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Findok · Richtlinien

VB-0304

0. Einführung

überholte Fassung (bis 13.10.2025)Richtlinie2023-0.503.539gilt ab 07.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0304

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.07.2023 bis 13.10.2025.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen (1) Der EU-Aktionsplan "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ("Forest Law Enforcement, Governance and Trade" - "FLEGT") enthält Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. In diesem Aktionsplan wird der Aufbau eines "Forest Law Enforcement, Governance and Trade"-Genehmigungssystems ("FLEGT-Genehmigungssystem") vorgeschlagen. Die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems erfordert, dass die Einfuhren der betreffenden Holzprodukte in die Union einem Kontrollsystem unterworfen werden, mit dem sichergestellt wird, dass nur legal erzeugtes Holz eingeführt wird. Zu diesem Zweck hat die Union mit Ländern und regionalen Organisationen freiwillige Partnerschaftsabkommen ("Voluntary Partnership Agreements" - "VPAs") abgeschlossen, durch die ein Partnerland oder die regionale Organisation rechtsverbindlich verpflichtet wird, das Genehmigungssystem innerhalb des in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen festgelegten Zeitrahmens zur Anwendung zu bringen. Weiterführende Informationen zu den freiwilligen Partnerschaftsabkommen finden sich auf der Homepage der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/forests/flegt.htm. (2) Die Rechtsgrundlagen für die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems für Holzprodukte bestehenden Einfuhrbeschränkungen sind: 1.die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft; 2.die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft; 3.das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz - HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013. (3) Derzeit sind folgende freiwillige Partnerschaftsabkommen in Kraft: Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (VPA Indonesien), wobei das auf Grund dieses Abkommens mit Indonesien vereinbarte FLEGT-Genehmigungssystem ab dem 15. November 2016 zur Anwendung kommt. das auf Grund dieses Abkommens mit Indonesien vereinbarte FLEGT-Genehmigungssystem ab dem 15. November 2016 zur Anwendung kommt. 0.2. Warenverkehr innerhalb der Union Im Warenverkehr innerhalb der Union mit Holzprodukten bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.503.539
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0083-IV/8/2016
Stammnummer
72167
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 6)
Gültig
07.07.2023 bis 13.10.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF