Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0503-W/02
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-W/02vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Baulücken sind ein typischer Anwendungsfall des § 52 Abs. 2 BewG
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Einheitswert des Grundvermögens zum 1. Jänner 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (186 BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom
5. April 1995 wurde die Abschreibung des Grundstückes 1, vom
Gutsbestand der EZ 1 und die Zuschreibung dieses Grundstückes zum
Gutsbestand auf eine neu zu eröffnende Einlage im selben Grundbuch
bewilligt. Dieses Grundstück verblieb je zur Hälfte im Eigentum der
Geschenkgeber.
Bei diesem Grundstück
handelt es sich um ein solches, welches laut Flächenwidmungsplan bereits
seit Jahrzehnten im Bauland liegt. Es hat ein Ausmaß von
1683 m². An diesem Grundstück führen zwei Straßen
vorbei, nämlich auf der einen Seite die BS und auf der dieser
gegenüberliegenden Seite die Bg. Entlang der BS verläuft auch eine
Straßenbahnlinie und es befindet sich in unmittelbarer Nähe des
Grundstückes eine Straßenbahnhaltestelle.
An den beiden Längsseiten
des Grundstückes grenzen Grundstücke, auf welchen bereits vor
längerer Zeit Häuser errichtet wurden. Generell muss festgehalten
werden, dass nicht nur die beiden Nachbargrundstücke bebaut sind, sondern
dass auch die Grundstücke in der Umgebung beinahe alle bebaut sind
(Baulücken sind die Ausnahme) und dieses Gebiet auch voll aufgeschlossen
ist. Auch fanden in unmittelbarer Nähe des Grundstückes in den letzten
Jahren umfangreiche Bautätigkeiten statt, und zwar wurden mehrere
Wohnblöcke errichtet (Wohnblöcke auf der anderen Seite der BS und
Wohnhausanlagen Richtung Sd). In unmittelbarer Nähe des Grundstückes
befinden sich mehrere Banken und jede Menge
Einkaufsmöglichkeiten.
Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 24. Juni 1998 wurde der Einheitswert des oben angeführten
Grundstückes 1 im Wege einer Nachfeststellung zum 1. Jänner 1996
als unbebautes Grundstück mit S 437.000,--, der um 35 %
erhöhte Einheitswert mit S 589.000,--, festgestellt und je zur
Hälfte den beiden Eigentümern zugerechnet. Die Nachfeststellung wurde
wie folgt begründet:
"Die Nachfeststellung war erforderlich, weil
eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet wurde.
Da auf Grund der Lage und der sonstigen
Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass der Grundbesitz in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird,
waren die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen
dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 52 Abs. 2
BewG)."
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das Grundstück Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes sei, unmittelbar neben der Hofstelle liege und
große Bedeutung für die Nahversorgung habe. Das Grundstück werde
nachhaltig landwirtschaftlich genutzt und bestehe weder eine Verkaufsabsicht,
noch eine anderweitige als landwirtschaftliche Nutzung. Die Bewirtschaftung
erfolge im Rahmen des Österreichischen Umweltprogramms nach
EU-VO 2078/92 und sei eine Herausnahme des Grundstückes aus dem
Betrieb mit Förderungsverlust und Rückzahlung der bisher in Anspruch
genommenen Förderungen verbunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 52
Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Nach § 52
Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer
Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf
die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, zum Beispiel, wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land
für Verkehrszwecke anzusehen sind.
Ein typischer Anwendungsfall
dieser Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vor, wenn
das zu bewertende Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten
Gebiet darstellt (vgl. VwGH 21. 1.1991, 90/15/0077). Bei der Beurteilung
der Frage, ob ein Grundstück (noch) dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen oder (schon) dem Grundvermögen zuzurechnen ist, hat es in
erster Linie auf objektive Merkmale anzukommen. Denen gegenüber haben
subjektive, nur in der jeweiligen Person des jeweiligen Grundeigentümers
gelegene Umstände zurückzutreten.
Dies muss auch im vorliegenden
Fall gelten, in dem die streitgegenständliche Grundstücksfläche,
wie die Mappenblätter zeigen, schon nahezu vollständig von bebauten
Grundstücken umgeben ist. Für eine Zurechnung zum Grundvermögen
sprechen noch die Flächenwidmung als Bauland und auch die vollständige
Aufschließung, auch dass sich in unmittelbarer Nähe des
Grundstückes eine Straßenbahnhaltestelle befindet. Auch spricht die
vorhandene Infrastruktur gegen die Zurechnung des Grundstückes zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen so wie auch die Bautätigkeiten der
letzten Jahre in der näheren Umgebung. Diese Bautätigkeit beweist,
dass die Nachfrage nach Wohnungen in diesem Gebiet vorhanden ist.
Wenn die Berufungswerber
anführen, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt sei und es
auch in Zukunft weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, zeigen sie damit nur
subjektive, in den Personen gelegene Umstände auf, die nach dem oben
gesagten außer Betracht zu bleiben haben. Zu den Ausführungen
betreffend Förderungsverlust wird festgehalten, dass es nicht durch die
Bewertungsänderung zum Förderungsverlust kommt, sondern nur durch eine
andere Verwendung des Grundstückes als für landwirtschaftliche
Zwecke.
Im übrigen besteht das
Wesen des § 52 Abs. 2 BewG darin, die potentielle wirtschaftliche
Kraft des Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive
Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb unberücksichtigt
werden darf, weil der Grundeigentümer gerade nicht beabsichtigt, sie auch
auszunützen.
Bemerkt wird, dass zu dem
Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahmen abgegeben wurden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-W/02
- Stammnummer
- 7289
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF