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Findok · Richtlinien

ZK-1770

3. Zusammenfassung zur Warennummer mit höchster Abgabenbelastung (wird in Österreich nicht angewendet)

überholte Fassung (bis 27.09.2020)Richtlinie2020-0.591.525gilt ab 16.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.09.2020 bis 27.09.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Zusammenfassung zur Warennummer mit höchster Abgabenbelastung (wird in Österreich nicht angewendet) Die Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen, kann gemäß Artikel 177 UZK grundsätzlich für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben steht. Ausgenommen von dieser Vereinfachung sind jedenfalls Waren, welche Verboten oder Beschränkungen, Verbrauchsteuern oder Maßnahmen, welche eine korrekte zolltarifliche Einreihung erfordern, unterliegen. Diese Vereinfachung wird in Österreich nicht zugelassen, da die Zusammenfassung der Waren zu der Warennummer mit der höchsten Abgabenbelastung zum einen ohnehin die Tarifierung jeder einzelnen Ware voraussetzt - diese ist auch zur Feststellung allfälliger Verbote und Beschränkungen erforderlich - und zum anderen die Erstellung der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgt, und der diesbezügliche Aufwand somit als gering einzuschätzen ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.591.525
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 6)
Gültig
16.09.2020 bis 27.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF