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Findok · Richtlinien

UP-6200

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 28.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0068-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der UP-6200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 28.04.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Im Abkommen ist die Einrichtung eines Handelsausschusses vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommens anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0068-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0004-IV/7/2017
Stammnummer
72723
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2017 bis 28.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF