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Findok · Richtlinien

UP-6400

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 05.10.2020)Richtlinie2020-0.272.296gilt ab 30.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-6400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.04.2020 bis 05.10.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss aus Kanada direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A (Seite 202 ff des Abkommens). Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr die Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Präferenz nicht zwangsläufig die Zollfreiheit ergeben muss und auch nicht für alle Waren vorgesehen ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.272.296
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-III/11/2017
Stammnummer
73519
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 7)
Gültig
30.04.2020 bis 05.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF