Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 56 Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.07.2020
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 56 Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme
1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme angepasst oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.
2. (*)
2(*).gestrichen laut Delegierter Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 56 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF