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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 56 Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Artikel 56 Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme 1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme angepasst oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand. 2. (*) 2(*).gestrichen laut Delegierter Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF