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Findok · Richtlinien

UP-6400

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 05.10.2020)Richtlinie2020-0.272.296gilt ab 30.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-6400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.04.2020 bis 05.10.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Ausschuss Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden "Zollausschuss"), der ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen über a)die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln einschließlich der zolltariflichen Einreihung und der Zollwertfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll, b)Fach-, Auslegungs- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll oder c)die Prioritäten bezüglich der Ursprungskontrollen und anderer, sich aus den Ursprungskontrollen ergebender Fragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.272.296
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-III/11/2017
Stammnummer
73519
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 7)
Gültig
30.04.2020 bis 05.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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