Findok · Richtlinien
MO-8501
9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 11.03.2019
Inhaltsverzeichnis der MO-8501
Wortlaut laut Findok
9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz
Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass
die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder
es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (zB auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass
a)die Lizenz vorliegt,
die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder
b)die Lizenz nicht vorliegt,
die zuständige Lizenzstelle von der zu Unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren.
Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier -, so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren.
Stellt sich heraus, dass eine lizenzpflichtige Ware ohne Vorlage einer für diese Ware ausgestellten Lizenz, ein- bzw. ausgeführt worden ist, so ist gemäß § 29 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), bei der zuständigen Finanzstrafbehörde Anzeige zu erstatten.
Normen und Schlagworte
- § 29 MOG 2007, Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0006-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0003-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72242
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 11.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF