Findok · Richtlinien
ZK-1770
5. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Anschreibeverfahren)
überholte Fassung (bis 15.09.2020)RichtlinieBMF-010313/0238-IV/6/2017gilt ab 28.12.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-1770
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.12.2016 bis 15.09.2020.
Wortlaut laut Findok
5. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Anschreibeverfahren)
Im Anschreibeverfahren gemäß Artikel 182 UZK erfolgt die Abgabe einer Zollanmeldung durch die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders, unabhängig davon, ob die Waren an einem zugelassenen Warenort oder direkt bei einer Zollstelle gestellt werden.
Dabei hat der Bewilligungsinhaber bzw. sein Zollvertreter die dafür vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen (im Zollsystem) des Bewilligungsinhabers zu erfassen.
Mit der Anschreibung der Waren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
5.1. Zulässige Zollverfahren
Gemäß Artikel 150 UZK-DA kann das Anschreibeverfahren ausschließlich für folgende Verfahren bewilligt werden; allfällige Ausnahmen sind im nachstehenden Abschnitt 5.2. angeführt:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Zolllager
vorübergehende Verwendung
Endverwendung
aktive Veredelung
passive Veredelung
Ausfuhr und Wiederausfuhr
5.2. Ausnahmen
5.2.1. Einfuhr
Das Anschreibeverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist nicht zulässig für die Einfuhr und Wiedereinfuhr bei gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
von Waren, die gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind (betrifft Verfahrenscodes 42 bzw. 63)
von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuer - Verfahrenscode 45 bzw. 68 sowie Verfahren-Zusatzcode F06) befördert werden.
Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Abs. 1 UZK abgegeben werden, sind gemäß Artikel 234 Abs. 2 Buchstabe b) UZK-IA ebenfalls vom Anschreibeverfahren ausgenommen.
5.2.2. Ausfuhr und Wiederausfuhr
Das Anschreibeverfahren in der Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren ist grundsätzlich nicht zulässig.
Das Anschreibeverfahren in der Ausfuhr und Wiederausfuhr kann gemäß Art. 150 Abs. 4 UZK-DA jedoch angewendet werden, wenn
für die betreffenden Waren oder Warenverkehre keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 UZK besteht, und
die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle ident sind, oder
die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle Vorkehrungen für die zollamtliche Überwachung der Waren beim Ausgang getroffen haben;
weiters gemäß Artikel 150 Abs. 5 UZK-DA auch für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn
die Beförderung ausschließlich im Anwendungsgebiet erfolgt und
die Vereinfachungen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG Anwendung finden.
5.2.2.1. Vorkehrungen für die zollamtliche Überwachung der Waren beim Ausgang mit Gestellungspflicht
Besteht für das Anschreibeverfahren die Verpflichtung der Übermittlung einer Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung so erfolgt die zollamtliche Überwachung im Sinne von Art. 150 Abs. 3 UZK-DA durch Weiterleitung dieser Daten an die Ausgangszollstelle.
Weiters ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, die Waren der Ausgangszollstelle zu gestellen und auf die MRN der betreffenden Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung zu verweisen.
5.2.2.2. Vorkehrungen für die zollamtliche Überwachung der Waren beim Ausgang mit Gestellungsbefreiung
Im Falle einer Gestellungsbefreiung werden keine Daten über die erfolgte Anschreibung an die Ausfuhrzollstelle zwecks Weitergabe an die Ausgangszollstelle übermittelt.
In diesem Fall ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, die Waren der Ausgangszollstelle unter Vorlage eines Ausdrucks der Daten zur betreffenden Anschreibung zu gestellen.
Dieser Ausdruck der Daten muss die Daten einer vereinfachten Anmeldung unter Angabe des jeweiligen Datenelements und des diesbezüglichen Wertes enthalten.
Die Ausgangszollstelle bestätigt auf diesem Ausdruck den tatsächlichen Ausgang der Waren und gibt diesen dem Ausführer zurück.
Die Ausfuhrzollstelle kann jederzeit die Vorlage dieser mit dem Ausgangsvermerk der Ausgangszollstelle versehenen Unterlage verlangen.
5.2.3. Standardinformationsaustausch
Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 181 UZK-DA (ehemals mittels INF-Blätter) zwischen den Zollbehörden in elektronischer Form gemäß Artikel 16 UZK vorsieht. Davon betroffen können sein die aktive Veredelung und passive Veredelung mit oder ohne Standardaustausch (Ersatzwaren) sowie mit oder ohne vorzeitiger Ausfuhr bzw. Einfuhr.
Die Ausnahme gilt nicht, wenn zwischen den Zollbehörden ein anderer als im Artikel 16 UZK vorgeschriebener elektronischer Austausch vereinbart wird.
5.2.4. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch Annahme der Anmeldung
Die Abgabe einer Zollanmeldung im Anschreibeverfahren ist gemäß Artikel 163 Abs. 2 Buchstabe c) UZK-DA nicht zulässig in den Fällen, in denen die Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens (Vereinfachtes Bewilligungsverfahren) gilt.
Normen und Schlagworte
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 17 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- Art. 30 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0238-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0114-IV/6/2016
- Stammnummer
- 72643
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 28.12.2016 bis 15.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF