Findok · Richtlinien
UP-6400
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
überholte Fassung (bis 05.10.2020)Richtlinie2020-0.272.296gilt ab 30.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.04.2020 bis 05.10.2020.
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Im Gegensatz zu allen anderen Präferenzabkommen der EU befindet sich die Bestimmung über das Verbot der Zollrückvergütung (auch "Drawback Verbot" genannt) nicht im Ursprungsprotokoll selbst sondern ist im Artikel 2.5. des Abkommens angeführt. Laut Absatz 3 dieses Artikels findet das Drawback Verbot erst drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.272.296
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-III/11/2017
- Stammnummer
- 73519
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 30.04.2020 bis 05.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF