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Findok · Richtlinien

GMSR Rz 1–2

1. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 6 GMSG)

überholte Fassung (bis 18.04.2020)RichtlinieBMF-010221/0820-VI/8/2016gilt ab 12.12.2016

Inhaltsverzeichnis der GMSR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.12.2016 bis 18.04.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 6 GMSG) 1.1. Umsetzung von Unionsrecht und einem Regierungsübereinkommen (§ 1 GMSG) Rz 1: Mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen sowohl im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie (§ 1 Abs. 1 GMSG) als auch im Verhältnis zu Drittstaaten aufgrund des von Österreich unterzeichneten Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 geregelt (§ 1 Abs. 2 GMSG). Die Richtlinie 2014/107/EU verpflichtet die EU-Staaten zur Implementierung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen. Aufgrund der Richtlinie sind Finanzinstitute verpflichtet, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Am 29. Mai 2013 unterzeichnete Österreich das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014), welches für Österreich am 1. Dezember 2014 in Kraft trat. Auf der Grundlage dieses Übereinkommens, welches in seinem Artikel 6 einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien vorsieht, unterzeichnete Österreich am 29. Oktober 2014 eine multilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, mit der auch im Verhältnis zu Drittstaaten ein automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten ermöglicht wird. 1.2. Anwendung der Meldepflichten (§ 2 GMSG) Rz 2: Die Bestimmungen des GMSG betreffend die Identifikation von meldepflichtigen Konten und die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen sind ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden. So ist etwa in § 38 Abs. 2 Z 10 BWG ausdrücklich geregelt, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem GMSG besteht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010221/0820-VI/8/2016
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 209/2016
Stammnummer
72583
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
12.12.2016 bis 18.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF