Findok · Richtlinien
ZK-1770
3. Zusammenfassung zur Warennummer mit höchster Abgabenbelastung (wird in Österreich nicht angewendet)
geltende FassungRichtlinie2022-0.667.198gilt ab 28.09.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-1770
Wortlaut laut Findok
3. Zusammenfassung zur Warennummer mit höchster Abgabenbelastung (wird in Österreich nicht angewendet)
Die Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen, kann gemäß Artikel 177 UZK grundsätzlich für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben steht.
Ausgenommen von dieser Vereinfachung sind jedenfalls Waren, welche Verboten oder Beschränkungen, Verbrauchsteuern oder Maßnahmen, welche eine korrekte zolltarifliche Einreihung erfordern, unterliegen.
Diese Vereinfachung wird in Österreich nicht zugelassen, da die Zusammenfassung der Waren zu der Warennummer mit der höchsten Abgabenbelastung zum einen ohnehin die Tarifierung jeder einzelnen Ware voraussetzt - diese ist auch zur Feststellung allfälliger Verbote und Beschränkungen erforderlich - und zum anderen die Erstellung der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgt, und der diesbezügliche Aufwand somit als gering einzuschätzen ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.667.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0114-IV/6/2016
- Stammnummer
- 72643
- Enthalten in Fassung
- 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 28.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF