Änderungen sind solche, die sich nicht auf die zollamtliche Überwachung auswirken. Dazu zählen zB Änderungen im Personenkreis, unwesentliche Änderungen in den Prozessen des Begünstigten, usw. Derartige Änderungsanträge können, müssen aber nicht der Auslöser für eine Neubewertung sein, und werden - wie bisher auch - im Rahmen des AEO-ZP-Subverfahrens "Änderungen zur Bewilligung" abgewickelt. Die Neubewertung der vor dem 1. Mai 2016 erteilten AEO-Zertifikate (jetzt AEO-Bewilligungen) muss aber jedenfalls vor dem 1. Mai 2019 abgeschlossen sein. 1.1.3.2. Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen sind mehr als geringfügige Änderungen, die sich auf die Ausübung der zollamtlichen Überwachung auswirken. Darunter fallen unter anderem auch die Aufnahme neuer Standorte, sowie wesentliche Änderungen in der Organisations- oder IT-Struktur des Unternehmens. Wesentliche Änderungen erfordern einen neuen Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung. Das betrifft sowohl wesentliche Änderungen, bei denen sich die Firmenbuchnummer und somit auch die EORI-Nummer des Wirtschaftsbeteiligten ändern, als auch jene, bei denen die Firmenbuchnummer und die EORI-Nummer unverändert bleiben. Im weiteren Fall besteht das Problem, dass in AEO-ZP immer nur ein AEO-Antrag zu einer gültigen EORI-Nummer vorhanden sein darf. Es ist dem WB also nicht möglich, mit derselben EORI-Nummer einen neuen AEO-Antrag zu übermitteln. In diesen Fällen ist folgende Vorgangsweise zu wählen: Das zuständige Kundenteam informiert den bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (guenther.suchy@bmf.gv.at und in Kopie an post.fachbereich-zoll@bmf.gv.at) rechtzeitig darüber, welche Firma mit bestehender AEO-Bewilligung mit derselben EORI-Nummer einen neuen AEO-Antrag stellen möchte. Der bwFB-ZV gibt die Daten an die Abteilung I/11-ZE des BMF weiter, welche veranlasst, dass im System die bestehende EORI durch eine sog. Dummy-EORI ausgetauscht wird, so dass eine neuerliche Antragsübermittlung mit derselben EORI möglich ist. Der bwFB-ZV informiert das zuständige Kundenteam, sobald die Übermittlung des neuen AEO-Antrags möglich ist. 1.1.3.3. Neubewertungen Da nach Rechtsmeinung der Europäischen Kommission als Ergebnis der Neubewertung keine neue AEO-Bewilligung auszustellen ist, kann diese Neubewertung vom zuständigen Kundenteam über das AEO-ZP-Subverfahren "Monitoring Bewilligung Neubewertung" eingeleitet werden. Wesentlich ist bei einer Neubewertung auch, dass sowohl die Einleitung einer Neubewertung als auch der Abschluss und das Ergebnis dem CC-Kundenadministration zwecks Eingabe in die EU-Datenbank "EOS" zur Kenntnis gebracht werden. Diese Mitteilung erfolgt in AEO-ZP automatisch. Im Rahmen der Neubewertung sind generell alle Kriterien neu zu bewerten, wobei die Ergebnisse des Monitorings berücksichtigt werden können. Jedenfalls zu prüfen sind allerdings die neuen (Teil-)Kriterien. Im Zuge der Neubewertung ist dem Wirtschaftsbeteiligten auch der Fragenkatalog zur Selbstbewertung freizuschalten, damit dieser etwaige Änderungen gegenüber den seinerzeitigen Antworten eintragen und den ergänzten Fragenkatalog erneut übermitteln kann. In AEO-ZP besteht aber das Problem, dass der Fragenkatalog zur Selbstbewertung immer auf das seinerzeitige Antragsdatum referenziert. Das bedeutet, dass immer nur der Fragenkatalog, der zum Datum der seinerzeitigen Antragstellung gültig war, freigegeben werden kann, welcher nicht dem aktuellen Stand unter Berücksichtigung der neuen (Teil-)Kriterien entspricht. Aus diesem Grund wurde der " AT Fragenkatalog zur Selbstbewertung im Rahmen der Neubewertung vor dem 1.5.2016 erstellter AEO-Bewilligungen" geschaffen, der dem WB mittels E-Mail zu übermitteln ist. Nach Rückübermittlung sind die Antworten zu den Fragen betreffend die neuen (Teil-)Kriterien einer Risikobewertung zu unterziehen und die Ergebnisse entsprechend im Fragenkatalog einzutragen. Der bewertete Fragenkatalog ist abschließend als Anlage zum Subverfahren "Monitoring Bewilligung Neubewertung" in AEO-ZP hochzuladen. Zur Unterstützung der Kundenteams wurde vom bwFB-ZV eine Anleitung zur Durchführung der Neubewertungen in AEO-ZP zur Verfügung gestellt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.059.315
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 7)
Gültig
24.01.2022 bis 15.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF