Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0253-G/03
Strittig ist das Vorliegen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit im Fall beantragter Nachsicht von (bereits entrichteter) Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0253-G/03vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Franz Zeitlhofer und
die weiteren Mitglieder Dr. Andrea Ornig, Dr. Wolfgang Bartosch und Mag.
Christiane Riel-Kienzer im Beisein der Schriftführerin Eveline
Wünscher am 4. Dezember 2003 über die Berufung der Bw., vertreten
durch EWB Revisions- und Treuhandgesellschaft m.b.H.,, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung, vertreten durch Wolfgang Guggi, betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO 2002 nach in Graz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Sacheinbringungsvertrag
vom 4. November 1999 brachte die Bw. ihren Teilbetrieb
"Grundstückshandel" in die P AG ein. Da die vom Finanzamt
gegenüber der P AG in diesem Zusammenhang mit dem Bescheid vom
25. Mai 2001 festgesetzte Grunderwerbsteuer in der Höhe von
101.360,00 S (7.366,12 €) nicht einbringlich war, schrieb das
Finanzamt mit dem Solidarschuldbescheid vom 19. August 2002 der Bw. diese
Abgabe gemäß
§ 9 GreStG 1987 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 BAO zur Entrichtung vor.
Die am Abgabenkonto der Bw.
aushaftende Grunderwerbsteuerschuld wurde am 29. April 2003 durch
Überrechung eines bei einem anderen Finanzamt auf einem Abgabenkonto der
Bw. bestehenden Guthabens zur Gänze abgedeckt.
In der Eingabe vom
10. September 2002 stellte die Bw. ein
"Nachsichtsansuchen zur Bezahlung der
Grunderwerbsteuer, da unsere Gesellschaft keinerlei Tätigkeiten mehr
ausführt und über keinerlei aktives Bilanzvermögen
verfügt".
Mit dem Bescheid vom
30. April 2003 wies das Finanzamt das Ansuchen als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung vom 27. Mai 2003 stellte die Bw. den Antrag auf
Nachsicht der Grunderwerbsteuer in der Höhe von 7.366,12 €. Die
Bw. habe die Zahlungsunfähigkeit nur durch ein Paket an Maßnahmen
vermeiden können: Nach dem Eintreten von Zahlungsrückständen habe
mit der kreditgebenden Bank nach schwierigen Verhandlungen im September 2002
eine Umschuldungsvereinbarung getroffen werden können. Die neue
Vereinbarung sehe einen tilgungsfreien Zeitraum von zwei Jahren vor. Mit den
anderen Gläubigern hätten ebenfalls Vereinbarungen erzielt werden
können, mit denen die drohende Zahlungsunfähigkeit vermieden werden
konnte. Die Bw. übe keine aktive Tätigkeit mehr aus. Die
(geringfügigen) Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft seien
gänzlich für die Bedienung der Bankkredite zu verwenden. Die Bw. sei
buchmäßig überschuldet und verfüge über kein aktives
Bilanzvermögen mehr. Es bestehe keinerlei Verfügbarkeit über die
Aktiva, weil Liquidität und Liegenschaftsvermögen zur Gänze zu
Gunsten der kreditgebenden Bank verpfändet und alle anderen werthaltigen
Aktiva zu Gunsten der anderen Gläubiger belastet seien. Es liege
persönliche Unbilligkeit vor, weil die Einhebung der Grunderwerbsteuer die
Existenz der Bw. durch Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gefährden
würde. Eine Generierung liquider Mittel aus den bestehenden
Vermögensgegenständen sei durch die erläuterte Belastung der
Aktiva unmöglich. Eine dennoch erzwungene Vermögensrealisierung
würde zwangsläufig zu einer Vermögensverschleuderung führen,
darüberhinaus könnten auf Grund der Belastung aller Aktiva zu Gunsten
der Bank und anderer Gläubiger auch keine Mittel zur Bezahlung der
Grunderwerbsteuer generiert werden. Im Übrigen liege eine persönliche
Unbilligkeit auch deshalb vor, weil die Abgabe beim originären Schuldner,
der P AG, uneinbringlich und deshalb die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer an die Bw. erfolgt sei.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2003 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. Auch im Fall von Liquiditätsengpässen, die
zur Verpfändung von Liegenschaften und anderer Aktiva zu Gunsten anderer
Gläubiger führe, dürfe die steuerliche Leistungsfähigkeit
nicht geschmälert werden oder unterbleiben. Die Bewilligung einer
Abgabennnachsicht würde sich ausschließlich zu Lasten der
Abgabenverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken.
In der Berufung vom
17. Juli 2003 beantragt die Bw. die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom
30. April 2003 und verweist hinsichtlich der Begründung auf die
Ausführungen in der Berufung vom 27. Mai 2003. Darüberhinaus
beantragt die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
die Entscheidung durch einen Berufungssenat.
Die Bw. ist trotz ausgewiesener
Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Der Vertreter des
Finanzamtes wies darauf hin, dass auf dem Abgabenkonto der Bw. derzeit ein
Rückstand in der Höhe von 225.040,00 € bestehe, weshalb in
der Einhebung eines Betrages von 7.366,00 € keine persönliche
Unbilligkeit liegen könne.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist, da
die verfahrensgegenständliche Abgabe am 9. Oktober 2002 durch
Überrechnung zur Gänze getilgt wurde, zu prüfen, ob eine
Unbilligkeit der Einhebung darin liegt, dass der Abgabengläubiger die
entrichtete Abgabe behält. Dabei ist an den Begriff der Unbilligkeit kein
strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter
Abgabenschuldigkeiten.
Der Nachsichtswerber hat mit
Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der
Interessenslage bei Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. Gemäß
§ 9 Z. 4 GrEStG 1987 sind Steuerschuldner die am Erwerbsvorgang
beteiligten Personen. Im vorliegenden Fall sind daher die Bw. und die P AG
Gesamtschuldner. Die Nachsicht einer Abgabenschuld kommt allen Solidarschuldnern
(Mitschuldnern) zugute. Eine Nachsicht nach § 236 BAO darf einem
Gesamtschuldner nur dann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
bei allen Mitschuldnern vorliegen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0075, 0076). Die Bw.
hat im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet, die Einhebung der
Grunderwerbsteuer bei der P AG sei unbillig. Das Nachsichtsansuchen ist
bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen, weil die Bw. der ihr
im Nachsichtsverfahren auferlegten Behauptungs- und Beweislast nicht
nachgekommen ist. Die Tatsache, dass die Grunderwerbsteuer bei der P AG
uneinbringlich ist, kann nicht mit einem Vorliegen der Unbilligkeit der
Einhebung gleichgesetzt werden (VwGH 24.3.1994, 92/16/0103).
Tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die der Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumte Ermessensentscheidung ist die Unbilligkeit der Einhebung nach
der Lage des Falles. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht
die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des
Gesetzes, so hat sie im Sinne des § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103).
Die Einhebung einer Abgabe kann
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lage
des Falles entweder sachlich oder persönlich unbillig sein.
Mit dem Vorbringen, eine
Unbilligkeit liege darin, dass die Abgabe beim ursprünglichen Schuldner
P AG uneinbringlich und aus diesem Grund die Vorschreibung an die Bw.
erfolgt sei, wird das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit geltend
gemacht.
Eine solche liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn im Einzelfall bei
der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Wie bereits ausgeführt,
besteht im vorliegenden Fall ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Bw.
und der P AG. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob
sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen sie es
richtet. Die Abgabenbehörde darf sich aber nicht ohne sachlichen Grund an
die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die
Steuerlast nicht tragen sollte.
Da jedoch die Abgabenschuld bei
der laut § 12 des Sacheinbringungsvertrages vom 4. November 1999
zur Zahlung der durch den Vertrag ausgelösten Abgaben - und somit der
Grunderwerbsteuer - verpflichteten übernehmenden Gesellschaft P AG
nicht einbringlich ist, bestand für das Finanzamt kein Ermessensspielraum
bei der Heranziehung der Bw. als Solidarschuldnerin. In dieser dem
Gesetzesauftrag entsprechenden Vorgangsweise des Finanzamtes ist eine sachliche
Unbilligkeit nicht gelegen, denn eine allgemein gültige Rechtsvorschrift
für sich allein vermag keine Unbilligkeit der
Einhebung zu begründen. Eine
Unbilligkeit kann weder aus der im Gesetz in § 9 Z 4 GrEStG 1987
normierten Gesamtschuldnerschaft der Vertragspartner, noch aus der späteren
Heranziehung der Bw. abgeleitet werden (VwGH 4.3.1999, 98/16/0221). Das
Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit kann daher in der Einhebung (im
Behalten) der verfahrensgegenständlichen Grunderwerbsteuer nicht erblickt
werden.
Zum Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit bringt die Bw. vor, mit ihren Gläubigern
seien Vereinbarungen getroffen worden, mit denen eine Zahlungsunfähigkeit
vermieden werden konnte. Die Bw. übe keine aktive Tätigkeit mehr aus,
geringfügige Einnahmen aus einer Liegenschaftsvermietung dienten zur
Rückzahlung der offenen Bankkredite. Eine Vermögensrealisierung
würde nicht nur zu einer Vermögensverschleuderung führen, sondern
auf Grund der Belastung aller Aktiva zu Gunsten der Bank auch keine Mittel zur
Entrichtung der Grunderwerbsteuer generieren.
Diesen wenig konkretisierten
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bw. - so wurde nicht
dargetan, wie hoch die Einkünfte der Bw. bzw. ihre Verbindlichkeiten bei
anderen Gläubigern sind - kann entnommen werden, dass eine
Veräußerung von Vermögen bzw. eine Verschleuderung von noch
vorhandenen Aktiva (Liegenschaften) zum Zwecke der Entrichtung der
Grunderwerbsteuer ohnehin nicht in Frage kommt, weil mit dem
Veräußerungserlös ausschließlich Bankverbindlichkeiten
abgedeckt werden könnten. Eine Vermögensverschleuderung ist aber im
vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die in Rede stehende Abgabe durch die
vom Finanzamt vorgenommene Überrechnung des Abgabenguthabens ohnehin nicht
mehr offen aushaftet.
Der Vertreter des Finanzamtes
bringt vor, dass am Abgabenkonto der Bw. derzeit ein Rückstand von
insgesamt 225.040,62 offen aushaftet. Abgesehen davon, dass eine
Nachsichtsgewährung wieder zu einer Verrechnung des Guthabens mit den
aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten führen würde und daher nur eine
Umschichtung der Verbindlichkeiten beim Abgabengläubiger zur Folge
hätte, liegt eine persönliche Unbilligkeit nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die finanzielle Situation des
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit ist im vorliegenden Fall daher ebenfalls zu
verneinen, weil die Bw. nicht einmal selbst behauptet, durch die Nachsicht der
in Rede stehenden Abgabe würde sich ihre finanzielle Notlage verändern
bzw. verbessern. Da die Bw. ohnehin überschuldet ist, würde, da die
Abgabe bereits getilgt ist, das Behalten des Betrages von 7.366,12 €
durch den Abgabengläubiger zu keiner Änderung der Vermögenslage,
sondern lediglich zu einer Abdeckung anderer Verbindlichkeiten
führen.
Die vorliegende Berufung ist
daher aus den Rechtsgründen des § 236 Absatz 1 und 2 BAO (mangels
Vorliegens des Tatbestandsmerkmales Unbilligkeit der Einhebung) als
unbegründet abzuweisen.
Darüberhinaus ist festzustellen, dass - worauf bereits
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung verwiesen hat - auch im Fall einer
von der Behörde nach § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffenden Ermessensentscheidung das
Nachsichtsansuchen abzuweisen wäre, weil im Fall einer Nachsicht nach den
Ausführungen der Bw. die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger
der Bw. abgedeckt würden und sich die Nachsicht daher nur zu Gunsten der
anderen Gläubiger auswirken würde. Damit wären diese
Gläubiger, die nicht auf Forderungen verzichtet haben, gegenüber der
Abgabenbehörde bevorzugt. In einem solchen Fall ist eine Nachsicht aus
Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu gewähren (VwGH 21.2.1996,
96/16/0017).
Graz,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche Unbilligkeitpersönliche UnbilligkeitGesamtschuldnerVermögensverschleuderungZweckmäßigkeitUnbilligkeit der Einhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0253-G/03
- Stammnummer
- 7456
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF