Findok · Richtlinien
UP-6400
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 19.02.2018)RichtlinieBMF-010310/0046-III/11/2018gilt ab 16.02.2018
Inhaltsverzeichnis der UP-6400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2018 bis 19.02.2018.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss aus Kanada direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A (Seite 202 ff des Abkommens). Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Präferenz nicht zwangsläufig die Zollfreiheit ergeben muss und auch nicht für alle Waren vorgesehen ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0046-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-III/11/2017
- Stammnummer
- 73519
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 7)
- Gültig
- 16.02.2018 bis 19.02.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF