Findok · Richtlinien
VB-0304
0. Einführung
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.068.396gilt ab 15.11.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0304
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2016 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Der EU-Aktionsplan "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ("Forest Law Enforcement, Governance and Trade" - "FLEGT") enthält Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. In diesem Aktionsplan wird der Aufbau eines "Forest Law Enforcement, Governance and Trade"-Genehmigungssystems ("FLEGT-Genehmigungssystem") vorgeschlagen. Die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems erfordert, dass die Einfuhren der betreffenden Holzprodukte in die Union einem Kontrollsystem unterworfen werden, mit dem sichergestellt wird, dass nur legal erzeugtes Holz eingeführt wird. Zu diesem Zweck hat die Union mit Ländern und regionalen Organisationen freiwillige Partnerschaftsabkommen ("Voluntary Partnership Agreements" - "VPAs") abgeschlossen, durch die ein Partnerland oder die regionale Organisation rechtsverbindlich verpflichtet wird, das Genehmigungssystem innerhalb des in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen festgelegten Zeitrahmens zur Anwendung zu bringen. Weiterführende Informationen zu den freiwilligen Partnerschaftsabkommen finden sich auf der Homepage der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/forests/flegt.htm.
(2) Die Rechtsgrundlagen für die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems für Holzprodukte bestehenden Einfuhrbeschränkungen sind:
1.die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft;
2.die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft;
3.das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz - HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013.
(3) Derzeit sind folgende freiwillige Partnerschaftsabkommen in Kraft:
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (VPA Indonesien), wobei
das auf Grund dieses Abkommens mit Indonesien vereinbarte FLEGT-Genehmigungssystem ab dem 15. November 2016 zur Anwendung kommt.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Im Warenverkehr innerhalb der Union mit Holzprodukten bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.068.396
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0083-IV/8/2016
- Stammnummer
- 72167
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 6)
- Gültig
- 15.11.2016 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF