Findok · Richtlinien
UP-6200
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.604.038gilt ab 29.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6200
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Im Abkommen ist die Einrichtung eines Handelsausschusses vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommens anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.604.038
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0004-IV/7/2017
- Stammnummer
- 72723
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 29.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF