Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0085-I/03
Aufwendungen für ordentliches Universitätsstudium sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-I/03vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier Lehramtsstudium Bildnerische Erziehung und Werkerziehung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Dkfm. Elmar Rattacher Steuerberatungs KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen
2001: 14.210,88 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2001 nach
Berücksichtigung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 1.078,10
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige bezog im Jahr 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus ihrem Angestelltenverhältnis mit dem
Landesschulrat für Tirol. Mit der am 8. Oktober 2002 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2001 machte sie Werbungskosten von
insgesamt 23.211,32 S geltend, die Aufwendungen für das Lehramtsstudium aus
den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung und Werkerziehung an der
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in L
betrafen (ua. Studiengebühren, Fahrtspesen I - L, Nächtigungskosten
L).
Mit
Schreiben vom 14. November 2002 wurde die Abgabepflichtige ersucht bekannt zu
geben, inwieweit die geltend gemachten Werbungskosten objektiv im Zusammenhang
mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit stünden und subjektiv zur
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet worden seien und nicht unter
§ 20 EStG 1988 fallen würden. Dieses Schreiben wurde am 23. November
2002 von der steuerlichen Vertreterin wie folgt beantwortet:
"Frau BL
hat ein Architekturstudium abgeschlossen. Diese Ausbildung befähigt sie
dazu, als AHS-Lehrerin im Fach ,Bildnerische Erziehung und
Werkerziehung' tätig zu sein.
Grundsätzlich
ist aber für dieses Fach ein abgeschlossenes ordentliches
Universitätsstudium im Fach ,Bildnerische Erziehung und
Werkerziehung' erforderlich.
Im Moment sind in ganz Tirol allerdings zu wenig
Lehramtskandidaten mit einem abgeschlossenen Studium dieser Art
vorhanden.
Nur aufgrund
dieser Tatsache hat Frau BL die Möglichkeit, wegen ihrer vorhergehenden
Ausbildung als AHS-Lehrerin ohne Lehramtsstudium auf diesem Gebiet tätig zu
werden.
Da allerdings
das Lehramtsstudium bereits in drei Städten angeboten wird (neu
hinzugekommen ist neben W und L auch S), ist damit zu rechnen, dass in den
nächsten Jahren genügend Lehramtskandidaten zur Verfügung stehen
werden.
Sobald ein
geeigneter Kandidat gefunden ist, hat Frau BL damit zu rechnen, ihren
Arbeitsplatz zu verlieren.
Aufgrund dieser
Tatsache hat sich Frau BL dazu entschieden, ab dem Herbstsemester 2001 mit dem
Lehramtsstudium ,Bildnerische Erziehung und Werkerziehung' zu
beginnen.
Die
angesetzten Werbungskosten stellen somit eindeutig Ausgaben zur Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen dar."
Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde eine
Bestätigung des Landesschulrates für Tirol vom 13. Dezember 2002 mit
folgendem Inhalt vorgelegt:
"Frau BL hat das Architekturstudium an der
Technischen Fakultät der Universität I mit dem Diplom
abgeschlossen.
Das Studium der
Architektur wird als facheinschlägiges Studium für das Lehramt
für Bildnerische Erziehung und Werkerziehung anerkannt. Das Studium muss
allerdings an einer Kunst-universität absolviert werden, mit dem Diplom der
Technischen Fakultät der Universität I kann Frau BL nur mit
Sondervertrag eingestuft werden.
Frau BL
unterrichtet seit dem Schuljahr 1998/99 Bildnerische Erziehung und Werkerziehung
am AG bzw. PV.
Nur aufgrund des großen Mangels an
vollqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem
Lehramtsstudium für Bildnerische Erziehung und Werkerziehung konnte Frau BL
in den Schuldienst aufgenommen werden.
Ohne Qualifikation mit
Lehramt für Bildnerische Erziehung und Werkerziehung und
anschließendem Unterrichtspraktikum ist ihre Anstellung auf Dauer nicht
gesichert. Das Lehramtsstudium für Bildnerische Erziehung und Werkerziehung
an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in L
mit Abschluss Lehramt für höhere Schulen ist die notwendige
Voraussetzung für die weitere Verwendung im
Schuldienst."
Am 9. Jänner 2003 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001, mit dem die geltend
gemachten Werbungskosten von 23.211,32 S nicht anerkannt wurden. Begründend
wurde ausgeführt, dass eine Ausbildung an einer Universität als
Berufsausbildung und nicht als Berufsfortbildung anzusehen sei. Dies gelte
grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf
im Rahmen eines zweiten Bildungsweges erfolge. Ergänzend wurde auf §
16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 hingewiesen.
Gegen
diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige fristgerecht am 23. Jänner 2003
Berufung, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten
für Fortbildung richtete. Auch wenn sie ein ordentliches
Universitätsstudium absolviere, müsse auf den besonderen Sachverhalt
hingewiesen werden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den
Einkünften aus dem Dienstverhältnis beim Landesschulrat für Tirol
und dem Lehramtsstudium aus den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung
und Werkerziehung in L vorliege. Dieses Studium werde ausschließlich zur
Sicherung ihrer Anstellung betrieben. Die Bestätigung des Landesschulrates
für Tirol mache deutlich, dass die Anstellung ohne dieses Studium auf Dauer
nicht gesichert sei. Im Hinblick auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff sei
die berufliche Veranlassung gegeben, wenn Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit
einer nichtselbständigen Tätigkeit stünden und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden. Die
Nichtanerkennung der Werbungskosten sei daher zu Unrecht
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stünden
(§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988), stellten keine Werbungskosten
dar. Am 18. Februar 2003 stellte die Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Vom Finanzamt sei nicht auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den
Einkünften aus dem Dienstverhältnis beim Landesschulrat für Tirol
und der Verpflichtung zum Abschluss des Studiums, damit der Arbeitsplatz
gesichert sei, eingegangen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der ab dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr)
geltenden Fassung StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Die
Berufungswerberin, die auf ein abgeschlossenes Architekturstudium verweisen
kann, betreibt seit dem Wintersemester 2001/02 das Lehramtsstudium aus den
Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung und Werkerziehung an der
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in L.
Sie versucht, die dafür angefallenen Aufwendungen im Hinblick auf den
allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 als
Werbungskosten berücksichtigt zu bekommen. Ihre Anstellung als AHS-Lehrerin
für die Fächer Bildnerische Erziehung und Werkerziehung sei ohne
Abschluss eines entsprechenden Lehramtsstudiums auf Dauer nicht gesichert. Das
Lehramtsstudium für Bildnerische Erziehung und Werkerziehung an der
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in L
sei die notwendige Voraussetzung für die weitere Verwendung im Schuldienst
(vgl. die Bestätigung des Landesschulrates für Tirol vom 13. Dezember
2002).
Die Berufungswerberin verkennt, dass § 16 Abs. 1 Z 10
letzter Satz EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 2000 geltenden Fassung
StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, als lex specialis dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 vorgeht. Demnach stellen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar. Damit ist aber das
Schicksal der Berufung bereits entschieden; aufgrund des klaren
Gesetzeswortlautes sind Aufwendungen iZm einem ordentlichen
Universitätsstudium auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn das Studium die unmittelbare Grundlage für die Berufsausübung
darstellt. Für den Streitfall kann es daher dahingestellt bleiben, ob die
Aufwendungen für das berufsbegleitende Lehramtsstudium an der
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in L
beruflich veranlasst sind, weil die weitere Verwendung der Berufungswerberin als
AHS-Lehrerin für die Fächer Bildnerische Erziehung und Werkerziehung
ohne dieses Universitätsstudium nicht gesichert wäre. Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium sind aufgrund des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch als Fortbildungskosten seit dem
Jahr 2000 nicht mehr abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, Tz 203/1
ff § 16).
Das
Lehramtsstudium aus den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung und
Werkerziehung an der Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung in L zählt unbestritten (vgl. auch das Vorbringen
im Schreiben vom 23. November 2002 und in der Berufung vom 23. Jänner 2003)
zu den ordentlichen Universitätsstudien. Gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz sind ordentliche Studien die
Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die
Doktoratsstudien. Die Anlage 1
("
Diplomstudien
")
des Universitäts-Studiengesetzes führt in Pkt. 3 die Lehramtsstudien
und dabei unter Pkt. 3.2 lit. d) die künstlerischen Unterrichtsfächer
"
Bildnerische
Erziehung
" und
"
Werkerziehung
"
an.
Mit
Schreiben vom 15. Oktober 2002 wurde die Berufungswerberin vom Finanzamt
aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig
nachzuweisen. Eine Überprüfung der vorgelegten Belege ergab, dass die
geltend gemachten Werbungskosten nur zum Teil das Universitätsstudium in L
betrafen (Studiengebühren, Fahrtspesen I - L, Nächtigungskosten L).
Die unter dem Titel
"
Fortbildung,
Schulmaterial,
Büromaterial
"
(9.866,67 S) und
"
Porti
"
(74 S) geltend gemachten Werbungskosten stehen offensichtlich (zumal sie
großteils auch vor der Immatrikulation angefallen sind) unmittelbar mit
ihrer Tätigkeit als AHS-Lehrerin für Bildnerische Erziehung und
Werkerziehung im Zusammenhang. Ein Betrag von 9.940,67 S ist daher als
Werbungskosten anzuerkennen.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
(in Schilling) ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte
mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 €
= 13,7603 S.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
15. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-I/03
- Stammnummer
- 7272
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF