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Findok · Richtlinien

GMSR Rz 4–6

1.4. Zeitpunkt und Form der Meldung (§ 4 GMSG)

überholte Fassung (bis 18.04.2020)RichtlinieBMF-010221/0820-VI/8/2016gilt ab 12.12.2016

Inhaltsverzeichnis der GMSR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.12.2016 bis 18.04.2020.

Wortlaut laut Findok

1.4. Zeitpunkt und Form der Meldung (§ 4 GMSG) Rz 4: Aufgrund der Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden innerhalb von neun Monaten (vgl. Rz 95 zu § 112 GMSG) ist eine zeitliche Beschränkung der Meldung durch die Finanzinstitute systemimmanent. Konkret haben meldende Finanzinstitute gemäß § 4 Abs. 1 GMSG die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juni eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Gemäß § 4 Abs. 2 GMSG ist § 112 Abs. 2 GMSG sinngemäß anzuwenden. Demnach beziehen sich die zu übermittelnden Informationen auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017, wobei für den grundsätzlich ersten Besteuerungszeitraum (1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017) die Meldung durch die Finanzinstitute gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz GMSG bis zum 30. Juni 2018 zu erfolgen hat. Abweichend davon hat in Bezug auf Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 GMSG (vgl. Rz 70) eine Meldung für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 bereits bis zum 30. Juni 2017 zu erfolgen. Um eine reibungslose Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu ermöglichen, hat die Übermittlung der Meldung verpflichtend elektronisch zu erfolgen. Da bereits im Bereich der Umsatzsteuer derartige Übermittlungswege existieren, wird auch die Meldung nach dem GMSG als Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung bestimmt. Somit handelt es sich lediglich um eine hinzutretende Abgabenerklärung, die über eine Schnittstelle übermittelt werden kann. Die Übermittlung der Meldung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur achten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2016, näher geregelt. 1.5. Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen (§ 5 GMSG) Rz 5: Gemäß § 5 Abs. 1 GMSG ist jedes meldende Finanzinstitut zur Durchführung des GMSG berechtigt, sämtliche Informationen betreffend bestehende und zukünftige Kontobeziehungen zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, selbst wenn es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um keine meldepflichtige Person handelt. Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen sind die meldenden Finanzinstitute gemäß § 5 Abs. 2 GMSG verpflichtet, den betroffenen meldepflichtigen Personen vor der erstmaligen Datenmeldung mitzuteilen oder diesen zugänglich zu machen (zB im Wege des Onlinebankings oder mittels Kontoauszug), dass die Informationen nach den Bestimmungen des GMSG an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Als betroffene Personen iSd § 5 Abs. 2 GMSG kommen entsprechend Art. 25 Abs. 3 der durch die Richtlinie 2014/107/EU geänderten Richtlinie 2011/16/EU nur meldepflichtige Personen iSd § 89 GMSG in Betracht. 1.6. Entfall von Meldepflichten (§ 6 GMSG) Rz 6: Ungeachtet des § 3 Abs. 1 GMSG (vgl. Rz 3) müssen gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GMSG bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum nicht gemeldet werden, wenn diese Informationen nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und dazu auch keine rechtliche Verpflichtung besteht. Sind diese Informationen in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten, obwohl keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, kommt es zu keinem Entfall von Meldepflichten (vgl. Sec. I Rz 25 CRS-Kommentar). Als "Unterlagen" des meldenden Finanzinstituts sind hierbei die Kundenstammakte (vgl. Rz 92 zu § 105 GMSG) und die elektronisch durchsuchbaren Informationen (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) anzusehen (Sec. I Rz 26 CRS-Kommentar). In diesem Zusammenhang ist eine Suche in den Papierunterlagen nicht erforderlich. Ungeachtet des § 6 Abs. 1 erster Satz GMSG ist das meldende Finanzinstitut jedoch gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren ab der Identifizierung als meldepflichtiges Konto angemessene Anstrengungen zur Beschaffung dieser Informationen zu unternehmen. "Angemessene Anstrengungen" sind ernst gemeinte Versuche, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum zu erlangen, welche während der Zweijahresfrist zwischen der Identifikation des bestehenden Kontos als meldepflichtiges Konto und dem Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Identifikation folgt, zumindest einmal jährlich zu erfolgen haben. Solche Anstrengungen sind beispielsweise Kontaktversuche mit dem Kontoinhaber per Post, Fax oder Telefon, sowie Kontaktversuche auf persönlichem oder elektronischem Weg, auch wenn diese Anfragen im Rahmen anderer Dokumentationserfordernisse erfolgen. Für solche Anstrengungen können ebenso elektronisch durchsuchbare Informationen geprüft werden, die von verbundenen Rechtsträgern (vgl. Rz 84 zu § 99 GMSG) unterhalten werden. Allerdings sind im Rahmen angemessener Anstrengungen weder eine Sperre noch eine Blockierung, Umbuchung oder andere Einschränkung der Nutzung des Kontos zwingend erforderlich (Sec. I Rz 27f CRS-Kommentar). Ungeachtet des § 3 Abs. 1 GMSG ist gemäß § 6 Abs. 2 GMSG die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer (vgl. Rz 85 zu § 100 GMSG) ausgegeben wird. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 GMSG bezieht sich dieser Entfall von Meldepflichten sowohl auf bestehende Konten als auch auf Neukonten (Sec. I Rz 29 CRS-Kommentar). Eine Steueridentifikationsnummer wird dann "nicht ausgegeben", wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat generell weder eine Steueridentifikationsnummer noch eine funktionale Entsprechung (vgl. Rz 3 zu § 3 GMSG) ausgegeben wird oder diese zwar generell ausgegeben wird, jedoch nicht für die jeweilige Person bzw. den jeweiligen Rechtsträger ausgegeben wurde (Sec. I Rz 30 CRS-Kommentar). Wäre eine meldepflichtige Person zwar berechtigt, in ihrem Ansässigkeitsstaat eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine solche zu beschaffen, und hat sie tatsächlich keine Steueridentifikationsnummer, muss ein Finanzinstitut von dieser Person keine Steueridentifikationsnummer verlangen (FAQ 5 vom Juni 2016 zu Sec. I). Beruht die Ausgabe einer Steueridentifikationsnummer im betreffenden Ansässigkeitsstaat nicht auf genereller sondern bloß auf freiwilliger Basis, so kann das meldende Finanzinstitut nicht gezwungen werden, die Steueridentifikationsnummer einzuholen und diese zu melden. Ungeachtet dessen darf ein meldendes Finanzinstitut in einem solchen Fall die Steueridentifikationsnummer einholen und melden, sofern der Kontoinhaber die Steueridentifikationsnummer bereitstellt. Für diese Zwecke stellen die teilnehmenden Staaten den Finanzinstituten Informationen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Steueridentifikationsnummern bereit (Sec. I Rz 32 CRS-Kommentar). Nähere Informationen zu den Steueridentifikationsnummern in einzelnen teilnehmenden Staaten sind unter den folgenden Adressen abrufbar: https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/ https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/ Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist gemäß § 6 Abs. 3 GMSG der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat(te) diesen nach innerstaatlichem Recht zu melden und der Geburtsort ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) des meldenden Finanzinstituts verfügbar. Ebenso wie § 6 Abs. 2 GMSG bezieht sich dieser Entfall von Meldepflichten sowohl auf bestehende Konten als auch auf Neukonten (Sec. I Rz 33 CRS-Kommentar). Im Hinblick auf die Erhebung des Geburtsorts sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38, (EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie) nicht maßgeblich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010221/0820-VI/8/2016
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 209/2016
Stammnummer
72583
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
12.12.2016 bis 18.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF