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Findok · Richtlinien

ZK-1770

5. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Anschreibeverfahren)

geltende FassungRichtlinie2022-0.667.198gilt ab 28.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Wortlaut laut Findok

5. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Anschreibeverfahren) Im Anschreibeverfahren gemäß Artikel 182 UZK erfolgt die Abgabe einer Zollanmeldung durch die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders, unabhängig davon, ob die Waren an einem zugelassenen Warenort oder direkt bei einer Zollstelle gestellt werden. Dabei hat der Bewilligungsinhaber bzw. sein Zollvertreter die dafür vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen (im Zollsystem) des Bewilligungsinhabers zu erfassen. Mit der Anschreibung der Waren gilt die Zollanmeldung als angenommen. 5.1. Zulässige Zollverfahren Gemäß Artikel 150 UZK-DA kann das Anschreibeverfahren ausschließlich für folgende Verfahren bewilligt werden; allfällige Ausnahmen sind im nachstehenden Abschnitt 5.2. angeführt: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Zolllager vorübergehende Verwendung Endverwendung aktive Veredelung passive Veredelung Ausfuhr und Wiederausfuhr 5.2. Ausnahmen Das Anschreibeverfahren wird gemäß Artikel 150 Abs. 6 UZK-DA nicht erteilt, wenn der Antrag ein Zollverfahren betrifft, für das ein Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 UZK-DA und keine anderen Mittel des elektronischen Informationsaustausches vorgesehen sind. 5.2.1. Einfuhr Das Anschreibeverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist nicht zulässig für die Einfuhr und Wiedereinfuhr bei gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind (betrifft Verfahrenscodes 42 bzw. 63) von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuer - Verfahrenscode 45 bzw. 68 sowie Verfahren-Zusatzcode F06) befördert werden. Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Abs. 1 UZK abgegeben werden, sind gemäß Artikel 234 Abs. 2 Buchstabe b) UZK-IA ebenfalls vom Anschreibeverfahren ausgenommen. 5.2.2. Ausfuhr und Wiederausfuhr Das Anschreibeverfahren in der Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Anschreibeverfahren in der Ausfuhr und Wiederausfuhr kann gemäß Art. 150 Abs. 4 UZK-DA jedoch angewendet werden, wenn für die betreffenden Waren oder Warenverkehre keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 UZK besteht (dies betrifft zB den ausschließlichen Warenverkehr mit der Schweiz), und die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle ident sind, oder die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle Vorkehrungen für die zollamtliche Überwachung der Waren beim Ausgang getroffen haben; weiters gemäß Artikel 150 Abs. 5 UZK-DA auch für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn die Beförderung ausschließlich im Anwendungsgebiet erfolgt und die Vereinfachungen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG Anwendung finden. 5.2.2.1. Vorkehrungen für die zollamtliche Überwachung der Waren beim Ausgang mit Gestellungspflicht Besteht für das Anschreibeverfahren die Verpflichtung der Übermittlung einer Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung so erfolgt die zollamtliche Überwachung im Sinne von Art. 150 Abs. 3 UZK-DA durch Weiterleitung dieser Daten an die Ausgangszollstelle. Weiters ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, die Waren der Ausgangszollstelle zu gestellen und auf die MRN der betreffenden Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung zu verweisen. 5.2.2.2. Vorkehrungen für die zollamtliche Überwachung der Waren beim Ausgang mit Gestellungsbefreiung Im Falle einer Gestellungsbefreiung werden keine Daten über die erfolgte Anschreibung an die Ausfuhrzollstelle zwecks Weitergabe an die Ausgangszollstelle übermittelt. In diesem Fall ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, die Waren der Ausgangszollstelle unter Vorlage eines Ausdrucks der Daten zur betreffenden Anschreibung zu gestellen. Dieser Ausdruck der Daten muss die Daten einer vereinfachten Anmeldung unter Angabe des jeweiligen Datenelements und des diesbezüglichen Wertes enthalten. Die Ausgangszollstelle bestätigt auf diesem Ausdruck den tatsächlichen Ausgang der Waren und gibt diesen dem Ausführer zurück. Die Ausfuhrzollstelle kann jederzeit die Vorlage dieser mit dem Ausgangsvermerk der Ausgangszollstelle versehenen Unterlage verlangen. 5.2.3. Standardinformationsaustausch Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 181 UZK-DA (ehemals mittels INF-Blätter) zwischen den Zollbehörden in elektronischer Form gemäß Artikel 16 UZK vorsieht. Davon betroffen können sein die aktive Veredelung und passive Veredelung mit oder ohne Standardaustausch (Ersatzwaren) sowie mit oder ohne vorzeitiger Ausfuhr bzw. Einfuhr. Die Ausnahme gilt nicht, wenn zwischen den Zollbehörden ein anderer als im Artikel 16 UZK vorgeschriebener elektronischer Austausch vereinbart wird. 5.2.4. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch Annahme der Anmeldung Die Abgabe einer Zollanmeldung im Anschreibeverfahren ist gemäß Artikel 163 Abs. 2 Buchstabe c) UZK-DA nicht zulässig in den Fällen, in denen die Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens (Vereinfachtes Bewilligungsverfahren) gilt.   5.2.5. Kurznummern des Kapitels 99 Die Verwendung von Kurznummern des Kapitels 99 ist für das Anschreibeverfahren nicht vorgesehen, da für diese unterschiedliche Voraussetzungen zu prüfen sind, welche in der Regel immer eine Befassung der zuständigen Zollstelle erfordern.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.667.198
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF