Findok · Richtlinien
UP-6400
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.753.483gilt ab 06.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6400
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden "Zollausschuss"), der ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen über
a)die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln einschließlich der zolltariflichen Einreihung und der Zollwertfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll,
b)Fach-, Auslegungs- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll oder
c)die Prioritäten bezüglich der Ursprungskontrollen und anderer, sich aus den Ursprungskontrollen ergebender Fragen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.753.483
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-III/11/2017
- Stammnummer
- 73519
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 06.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF