Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0560-L/02
Verstoß der Familienbesteuerungsregelung 1998 gegen die EMRK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-L/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit
dem Bescheid datiert vom 13. November 1999 antragsgemäß zur
Einkommensteuer 1999 veranlagt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 8. Oktober 1999, in welchem der Berufungswerber die
Unterhaltslasten für seine Kinder N und J sowie seiner Ehegattin als
außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes oder als zusätzlicher Absetzbetrag in Höhe von
309.233,00 S geltend gemacht hat.
Dazu führte der
Berufungswerber aus, dass er im Jahr 1998 zur Unterhaltsleistung für seine
Ehegattin und Kinder verpflichtet gewesen sei. Für seinen Sohn N habe er im
Jahr 1988 größere Aufwendungen für den Besuch des Internats
(37.000,00 S), die Führerscheinprüfung (27.000,00 S) sowie
für Computer und Internet (15.000,00 S) zu tragen gehabt. Bei seiner
Tochter J seine Aufwendungen für die Zahnspange (25.000,00 S), den
Eintritt in das Gymnasium und ein Fahrrad angefallen. Der Berufungswerber
ersuchte weiters mit der Entscheidung über seine Berufung zuzuwarten, bis
die Verfassungsgerichtshofbeschwerde zur Zahl B 1699/98, welche das gleiche
Thema wie die gegenständliche Berufung behandle entschieden sein werde.
Der Berufung beigelegt war die
Kopie eines Artikels (Mack, Jahresausgleich 1998 für Familien mit Kindern
- ein gesundes Fressen für den Finanzminister), in welchem der Autor
wiedergab, dass der Verfassungsgerichtshof zwar die 1998 für die
Familienbesteuerung relevanten Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben
habe, diese Bestimmungen aufgrund der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist
zur Neuregelung bis 31. Dezember 1998 weitergelten würden. Weiters
empfiehlt der Autor sich auf die Verfassungswidrigkeit der weitergeltenden
Bestimmungen in Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) zu berufen und verweist auf das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zur
Zahl B 1699/98.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist anzumerken, dass
der Verfassungsgerichtshof die implizit geäußerten Bedenken des
Berufungswerbers hinsichtlich des im Allgemeinen als "Familienbesteuerung"
bezeichneten Normenkomplexes im Wesentlichen geteilt hat und die für die
Einkommensteuer 1998 anzuwendenden Bestimmungen mit dem schon indirekt
erwähnten Erkenntnis vom 17. September 1997, G 168/96,
G 285/96, ÖStZB 1997, 683 aufgehoben hat (Die Worte "und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen" in § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 [Einkommensteuergesetz BGBl. Nr. 800/1988], die Z 3 des
§ 33 Abs. 4 und die Z 1 des § 34 Abs. 7 EStG
1988 idF FamilienbesteuerungsG 1992 sowie die lit. a der Z 3 des
§ 33 Abs. 4 und die Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7
EStG 1988 idF StReformG 1993). Das Anschlusserkenntnis vom 28. November 1997,
Zl. G 451/97 (§ 34 Abs. 7 Z 2 und des § 57
Abs. 2 Z 3 lit. b EStG 1988 betreffend Unterhaltsabsetzbetrag idF
des FLAG 1992, BGBl. Nr. 1992/312 wurden aufgehoben) folgte der bereits
vorgegebenen Linie.
Die Berufungswerber war jedoch
nicht Beschwerdeführer und Anlassfall im Sinne des Art. 140
Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930), in den Verfahren,
welche zu den oben genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs in den
jeweiligen Gesetzesprüfungsverfahren geführt haben.
Es gilt daher für den
Berufungswerber, was der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen
zur Weitergeltung der betroffenen Bestimmungen ausgesagt hat, nämlich, dass
die Aufhebung der betroffenen Bestimmungen erst mit 31. Dezember 1998 in Kraft
getreten ist und frühere gesetzliche Bestimmungen unanwendbar geblieben
sind. Dabei berief sich der Verfassungsgerichtshof einerseits auf den
Art. 140 Abs. 5 B-VG und darauf, dass dem Gesetzgeber ausreichend Zeit
zur Vorbereitung einer Neuregelung bleiben sollte und Steuergesetze generell
tunlichst mit Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten sollten.
Auf den Berufungswerber bleiben
daher für das 1998 Jahr die oben genannten aufgehobenen Bestimmungen
weiterhin anwendbar und gilt gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG
1988 idF. BGBl. Nr. 201/1996, dass entsprechend Z 1 der leg. cit.
Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls
durch den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.
Leistungen des gesetzlichen
Unterhalts für ein Kind, welches nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen
angehört, und für welches weder der Steuerpflichtige noch sein
(Ehe)Partner einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, werden durch den
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten (Z 2 leg. cit.).
Unterhaltsleistungen für
den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten (Z 3 leg. cit.).
Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (Z 4 leg. cit.).
Die Berufungswerber hat im Jahr
1998 für seine unterhaltsberechtigten Kinder sowohl Familienbeihilfe als
auch den Kinderabsetzbetrag erhalten und sind damit diese Unterhaltspflichten,
soweit der § 34 Abs. 7 EStG 1988 betroffen ist,
abgegolten.
Ebenso hat der Berufungswerber
für 1998 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und zugesprochen
erhalten, sodass auch die Unterhaltsleistungen an seine Ehegattin entsprechend
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 nicht weiter abzugsfähig
sind.
Für eine über die in
den oben genannten Bestimmungen genannten Abgeltungen für an
Familienangehörige zu leistenden Unterhalt hinausgehende steuerliche
Berücksichtigung von Unterhaltslasten für Kinder und die Ehegattin
bleibt daher kein Raum und war die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1998 abzuweisen.
Soweit sich der Berufungswerber
in seinen Rechten, welche sich aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention ergeben, beschwert fühlt, ist anzumerken, dass der
Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG an die geltenden Gesetzeslage
gebunden ist. Der Berufungswerber steht allerdings der in der EMRK
vorgezeichnete Rechtsweg offen.
Angemerkt wird allerdings, dass
der Verfassungsgerichtshof in dem vom Berufungswerber erwähnten Verfahren
zu den Zahlen B 1699/98 und B 2112/98 keine Verfassungswidrigkeit der
vom Beschwerdeführer angefochtenen Regelungen der Familienbesteuerung
erkennen konnte und deshalb die Behandlung der Beschwerden wegen
Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 8. Juni 1999 abgelehnt
hat.
Linz,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-L/02
- Stammnummer
- 7212
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF