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Findok · Richtlinien

VB-0304

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 13.10.2025)Richtlinie2023-0.503.539gilt ab 07.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0304

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.07.2023 bis 13.10.2025.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen 3.1. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (1) Gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 gelten "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", nicht als Holzprodukte. Auf solche Waren findet das FLEGT-Genehmigungssystem daher keine Anwendung. (2) Hinsichtlich der Definition von zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmten Waren wird auf die in Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) enthaltene Definition verwiesen. Demzufolge gelten im Zusammenhang mit FLEGT solche Holzprodukte als Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen: Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelegentlich erfolgt, und die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen. Ob die Waren dem Empfänger vom Versender gegen Bezahlung zugesandt werden, ist für die Definition nicht von Bedeutung. Somit können beispielsweise auch für den privaten Gebrauch bestimmte und im Fernabsatz per Post oder Kurierdienst gelieferte Waren als nichtkommerziell angesehen werden, es sei denn, Waren derselben Art werden regelmäßig an dieselbe Person geliefert. (3) Bei Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Union als Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind eingestuft werden können, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y057" anzugeben. anzugeben. 3.2. Holzprodukte von artengeschützten Baumarten (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen. In diesen Fällen ersetzen die nach der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen die FLEGT-Genehmigungen. Eine Prüfung durch das Bundesamt für Wald (siehe Abschnitt 2.3.) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (2) Bei Holzprodukten von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y070" anzugeben. anzugeben. 3.3. Papiererzeugnisse des Kapitels 48 (1) Papiererzeugnisse des Kapitels 48 sind vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen, wenn die Papiererzeugnisse unter Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder unter Verwendung von wiederverwerteten Rohstoffen hergestellt wurden. Diese Ausnahme ist nur dann anwendbar, wenn dies durch ein förmliches Schreiben, ausgestellt vom für Industrie zuständigen Ministerium des Partnerlandes, in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung haben, bestätigt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C631"). (2) Ein Muster des von Indonesien verwendeten Bestätigungsschreibens ist als Anlage 2a angeschlossen. In Indonesien werden diese Bestätigungen nicht sendungsbezogen ausgestellt, sondern dem Exporteur für bestimmte Waren für die Dauer eines Jahres erteilt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.503.539
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0083-IV/8/2016
Stammnummer
72167
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 6)
Gültig
07.07.2023 bis 13.10.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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