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Findok · Richtlinien

UP-6400

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

überholte Fassung (bis 29.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0062-III/11/2018gilt ab 21.09.2017

Inhaltsverzeichnis der UP-6400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2017 bis 29.04.2020.

Wortlaut laut Findok

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Im Gegensatz zu allen anderen Präferenzabkommen der EU befindet sich die Bestimmung über das Verbot der Zollrückvergütung (auch "Drawback Verbot" genannt) nicht im Ursprungsprotokoll selbst sondern ist im Artikel 2.5. des Abkommens angeführt. Laut Absatz 3 dieses Artikels findet das Drawback Verbot erst drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0062-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-III/11/2017
Stammnummer
73519
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 7)
Gültig
21.09.2017 bis 29.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF