Findok · Richtlinien
UP-6400
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 05.10.2020)Richtlinie2020-0.272.296gilt ab 30.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.04.2020 bis 05.10.2020.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden "Zollausschuss"), der ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen über
a)die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln einschließlich der zolltariflichen Einreihung und der Zollwertfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll,
b)Fach-, Auslegungs- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll oder
c)die Prioritäten bezüglich der Ursprungskontrollen und anderer, sich aus den Ursprungskontrollen ergebender Fragen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.272.296
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-III/11/2017
- Stammnummer
- 73519
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 30.04.2020 bis 05.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF