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Findok · Richtlinien

VB-0304

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 30.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0008-III/11/2018gilt ab 15.11.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0304

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2016 bis 30.01.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen 3.1. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (1) Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Union gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 21 UZK-DA als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind" eingestuft werden können, gelten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 nicht als Holzprodukte. Auf solche Waren findet das FLEGT-Genehmigungssystem daher keine Anwendung. (2) Gemäß Artikel 1 Nummer 21 UZK-DA sind Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: a)Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen i)gelegentlich erfolgen; ii)sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und iii)dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden; b)Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen i)gelegentlich erfolgen und ii)sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. (3) Bei Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Union als Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind eingestuft werden können, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y057" anzugeben. 3.2. Holzprodukte von artengeschützten Baumarten (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen. In diesen Fällen ersetzen die nach der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen die FLEGT-Genehmigungen. Eine Prüfung durch das Bundesamt für Wald (siehe Abschnitt 2.3.) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (2) Bei Holzprodukten von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y070" anzugeben. 3.3. Papiererzeugnisse des Kapitels 48 (1) Papiererzeugnisse des Kapitels 48 sind vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen, wenn die Papiererzeugnisse unter Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder unter Verwendung von wiederverwerteten Rohstoffen hergestellt wurden. Diese Ausnahme ist nur dann anwendbar, wenn dies durch ein förmliches Schreiben, ausgestellt vom für Industrie zuständigen Ministerium des Partnerlandes, in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung haben, bestätigt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C631"). (2) Ein Muster des von Indonesien verwendeten Bestätigungsschreibens ist als Anlage 2a angeschlossen. In Indonesien werden diese Bestätigungen nicht sendungsbezogen ausgestellt, sondern dem Exporteur für bestimmte Waren für die Dauer eines Jahres erteilt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0008-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0083-IV/8/2016
Stammnummer
72167
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 6)
Gültig
15.11.2016 bis 30.01.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF