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Findok · Richtlinien

MO-8501

9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz

überholte Fassung (bis 10.03.2019)RichtlinieBMF-010307/0003-IV/7/2016gilt ab 06.11.2016

Inhaltsverzeichnis der MO-8501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.11.2016 bis 10.03.2019.

Wortlaut laut Findok

9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (zB auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass a)die Lizenz vorliegt, die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder b)die Lizenz nicht vorliegt, die zuständige Lizenzstelle von der zu Unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren. Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren. Stellt sich heraus, dass eine lizenzpflichtige Ware ohne Vorlage einer für diese Ware ausgestellten Lizenz, ein- bzw. ausgeführt worden ist, so ist gemäß § 29 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), bei der zuständigen Finanzstrafbehörde Anzeige zu erstatten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0003-IV/7/2016
Stammnummer
72242
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
06.11.2016 bis 10.03.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF